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!ff.t Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Inserate wer- den bi» Nachmittag 3 Uhr für die nächst- erscheinende Nummer angenommen. Freiberger Anzeiger Ulw gespaltene Zeile »der , UI U' deren RaummttSPf. kl. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Königl. GerichtSämter und der StadtrLthe zu Freiberg, Sayda und Brand. 241. Sonnabend, den 13. October. 1860. Der Entwurf des sächsischen Gewerbegesetzes. i. n Chemnitz, im September. Wenn auch die Gewcrbcfrei- heit als Grundprinzip auf volkswirthschaftlichcm Gebiete längst zur Anerkennung gekommen und in neuerer Zeit, wie dies der im Sommer 1858 iu Freiberg abgchalteue Kongreß der sächsischen Gewerbevereine bewiesen, der intelligentere Theil der kleinen Ge- werbtreibenden (folglich keine Theoretiker- sich gegen den Corpo- rationszwang und für Aufhebung aller Verbictungsrcchte, also für Freiheit der Arbeit, als ein Recht für Jeden ausge sprochen hat, so bezweifeln wir doch, seit wir den im Jahre 1857 durch das Ministerium des Innern veröffentlichten Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen gelesen, daß Seiten unserer Regierung eine vollständige Anerkennung dieses Princips durch Aufgebcn einer aus politisch-sozialen Gründen für nothwen dig erachteten Uebergangsperiode zu erwarten sein dürfte. Um so mehr haben w!r aber den jetzt erschienenen Entwurf eines Gewerbegesetzes, als einen unleugbaren großen Fortschritt, weil vollständig auf Gewerbefreihcil basirt, mit Freuden begrüßt, obgleich einige Ausnahmen und Beschränkungen von dieser Freiheit wesentlich abweichen. Wir halten uns aber nm so mehr für be rechtigt, denselben näher zn beleuchten, da wir uns mit unserer Ansicht auf das Urtheil und die Besprechungen von Männern stützen, die wohl von fast allen Gewerbtreibenden als nrtheilsfähig anerkannt werden. > Auf den Entwurf selbst eingehend, finden wir schon im ersten Abschnitt des genannten Gesetzes, der von der Befugniß zum Ge werbebetriebe und deren Erwerbung handelt und in seinem An fänge höchst freisinnig erscheint, unter 8- 7 eine Menge von Ge schäften auf die Concession der Verwaltungsbehörden verwiesen, daß für diese die angekündigte Freiheit völlig illusorisch wird. Wir rechnen unter diese: Buch- und Kunsthandlungen, Antiquanatsge- schäfte, Buch- und Steindruckercien, Leihbibliotheken, Lcsecabinette, Sammler ven Subscribenten und Colporteure, Turn-, Fecht-, Reit-, Bad- und Schwimm-Anstalten, da etwaige gesetzliche Uebertretnngcn ja polizeilich bestraft werden und mit dem rein gewerblichen Gesetz nicht in Zusammenhang stehen, während die ersten sechs genannten Gewerbe bereits durch besondere Bundesgesetz-Bestimmungen ciu- geengt sind. Zu K. 9, welcher von Eoncessionsbedingungen handelt und so lautet: Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eine» ConckssionsgcwerbeS gebunden sein soll, sind von .der ConcessionSbchörLc, sofern nicht für da» betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Ber? ordnungen, Regulative oder Ortsstatuten aufgestellt sind, bei Erthetlung der Concession, welche schriftlich zn erfolgen hat, festzustellen. Es dürfe» jedoch keine andern Bedingungen gestellt werden, als welche durch die Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung in §. -13 vorgeschrieben ist, geboten werden, würden wir «ach den Worten: „Ortsstatutcn aufgestellt sind" noch hinzufügen: „jedoch ohne Berücksichtigung irgend welcher Concurrenz". — Wir halten diesen Zusatz für nothwcndig, weil es z. B. in vielen Städten ost bei den Ver handlungen der Stadtverordneten vorkommt, daß bei der Aufnahme von Ausländern, während nach dem Gesetz vom 2. Juli 1852 außer den andern gesetzlichen Erfordernissen nur auf Erwerbsfähig keit Rücksicht genommen werden soll, die Concurrenzfrage eine, große Rolle spielt und weshalb dies? weil der Gesetzgeber nichl ausdrücklich gesagt hat, daß auf Concurrenz keine Rücksicht genom men werden soll, obgleich er es so gewollt hat. Zu ß. 10, den Gewerbebetrieb im Umherziehen, Hausirhandel betreffend, bedarf es noch des Zusatzes: „Die einmal ertheilte Er- laubniß erstreckt sich auf das ganze Land und ist nur unter ge wissen, noch fefizustellenden, aber überall gleichen Bedingungen zu verweigern." Wir glauben, daß dieser Zusatz keines Kommentars bedarf. In 8- 18, welcher von Geschäftsführern für disposition-un fähige' und juristische Personen handelt und folgendermaßen lautet t Zu Leitung des Gewerbebetriebs für diSpofitlonSunfähige, sowie für Rechnung juristischer Personen, ist ein Geschäftsführer zu bestellen, , . welcher-in de« 7-14 behandelten Fällen der Genehmig««- der Bee Ardc bedarf und in den Fällen § ts für seine Person die Befähigung nachzuwcisen hat. Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetz liche» Bestimmungen; die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für Geldstrafen haftet der GewerbSiuhaber subsi diarisch. Entziehung des Rechts zum Gewerbbetriebe (§.3S) kann gegen juristische Personen wegen Handlungen de» Geschäftsführers dann ver hangen werden, wen» die Vertreter der juristischen Person um diese Handlungen gewußt und sie nicht verhindert, oder trotz der Berwar- uungen der Behörde den Geschäftsführer beibehalten haben. ist der Satz im Anfänge: „welcher in den 88. 7—14 behan delten Fällen der Genehmigung der Behörde bedarf" j in Wegfall zn bringen, da für disposttionsunfähige Personen die Obervormundschaft den Geschäftsführer zu bestellen hat und zu Vertretern einer juristischen Person wohl jederzeit nur diSpositions- fähige Personen ernannt werden, warum also ein nochmaliger Ein griff der Behörde? , . ' - tz. 20 nennt alle feuergefährlichen, sowie solche Gewerbs- anlagen, welche ihrer Umgebung durch die Möglichkeit von Explo- j sionen oder durch Entwicklung von Dämpfen und Gasen oder durch ihre sich dein Wasser beimischenden Abflüsse gefährlich oder anch nur durch den verbreiteten Geruch oder die Verunreinigung des Wassers besonders lästig werden würden und ohne ausdrück liche Genehmigung der Obrigkeit weder errichtet noch , wesentlich verändert werden dürfen. Wir wünschen davon ausgeschlossen: Eisen- und Erzgießereien, u Bleichen und Färbereien, Druckereien, Stärkefabriken, Papierfabriken, Seifensiedereien, Kerzcngießereien, Wachsbleichen, da Eisen- und Erzgießereien blos in massiven feuerfesten Localen errichtet und da durch als feuergefährlich nicht mehr betrachtet werden können, auch. jetzt schon durch Vergrößerung der Fabrikstädte sich oftmals mitten in derselben befinden, ohne jemals zu einer Klage Anlaß gegeben zn haben, während Bleichen, Färbereien, Druckereien, Papierfa briken u. s. w. zum größern Theil an das Wasser gebaut werden müssen, und es doch eine Härte sein würde, wenn ein Jndustneellrr, nachdem er mit Opfern ein Grundstück und da- Recht, da» Wasser