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6 Akademie-Echo Herr Dipl.-Ök.-Ing. Neumann, Abtei lungsleiter Finanzen, setzt in der heuti gen Ausgabe des Akademie-Echos die Be antwortung von Fragen, die sich aus dem Beitritt zur FZV ergeben, fort. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader „Voranstellen möchte ich eine Korrek tur. Im Beitrag „Freiwillige zusätzliche Versorgung", Ausgabe 12 vom 4. Juli, Seite 7 zum Beispiel vom Bruttoverdienst 2000 Mark muß es richtig heißen: Eine Begrenzung erfolgt nicht, da die zusätzli che Versorgung 50 Prozent (und nicht 90 Prozent) des Bruttoverdienstes über steigt. Der Festbetrag, der zu der Altersrente aus der Sozialversicherung gewährt wird, beträgt 140 Mark und nicht wie von mir bei persönlichen Konsultationen mit 150 Mark angegeben. Nun zur weiteren Beantwortung von Fragen: Wann liegt eine weitere Berufstätig keit im Sinne des Paragraphen 8 Absatz 2 der AO vor, bei der die zusätzliche Al tersversorgung maximal in Höhe von 800 Mark monatlich gezahlt wird? Eine weitere Berufstätigkeit nach Errei chen des Rentenalters im Sinne Para graph 8 Absatz 2 der AO liegt vor, wenn der während der Weiterarbeit erzielte Bruttoverdienst 400 Mark monatlich über steigt. Bei Bruttoverdiensten unterhalb dieser Grenze wird die nach Paragraph 8 Absatz 1 der AO errechnete zusätzliche Versorgung nicht auf 800 Mark begrenzt. Bleibt der Anspruch auf zusätzliche Versorgung erhalten, wenn die haupt berufliche Tätigkeit aus persönlichen Gründen unterbrochen wird? Nein. Mit Beendigung der hauptberufli chen Tätigkeit gemäß Paragraph 1 der AO erlischt der Anspruch auf zusätzliche Versorgung. Bei Eintritt eines Rentenan spruches während dieser Zeit besteht für die nach der AO gezahlten Beiträge zur FZR Anspruch auf Zusatzrente der Sozial versicherung. Bei Wiederaufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit kann der Arzt erneut der freiwilligen zusätzlichen Ver sorgung beitreten. Wird Zusatzrente nach der Verord nung vom 15. März 1968 über die freiwil lige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung neben der zusätz lichen Versorgung nach der AO ge währt? Ja, die Zusatzrente nach der Verord nung vom 15. März 1968 beruht aus schließlich auf den Beiträgen der Versi cherten und wird in jedem Falle gewährt. Welcher Berechnungszeitraum wird der zusätzlichen Versorgung eines Arz tes zugrundegelegt, der vor dem Renten alter zeitweilig wegen Invalidität Rente bzw. Versorgung bezog? Berechnungszeitraum für die zusätzli che Altersversorgung sind die 10 günstig sten zusammenhängenden Jahre der hauptberuflichen Tätigkeit oder, wenn es für den Arzt günstiger ist, die letzten 12 Monate vor Erreichen des Rentenalters. Zeiten des Bezuges einer Rente bzw. Ver sorgung wegen Invalidität gelten nicht als Unterbrechung der 10 günstigen zusam menhängenden Jahre (Paragraph 7 der Richtlinie zur AO). Die 10 günstigsten zu sammenhängenden Jahre (Berechnungs zeitraum) können somit sowohl Zeiten unmittelbar vor als auch nach Bezug ei ner Invalidenrente bzw. -Versorgung ein schließen. Ist bei der Berechnung der Differenz der Alters- oder Invalidenrente der So zialversicherung und 90 Prozent des im Berechnungszeitraum erzielten durch schnittlichen monatlichen Nettoverdien stes (Höhe der zusätzlichen Versorgung) von der Rente der Sozialversicherung einschließlich Zuschläge oder von der Rente der Sozialversicherung ohne Zu schläge auszugehen? Bei der Berechnung der Höhe der zu sätzlichen Versorgung ist von der Alters oder Invalidenrente der Sozialversiche rung ohne Ehegattenzuschlag, Kinderzu schläge und Kampfgruppenzuschlag aus zugehen. Wie erfolgt die Berechnung der zusätz lichen Hinterbliebenenversorgung, wenn die SV-Rente des Verstorbenen Ar beitsjahre enthielt, für die ein erhöhter Steigerungsbetrag (1,5 Prozent oder 2 Prozent) gewährt wird? Bezog der Verstorbene bereits eine zu sätzliche Alters- oder Invalidenversor gung in Höhe der Differenz zwischen der Alters- oder Invalidenrente der Sozialver sicherung und 90 Prozent des Nettover dienstes und enthielt die SV-Rente des Verstorbenen Arbeitsjahre mit einem er höhten Steigerungsbetrag, ist vor der Festsetzung der zusätzlichen Hinterblie benenversorgung die zusätzliche Versor gung des Verstorbenen neu zu berech nen. Dabei ist festzustellen, wie hoch die zusätzliche Versorgung gewesen wäre, wenn die SV-Rente für alle Arbeitsjahre mit 1 Prozent Steigerungsbetrag gewährt worden wäre. Von der so errechneten zusätzlichen Versorgung des Verstorbe nen (ergibt einen höheren Betrag der zu sätzlichen Versorgung) ist die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung abzuleiten. Bezog der Verstorbene noch keine Ver sorgung, ist der Berechnung seines zu sätzlichen Versorgungsanspruchs gleich die Rente der Sozialversicherung bei ei nem Steigerungssatz von 1 Prozent für alle Arbeitsjahre zugrundezulegen. Besteht Anspruch auf zusätzliche Hin terbliebenenversorgung für Witwen und Witwer nur dann, wenn gleichzeitig An spruch auf Witwen- oder Witwerrente der Sozialversicherungs bzw. Über gangshinterbliebenenrente besteht? Nein. Der Anspruch auf zusätzliche Hinterbliebenenversorgung für Witwen oder Witwer ist nicht an einen gleicharti gen Rentenanspruch aus der Sozialversi cherung gebunden. Witwen und Witwer haben beim Tode des Anspruchsberech tigten in jedem Fall Anspruch auf zusätzli che Hinterbliebenenversorgung gemäß Paragraph 14 der AO. Wie erfolgt die Gewährung von Ren ten der Sozialversicherung, wenn für die Witwe oder den Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der AO und gleichzeitig Anspruch auf eine ei gene Altersversorgung der Intelligenz nach den Verordnungen vom 17. August 1950 bzw. 12. Juli 1951 besteht? Neben der zusätzlichen Hinterbliebe nenversorgung nach der Anordnung wird die Witwenrente der Sozialversiche rung von der SV-Rente des Verstorbenen einschließlich Festbetrag (Paragraph 6 der AO) abgeleitet. Für den gleichzeiti gen Anspruch auf eine eigene Altersver sorgung der Intelligenz und Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung gelten die dafür maßgebenden Bestim mungen. Das heißt, daß die Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung gemäß Paragraph 52 der Rentenversor gung in Höhe des Steigerungsbetrages (ohne Festbetrag) gewährt wird." Jahreshaupt versammlung der DSF Am Dienstag, dem 8. November, 14 Uhr, findet im Hörsaal des Instituts für Pathologische Anatomie die Jah reshauptversammlung unserer Grundeinheit statt. Neben den Dele gierten aus den Kollektiven hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Es wird durch den Vorstand und die Revisionskommission Rechenschaft über das vergangene Jahr gelegt, der Arbeitsplan für 1989 vorgestellt und Genosse Dozent Dr. sc. phil. Belau, amtierender Direktor des Instituts Marxismus-Leninismus, spricht zum Thema „Was geht uns Perestroika an?". Es folgt die Diskussion und Ende ist für 15.30 Uhr vorgesehen. Am 20. September wurde die Station K4, die Früh- und Neugeborenen-ITS der Klinik für Kinderheilkunde, nach erfolgter Renovierung feierlich übergeben. In den letzten Monaten erfolgte eine grundlegende Erneuerung des Fußbo dens, und es wurden neue Fenster einge setzt. Das „sterile" Klinikweiß wich einer warmen freundlichen Farbgebung. Damit verbesserten sich die Arbeitsbedingun gen des Kollektivs. Aber auch auf die El tern unserer kleinen Patienten wirkt die neue Atmosphäre trotz all der für sie fremdartigen Technik beruhigend. Die gesamten Arbeiten wurden .bis auf eine kurze Zeit, in der wir auf Station K 6 um ziehen mußten, bei voll laufendem Sta tionsbetrieb durchgeführt, so daß die letzten Monate für unser Kollektiv eine besondere Bewährungsprobe darstellten. Wir möchten uns bei allen bedanken, die uns geholfen haben, unserer Neuge borenen-ITS ein neues schönes Gesicht zu geben - bei der Feierabendbrigade Jä ger und bei den Kollegen der MAD-Bau- abteilung-- Herrn Reiche, Herrn Her mann, Herrn Fischer und Herrn Ebert, um nur einige zu nennen. Dr. med.J. Arand Stationsarzt Renovierung der Station K 4 abgeschlossen Bewährungsprobe des Stationskollektivs bestanden Der Klinikdirektor, Professor Gmyrek, bedankt sich bei der Stationsschwester Ma rina Josko für den engagierten Einsatz des Kollektivs während der Renovierung und überreicht als Anerkennung eine Sofortprämie