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hl 1 5. Sonnabend, den 7. Januar. PrH« «irrtrljLhrlichtsNgr. gerate werden die ik . gespaltene Zeil« oder'' s s u: deren Raum asit S Ps. 7 , i / '^berechnet. 1860. - ' Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der König!. Gerichtsamter und ' ! " der Stadträthe zu Freiberg, Sayda und Brand. - Freiberger Anzeiger den bis Nachmittags und Z Uhr für die nächst- "" Lagevlatt. .il'' 'M'.'2" Die österreichische neue Gewerbeordnung. „Wenn es einen Theil des öffentlichen Lebens und Rechtes in Deutschland giebt, ja man kann fast sagen, die Principlosigkei^ Regel ist" sagt die Wiener Zeitung, „so ist eS ohne Zweifel das Gewerbewesen." Während Frankreich in großartiger Einfach heit die volle Gewerbefreiheit klar und fest durchgeführt hat, ist Deutschland nach einigen systemlosen Versuchen im Anfänge dieses Jahrhunderts in den Zustand deS vorigen Jahrhunderts zürückge- fallen. Nicht allein, daß nirgends ein klares Princip über das Verhaltniß von Zunft und Freiheit herrscht — die Verwirrung wird noch verwirrter dadurch, vaß jene zum Theil höchst wunderliche Mischung in den verschiedenen Staaten des Deutschen Bundes selbst wieder höchst verschieden ist. Trotzdem ging durch die Ge schichte deS ganzen Gewerberechts der neuern Zeit ein und derselbe Grundzug — der Sieg der sreiern Richtung über die Reste des alten Zunftwesens. Dieser Sieg nahm die verschiedensten Gestalten an; aber freilich war er ein vollkommener. Und, fügen wir eS gleich hinzu, da, wo er entstand, war er ein rein negativer. Er hob die alte, in sich unhaltbare gewordene Einheit der Zünfte und Innungen aus, ohne irgend etwas anderes an ihre Stelle zu setzen- WaS seit dem Jahre 1810 in Preußen halb begonnen, halb unter' blieben und in unklarer Vermengung deS Verschiedenen noch jetzt giltig bestehend ist, das hat Oesterreich jetzt endlich zur definitiven Geltung gebracht. Oesterreich ist Deutschland sowohl im- Princip, al- in -der Ausführung vorangegangen. DaS vorliegende Gesetz macht Oesterreich zum Vaterland der Gewerbefreiheit, aber auch zugleich, und das ist nicht minder wichtig, zum Vaterland der Gewerbeordnung. Oesterreich hatte vielleicht in einem'höher» Grade, als irgend ein anderes Land Europas daS Bedürfniß nach Gewerbe- sreiheit. Allein nirgend hatte man auch in diesem Grade das Be wußtsein von der Nothwendigkeit einer festen Ordnung innerhalb dieser freien Bewegung. Es konnte hier deshalb nicht genügen, einfach die Beschränkungen der Gewerbe auszuheben. Man müßte sich zugleich einig sein über Vie Grundlagen der neuen Ordnung, die man an die Stelle der alten fetzen wollte. Das war die Aus-, i gäbe, die sich Oesterreich zu setzen hatte. Und in dieser Aufgabe") lag denn auch in der That der Grund, weshalb die neue Gewerbe ordnung, die seit längerer Zeit schon Gegenstand eingehender Be- rathungen, nicht sofort erschien, sobald man über das Princip der Freiheit der Gewerbe einig war. Einem Staate wie Oesterreich konnte eS um so weniger genügen, blo» dieses Princip in neue / Gesetze zu formulircn, jeinehr dem Gesetzgeber das Bewußtsein klar seia mußte, daß er für ganz Deutschland hier nun eine Bahn zu brechen habe. Und so ist das gegenwärtige Gesetz der erste große Versuch, die Freiheit mit der Ordnung zu vereinigen.. Wir theilen unsern Lesern noch folgenden gedrängten Auszug ouS ver neuen Gewerbeordnung mit: „Gewerbe find in der Regel frei, -. K sie können gegen blose /- Anmeldung betrieben werden ; diejenigen Gewerbe, zu deren Betrieb ausnahmsweise aus öffentlichen Rücksichten eine Concesston «for derlich ist, sind im Gesetze namentlich angeführt. Die Gewerbe, dir auch künftig eoneeffionirte bleibe^ find: die der Schiffer, Lim« ' meister, Maurer, Steinmetze, Zimmerleute, Rauchfangkehrer, Canal räumer, Abdecker, Waffen- und Büchsenschmiede, Gast- und Schenk- wirthe, Lohnkutscher, der Verschleiß von Gift und' Medicinalkräutern, Vervielfältigung von literarischen und artistischen Erzeugnissen und der Handel damit, Bücherleihanstalten, Trödler? und Pfandleih- gewerbe. Die Concesston, deren Bedingungen so liberal als mög lich gestellt find, hängt nur von der Behörde, nicht von der Ge- werbSgenoffenschaft ab. In der Regel wird zum selbstständigen Betriebe eine- Gewerbes nur erfordert, daß der Unternehmer sein Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sei. Das Geschlecht be gründet keinen Unterschied bei Zulassung zu Gewerben. Der Betrieb eines Gewerbes ist von der Aufnahme in den Gemeindeverband nicht abhängig, die Gewerbeordnung ändert nicht- in den bestehenden Vorschriften über Ansäsflgmachung und Aufenthaltsrecht. Die Ver pachtung eine» Gewerbes und der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe sind gestattet. Jeder Gewerbtreibende hat da» Recht, alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nöthigen. Arbeiter zu vereinigen, die hierzu erforderlichen Hilfsarbeiter-auch anderer Gewerbe zu halten, in der Gemeinde seine- Standorte- mehrere BetrtebSstättcn zu halten, außerhalb der Gemeinde seine- Stand orte» seine Artikel in Commission zu geben, bestellte Arbeiten überall zu verrichten. Die Berechtigung zur Erzeugung eine- Artikel» schließt auch das Recht zum Handel mit den gleichen fremden Er zeugnissen in sich. Preissatzungen „können" nur (aber müssen nicht) beim Kleinverkauf von Artikeln, bi» zu den nvthwendigsten Be dürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, bei Rauchfangkehrer-, Transport« und. Platzdienst- (Lohnlakai«) Gewerben bestehen. Die Realeigcnschaft der zu Recht bestehenden redicirten (mit einem un» beweglichen Besitz untrennbar verbundenen) und verkäuflichen Ge, werbe bleibt unberührt. Neue Realgewerbe dürfen nicht tttheilt werden. Das Ministerium deS Innern, einverständlich mit dem der Polizei, kann im Allgemeinen oder für bestimmte Bezirk» freie Gewerbe an eine Concesston binden, aber auch concesfionirte Gewerbe für frei erklären. Damit ist die Bildbarkeit des Gesetze» zweck mäßig gewahrt. Bei freien und concesfionirten Gewerben ist die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage vorgeschrieben, wenn' mit Feuerstätten, Dampfmaschinen, Wasserwerken gearbeitet wird, oder wenn die betreffenden Gewerbe durch gesundheitschädliche Ein flüsse die Nachbarschaft zu gefährden geeignet find. Dych find diese Fälle (42 an der Zahl) durch ein besondere- Verzetchntß km Gesetz specificirt, eine Revision deS Verzeichnisse- ist dem Ministe rium' de» Innern jederzeit Vorbehalten. Mit großer Umsicht'sind die Vvrschriften über da» Hilfspersonal, LehrjungeM rc. ge-MnE. doch lassen sie sich nicht in einen kurzen Auszug zusammenfaffen. Da» Gesetz strebt an, daß an die Stelle der Innungen und Zünfte freie Genossenschaften treten. Unter Demjenigen, welche gleiche ,,oder' verwandte" Gewerbe „in einer oder in schchbarlichen" Ge meinden betteiben, ist ein gemeinschaftlicher Verband aUfr»H erhalten und, insofern er noch nicht besteht, so viel als möglich her zustellen. Die bestehenden Gewerbskörperschasten (Zünfte, Innungen) haden. ihre Statuten den Bestimmungr^d« vorliegenden Gewerbe ordnung gemäß zu reformiren; die neuen Statuten unterlagen der Genehmigung der politischen Lande-stelle. Durch die Errichtung von Genossenschaften „darf für Niemanden der Antritt oder'der '