48 und die Consequenzen bedenken, die daraus nothwendig her vorgehen. Aber die Stande Sachsens haben gleich bei dem Beginnen ihrer ruhmwürdigcn Thätigkeit gezeigt, daß sie fest an Recht und Gerechtigkeit beharren, und in dieser edlen Ge sinnung jene bekannte Petition um Aufhebung des Lehns wesens zurückgewiesen. Und dieser Sinn wird sie sicher nicht verlassen. Drittes Capitel. Verhältnisse der sächsischen Stifter nach ihrer jetzigen Verfassung, zu dem Zwecke den sie vor der Re formation gehabt haben. §. 13- Haben wir in vorstehenden §Z. die Rechtsgründe be trachtet und dargestellt, welche für unveränderte Erhaltung der Stifter sprachen, so ist somit die Aufgabe dieser Bogen gelöst, denn dem Rechte entgegen giebt es keinen Grund, ihm gegenüber ist kein Befugniß denkbar, was auf etwas Anderes als die Gewalt sich stützte. Von derartigen Hand lungen aber kann den absoluten Monarchen nur die Unmo ralität der Handlung und die Gefährdung seines eignen Rechts bei der willkührlichen Verletzung anderer Rechte ab- schrecken. Die constitutionelle Monarchie hingegen bietet noch andere, bekannte Garantkeen. Wenn es nun aber besonders der Umstand ist, daß die jetzigen Zwecke der sächsischen Stif ter nicht mehr die sind und sein können, welche bei deren Gründung obwalteten, auf den sich die Motionen gegen das Fortbestehen der Stifter gründen, woran sich denn Behaup tungen anschließen, daß sie nicht zeitgemäß und sogar von antkprotestantischer Tendenz wären, so ist dieses Alles hier noch näher zu prüfen. Bemerken müssen wir jedoch hierbei zugleich, daß, diese Prüfung möge die Gestalt annehmen,