Vorsitzender. Bescbliiftsassmig. Veran Iw ortlicb- keit. Direktorium als zeitweiliges Mitglied in dasselbe einrufen. tz. 68. Der Vorsitzende des Directorii hat die Sitzungen desselben auzuberaumen, die Verhandlungen zu leiten, die Acten zu halten, alle Schriften, welche nicht in den Geschäftsbereich einzelner Unterbeamten gehören, insbesondere die Berichte an die Ministerien und die Eommunicate mit den Verwaltungs- und Hypotheken behörden auszufertigen und in der Reinschrift zu voll ziehen, das Gesellschastsbureau unter seine unmittel bare Aufsicht zu nehmen, die Korrespondenz zu führen, überhaupt alle Geschäfte, welche nicht durch Beschluß des Directorii einem anderen Directvrialmitgliede aus drücklich zugewiesen werden, oder einem besonderen Unterbeamten überwiesen sind, zu besorgen. Verträge, oder solche Schriften, durch welche der Gesellschaft ein Reckt erworben, oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ingleichen Anstellungsbestallungen und Instructionen, hat ein zweites Directorialmitglied mit zu unterzeichnen. tz. 69. In der Regel und soweit es zu ermöglichen ist müssen bei Beschlüssen des Directorii alle 3 Direktoren zugegen sein. In Ausnahmefällen genügt es, wenn zwei anwesende Direktoren übereinstiinmen und einen gemeinschaftlichen Beschluß fassen. S 7«. Für Beschlüsse und Handlungen des Directo- riums, welche den Statuten zuwiderlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. In sonderheit sind die Mitglieder des Direktoriums in solistum zur vollen Bezahlung der Schulden der Ge sellschaft gehalten, wenn sie unterlassen sollten, die von der General-Versammlung nach tz. 42 sub o. und cl. gefaßten Beschlüsse wegen Erhöhung des Ge- sellschaftscapitalcs oder Auflösung der Gesellschaft in der tz. 3N vorgcschriebenen Weise öffentlich bekannt zu macken, oder sie, im Falle der Auflösung der Gesell schaft, die Vertheiluug des Gesellschaftsvermögens unter die Actionäre vor Ablauf der K. 6 festgesetzten secksmonatlichen Frist vorgcnommen habe». Hinsicht lich der Vertretungsverbindlichkeit der einzelnen Di-