33 O Concessionsbedingnngen für eine von der Chemnitz-Zwickaucr Staatseisenbahu nach den Wnrschnitzer Kohlenwerken zu führende Eisenbahn. H. 1. Dein unter dem Namen Chemnitz-Würschnitzer Eisen bahn - Aktien - Gesellschaft gebildeten Actien-Vereine, welcher seinen Sitz in Chemnitz hat, wird zum Bau und Betriebe einer, von einem noch zu bestimmenden Punkte der Cheinnitz-Zwickauer Staatscisenbahn bis zu einem ebenfalls noch der genauem Be stimmung unterliegenden Punkte in der Nähe der Niederwürsch- nitzer Steinkohlenwerke führenden Eisenbahn, sowie von Zweig bahnen nach den einzelnen Kohlenschächten der Umgegend, nicht minder für den Fall, daß der Actien-Verein die Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe beschließen sollte, auch dieser Fortsetzung unter nachstehenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. tz- 2. Die Ausübung obiger Concession ist in Ansehung der Zweig bahnen nach den Kohlenwerkcn an die Zustimmung der bethei ligten Werkseigenthümer gebunden. lVergl, tztz. 3, 4 und 6.) H. 3. Die Concession begründet für die genannte Actien-Gesell schaft ein ausschließendes Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartigen Unternehmungen, welche die Verbindung der in §. 1 angegebenen Endpunkte der Hauptbahn auf directem Wege be zwecken, ein Vcrbictungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden andere, auf Be schleunigung des Transports voi: Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Trakts zu concessioniren. Rücksichtlich der Zweigbahnen findet ein solches ausschließendes Recht deil Werkseigenthümern gegenüber, welche es vorziehen, solche für eigene Rechnung zu bauen und zu betreiben, nicht statt, und bleibt der Staatsregicrung unbenommen, solchen Werkseigenthümern nach Befinden selbst Concession zu crthcilen. (Vergl. §. 15.)