^ Die in Sachsen bestehende Dorffeuerordmmg datirt vom 18. Februar 1775, die Instruction für die Fenerpolizeicomunssare vom 23. März 1836. ^ Das Feuerlöschwesen in den Städten hat man von jeher der örtlichen Reguli- ^ i rung überlassen und neuerdings sind auch zahlreiche Orte des platten Landes mit der rs selbständigen Reguliruug desselben vorgegangcn. Das „Gesetz über das Jmmobiliar-Brandversichernngswescn" wurde am 23. August 1862 erlassen; zu gleicher Zeit auch dasselbe „über die Verpflichtung der Feuer- assecuranzen, zur Unterhaltung der Löschaustalten 1°/» ihrer Prämien beizutragen." Die Verordnung, „die Gleichmäßigkeit der Schraubengewinde an den Feuerspritzen ^ betreffend" datirt vom 10. October 1856.