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können keine Ehe schließen; also weder Geisteskranke noch Betrunkene. Die Einwilligung zur Ehe darf weder durch körperliche Ueberwälti- gung, noch durch Erregung gegründeter Furcht erzwungen sein, wenn sie Giltigkeit haben soll. Ehrerbietige Scheu vor Aeltern oder Vorgesetzten ist keine gegründete Furcht. Jrrthum schließt die Einwilligung zur Ehe aus, wenn eine Verwechslung in den Personen stattfand, oder wenn der Ehegatte erst nach Eingehung der Ehe erfährt, daß der andere Ehegatte schon vorher unheilbar geisteskrank gewesen, oder ein solches Verbrechen begangen hat, das den anderen Ehegatten, -wenn er darum wußte, von der Heirath abgehalten hätte. Mitunter kommt es vor, daß ein Theil dem anderen Aussicht auf viel Vermögen macht; stellt sich aber heraus, daß dies absichtlicher Betrug war, so kann die Ehe deswegen angefochten werden. Diese Vermögenstäuschungen müssen dann aber der Art sein, daß beide Ehegatten der Nahrungslosigkeit verfallen. Wie zur Verlobung, so ist auch zur Heirath die Erlaubniß der Aeltern oder des Vormundes erforderlich. Diese Einwilligung kann nur aus erheblichen Gründen verweigert werden; nämlich Gründe, welche eine unglückliche Ehe befürchten lassen, als z. B. Verschiedenheit des Alters, Mangel an Unterhalt, Unfähigkeit zum Verdienst, unsittlicher oder verbrecherischer Lebenswandel, erbliche Krankheiten u. s. w. Während ein Wittwer nach sechs Monaten wiederum heirathen kann, darf dies die Wittwe erst nach einem Jahre thun. Dis pensation ist aber zulässig. Eine geschiedene Ehefrau, welcher das Recht zur Wiederverheirathung zur Seite steht, muß zehn Monate warten, ehe sie die andere Ehe cingeht, es sei denn, daß sie inzwischen geboren oder Dispensation erlangt habe. Dein ge schiedenen Ehegatten ist^ wenn ihm als dem unschuldigen Theile nicht ausdrücklich die Wiederverheirathung gestattet ist, solche, so lange der andere Theil lebt, untersagt. Doch ist auch hier Dis pensation zulässig. Verboten sind Ehen zwischen Verwandten in auf- und absteigen der Linie, zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, ehelichen wie außerehelichen. Ferner zwischen Oheim und Nichte, Tante uud Neffe, Großoheim und Großnichte, Großtante und Großneffe, sowie zwischen Geschwisterkindern, bei denen jedoch Dispensation statthaft ist. Weiter ist die Ehe verboten zwischen Schwiegerältern und Schwiegerkindern, Stiefältern und Stiefkindern; auch noch nach Beendigung der Schwägerschaft verboten, aber dispensabel, ist die Ehe zwischen einem geschiedenen Ehegatten und den Geschwistern seines früheren Ehegatten. Unbedingt verboten wird die Ehe zwi schen den durch Adoption in das Verhältniß von Aeltern, Vorältern und Geschwistern zu einander Gekommenen; nur nach Lösung des Adoptionsverhältnisses ist Dispensation zulässig. Ebenso ist die Ehe verboten mit der Person, in deren Gemeinschaft man dem ersten Ehegatten nach dem Leben trachtete. Endlich sind verboten Ehen zwischen Ehebrechern, sowie zwischen Christen und Nichtchristen. Ueber die gegenseitigen Pflichten der Ehegatten bestimmt das bürgerliche Gesetzbuch, daß dieselben einander zur Treue, zur Leistung der ehelichen Pflicht und zur Unterstützung verpflichtet und verbunden sind. Die Ehefrau ist zum Gehorsam, sowie zur Dienst- .leistungj zur Förderung des Hauswesens und des Gewerbes ver pflichtet. Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten giebt der Mann durch seine Stimme den Anöschlag und ist er gleichzeitig berechtigt, die Handlungen der Ehefrau zu leiten. Ein Züchtigungsrecht steht dem Ehemann seiner Frau gegenüber nicht zu. Er muß die Frau in seine häusliche Gemeinschaft aufnehmen, sie beschützen, ihr bei stehen; er muß sie standesgemäß, d. h. in einer seinen Vermögens verhältnissen entsprechenden Weise unterhalten, in Krankheiten ihr die nöthige ärztliche Hilse gewähren und die Kosten des Begräbnisses tragen, wenn sie ohne Vermögen stirbt. Die Kosten des gemein schaftlichen Haushalts muß der Mann allein tragen. Die Ehefrau ist verbunden, dem Wohnsitze des Mannes zu folgen, falls daraus keine ernstlichen Gefahren für ihr Wohl, ihre Gesundheit, ihr Leben, oder ihren Unterhalt zu besorgen sind. Verarmt der Mann während der Ehe, so muß die Frau für den Unterhalt sorgen und den ver armten Mann beim Tode auf ihre Kosten begraben lassen. Will die Ehefrau sich in Rechtsgeschäfte mit einer dritten Person einlassen, so bedarf sie dazu, wie zeither, der Einwilligung des Ehemanns. Hat jedoch die Frau Vermögen, welches sie sich bei Eingehung der Ehe ausdrücklich zu ihrer eigenen freien Verfügung vorbehielt, so wird sie auch ohne Einwilligung ihres Mannes aus Rechtsgeschäften verpflichtet, vorausgesetzt nämlich, daß sie das Rechtsgeschäft unter ausdrücklicher Versicherung auf ihr vorbehaltenes Vermögen abschloß, oder wen» sie aus diesem Theile ihres Vermögens zu zahlen verspricht. Steht aber der Ehemann noch unter Vor mundschaft, so muß die Ehefrau die Einwilligung des Vormundes zu ihren Geschäften insoweit nachsuchen, als der ehemännliche. Nieß brauch in Frage kommt. Bei Abwesenheit des Ehemannes kann die Frau auch ohne ehemännliche Genehmigung Geschäfte abschließen. Sollte sie dann der Ehemann ohne triftigen Grund verweigern, so kann das Gericht sie ergänzen. Letztere Bestimmung ist neu ; es handelt sich bei ihr um Weigerungen -US EigensilM oder Ghikane. Aus Verträgen, welche die Ehefrau zur Führung des, Haushaltes mit dritten Personen auch ohne Einwilligung des Mannes abschneßt, wird dieser verpflichtet, sofern er seiner Ehefrau das Recht dazu nicht ausdrücklich untersagt und der betreffenden dritten Person davon Mit- theilung gemacht hat. Oeffentliche Bekanntmachungen und Warnungen schützen nur in dem Falle, wenn man der dritten Person den Nach weis liefert, daß dieselben von ihr gelesen sind. Eheleute könne» untereinander, also Mann mit Frau gültige Geschäfte abschließen'; jedoch bedürfen minderjähnge Ehefrauen auch hierzu der Einwilligung des Vormundes. Gegenseitige Schenkungen der Eheleute auf Lebenszeit sind ungültig, nur Gelegenheitsgeschenke machen hiervon eine Ausnahme. Die bisherigen Bestimmungen, wonach eine Verbürgung der Ehefrau für den Ehemann nur mit dessen Ein willigung und gerichtlich gültig ist, bleibt auch nach dem neuen Gesetzbuche in Kraft. (Fortsetzung folgt.) Riesa, 17. März. Eine originelle Scene trug sich vor Kurzem hier zu: „Ein Offizier ging, von zwei kleinen Hunden be gleitet, früh zwischen 8 und 9 Uhr durch die hiesige Hauptstraße zum Exercirplatz. Das eine der beiden Hündchen gerieth mit einem andern kleinen schwarzen Collegen in beißenden Conflict, worüber der Offizier so ungehalten ward, daß er seinen Säbel blank zog und denselben über die Straße weg nach dem kleinen fremden Streitkopf schleuderte, sodaß der Säbel klirrend vor einem Schaufenster der andern Straßenseite, glücklicherweise ohne Jemand zu schädigen, zur Erde fiel. Der Hund, welcher getroffen werden sollte, zog den Schwanz ein und riß unter Gelächter der Passanten eiligst aus. Der Offizier sprang nun mit einigen Sätzen über die Straße, nahm den Säbel wieder auf, lief mit über dem Haupt geschwungener Waffe dem Davoneilenden etwa fünf Häuser entlang nach und warf zum zweiten Mal nach ihm, abermals ohne zu treffen. Die Begebenheit wurde Abends in Gasthäusern nnd in der Turnhalle lebhaft discntirt und kritisirt. Mag cs sein, daß damit ein Inserat, welches im Localblatt kurz darauf erschien, zu sammenhing, worin es hieß: „Ein weggeworsener, sonst noch guter Säbel wird zum Hundeschlachten gesucht", genug, dasselbe gab, jedoch erst nach Verlauf von mehrern Wochen, dem betreffenden Offizier Veranlassung, beim hiesigen Gerichtöamt wegen Beleidigung gegen den Urheber der Annonce zu klagen. Man ist auf den Aus gang gespannt. (D. A. Z.) Löbau, 16. März. Wie bekannt, ist die Herrnhuter Brüder gemeinde aus einem Zweige der im Jahre 1722 ausgewanderten mährischen Brüder entstanden. Um nun wieder eine Annäherung der Getrennten anzubahnen und in Anerkennung der großen ge schichtlichen und kirchlichen Vorzeit Böhmens und Mährens hat das Direktorium der Herrnhuter Gemeinde in neuester Zeit zwei junge Brüder zur Erlernung des Tschechischen nach Böhmen abgesendet. Werdau, 20. März. Heute früh wurde bei dem Steiupleiser Pfarrholze ein Mann, nach den bei ihm vorgefundenen Papieren zu schließen, der Sattlermeister U. aus Oelsnitz, todt und zwar jeden falls erfroren aufgesunden. Das Loos -er Bergleute in England. Nach tinm LoinmWnsbkrichit an die Negierung im Jahre 1864. Bei dem weitaus größeren Theile unserer Leser aus leicht begreiflichen Gründen ein mehr oder minder lebhaftes Interesse an dem in der Ueberschrift genannten Thema voraussetzend, glauben wir etwas Gerechtfertigtes zu thun, wenn wir die wesentlichen Punkte aus jenem Berichte hier mittheilen, um so mehr, da in demselben Sachsens und insbesondere Freibergs Akademie mit be sonderer Anerkennung gedacht ist. — Lie anfahrende Mannschaft der englischen Metallbergwerke, deren jährliches Ausbringen über 90 Millionen Thaler beträgt, auf Zinn, Kupfer, Blei und Eisen stein sich vertheilend, beträgt 81,200, rechnet man jedoch die Frauen und Kinder hinzu, die bei diesem Bergbau mehr oder minder aus dauernd beschäftigt sind, so erhöht sich die Zahl auf 2S0,000. Die Gruben werden in tiefe und seichte eingetheilt: die letzteren haben eine mittlere Tiefe von nur 300 Fuß, während die Tiefe der ersteren bis zu 1950 Fuß steigt. Der Commissionöbericht erklärt unumwunden, daß keine Klasse englischer Arbeiter hinsichtlich ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Wohlbefindensin traurigerer Lage lebt, als die Bergleute, zumal wenn man die Lage der ländlichen Arbeiter als Maßstab anlegt; doch befinden sich die Bergarbeiter in den nördlichen Districten nicht unbedeutend besser als die von CornwalliS, Devonshire und Süd-Wales. Die Hauplkrankheiten, von denen zu mal die in den tiefen Gruben arbeitenden Bergleute befallen werden