16 Protokolle. Befähigung. bantton. Resignation. H. 44. lieber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlung ist von einem dazu requirirten immatriculirten Notar ein Protokoll in gehöriger Form aufzunehmen. Dasselbe ist nach erfolgter Ge nehmigung von dem Regierungs-Eonnnissar. dem Vorsitzenden und wenigstens einen: Mitgliede des Ausschusses, inglcichen von zwei Gesellschastsmitglle- dern zu vollziehen und. nach Besinden auszugsweise, zu veröffentliche». Direktorium und Ausschuß. Gemeinschaftliches. S- 45. Nicht wählbar sind zu Mitgliedern des Direkto riums und Ausschusses 1. Diejenigeu, welche nicht selbstständig und dispo sitionsfähig sind und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht genießen, oder deren nicht fähig sein würden, 2. Diejenigen, welche bereits ein Amt bei der Ge sellschaft bekleiden oder in deren Diensten stehen, auf die Zeit, während welcher diese Verhältnisse dauern. H. 41i. Jedes Directorialmitglied hat 5 Actien, jedes Ausschußmitglicd l Actie bei der Hauptkasse auf die Dauer seiner Amtirung unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine zu deponiren. §. 47. Während der Amtsdauer kann jedes Mitglied des Direktorium und Ausschusses seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer dem Vorsitzenden des Ausschusses von dein gewünschten Austritte un terrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. Der Ausschuß ist jedoch berechtigt, von dieser zweimonat lichen Frist zu diSpensiren. tz. 48. Scheidet durch den Tod, durch den Verlust der Wählbarkeit (tz. 45), worüber der Ausschuß zu ent-