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guszuführen und Erzeugnisse anderer Gewerbe an die seinigcn anzupassen und zu befestigen (h. 31, a, b, c). Außerdem seien yych verschiedene Innungen zusammcngclegt worden, und neben manchen guten Vorschlägen auch einzelne tüchtige Grundsätze der bisherigen Verwaltung dargelegt worden. Alle diese zerstreu ten Zugeständnisse an die Bedürfnisse der Gegenwart ließen je doch das Unbefriedigende dieses Systems uur um so schroffer hervortreten, und eine Parallele, welche der Artikel des Bremer Handelsblatts zwischen dem sächsischen und dem österreichischen Ent wurf zieht, fällt nicht zu Gunsten des ersiern auS. Der öster reichische Entwurf stelle logisch die'freien und nichtfreien Gewerbe gegenüber. §. 4 laute dort: „Die Gewerbe theilen sich in 1) solche, welche gegen bloße Anmeldung ausgeübt werden können; sie heißen freie Gewerbe; 2) solche, welche an eine förmliche Ver- .leihung gebunden sind, sie heißen concessionirte Gewerbe." (Die letzter» werde» daun namentlich aufgeführt, z. B. Apotheker, Tiftverschleißer, Hufbeschlagschmiede, Baumeister und Zimmer-^ meister, Dachdecker, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare, Gastgewerbe und noch etwa fünf andere Gewerbe.) Bei dem sächsischen Entwurf sollen nach h. 4 alle Gewerbe zerfallen in: 1) freie Gewerbe, 2) Polizeigewerbc, 3) Jnnungsgewerbe, 4) Jn- nungsähnliche Gewerbe, 5) Hausindustriegewcrbe, 6) Fabrikgc- werbe, 7) Handelsgewerbe. Es sei eine schwere Aufgabe, sich über diese künstlichen Definitionen klar zu werden, zumal da im mer von einem Paragraphen zum andern verwiesen wird. Der Artikel sagt hier: „Als frei werden in h. 6 etwa 40 verschiedene Erwerbsarten aufgezählt, meist Tagelöhner-, Hand- und Haus- industriearbeiten, wie Erdarbeiten, Holzspalten, Pflastern, Siebe- machen, Besenbinden, Strohflechten, Cigarrenmachen, Blumcn- machen, Klöppeln, Häkeln, Flechten, Sticken, Stricken rc., aber alle diese Arbeiten sind auch nur frei, insoweit sie nicht in den Fabrikbetrieb übergehen, wozu es alle Mal besonderer Conces- fion bedarf (h. 169). Was soll man aber dazu sagen, daß z. B. Holzkämme bloS in den Amtsbezirken Adorf, Markneukirchen, Schöneck und Klingenthal, ferner Bürsten wieder blos in ein zelnen andern Bezirken frei gefertigt werden dürfen? und daß eS deshalb in demselben h. 6 unter „freie Gewerbe sind" geradezu kategorisch heißt: „Anfertigung der Spielwaaren, Holzkämme, Bürsten in den tz. 147 angegebenen Landesthcilen." Es sei zum Verständniß erwähnt, daß Spielwaaren, Bürsten und Holzkämme in fenen armen Bezirken Sachsens bisher ganz frei und deshalb auch in größern Massen gefertigt wurden, und daß der Gesetz geber deshalb jenen Nahrungszweig nicht unter das Schema der „Jnnungs- oder innungsähnlichen Gewerbe" bringen konnte, sondern freilassen mußte. Warum aber sollen gerade jene Jn- dgstriezweige, die den Beweis geliefert haben, daß sie ohne In nungen viel besser gedeihen, sich nicht ganz frei weiter verbreiten dürfen, und warum soll dann, wenn es geschieht, die Genehmi gung des Ministeriums erforderlich sein?" (tz. 5, h. 147 und specielle Motive.) Anlangend Lie innungömäßigen Gewerbe, die sich in tz. 47 unter neun Gruppen aufgezählt finden und die zu sammen 26 Hauptgewerbe mit verschiedenen Unterabtheilungen unter a, d, c enthalten, so z. B. I. Gruppe 1) Grobschmiede, ») Grob- und Hufschmiede, b) Nagelschmiede, Löffclschmiede, c) Bergschmiede, 2) Schlosser, 3) Kleinschmiede rc., und wobei jedem ein im Voraus bestimmtes besonderes Arbeits- und Han- delSgebiet angewiesen ist, worüber eine große Uebersicht unter D dem Entwürfe beigefügt ist, erkennt der Artikel zwar die be- wundernswerthe Mühe, die sich der Gesetzgeber gegeben hat, um in das technische Dvtail aller einzelnen Gewerbe hinabzusteigen; gleichwohl erklärt er diese ganze enorme Arbeit für eine Gewerbe ordnung geradezu werthlos; denn im nächsten Halbjahre schon werde jene ganze Tabelle unvollständig sein, wie sie überhaupt ganz unbrauchbar sei. Selbst das Zusammenlegen der Innun gen in einzelne Hauptgruppen (h. 47) sei nur ein halber Fort schritt und eine halbe, ungenügende Maßregel. Am bedenklich sten erscheinen ihm folgende Bestimmungen: „Zu jedem Fabrik betriebe ist eine Concession erforderlich (§. 169). Jede Fabrik- roncession gilt für die Lebensdauer der Person und für den be stimmten Ort (h. 171)." Ferner sei daS Jnnungswesen durch aus bcibehalten, ja insofern verschärft, als sogar auch münd, lichc Meisterprüfungen erfordert werden. Das Princip der cor. porativen Organisation spiele in dem Entwurf eine Hauptrolle; aber es sei übersehen, daß die Zukunft der Gewerbe auf der' freien Association beruhe. Ueberall glaube er die Corporation dccrctiren zu können, und überall solle die Obrigkeit dabei sitze», solle Lie Versammlungen überwachen, solle Einsicht in die Bücher haben rc. Weiter sei zu Gunsten der Innungen die Frauen arbeit in ganz wichtigen Erwerbszweigen geradezu verboten. Auch der Gewerbebetrieb auf dem Lande sei in der bedenklichsten Weise beschränkt; auf jedem Dorfe könne »ach h. 39 Ein Schnei der, Ein Schuhmacher, Ein Tischler rc. sein Gewerbe betreiben, aber auch nur mit Erlaubniß der Gutsherrschaft, des Gemeinde raths, der Obrigkeit. Auch der Versuch, durch gewisse Para graphen den preußischen Kleiderhändlern den Eintritt nach Sach sen künftig abzuschneiden, findet in dem Artikel seine Bedenken. Er schließt mit den Worten: „Eins tröstet uns. Es ist die wohlmeinende Absicht der Regierung, dem Lande wirklich zu helfen, dessen Wohlstand zu fördern und nicht voreilig zu ent-, scheiden. Das osficielle Dresdner Journal hat es selbst ausge sprochen, daß der Entwurf, bevor er den Ständen vorgelegt wird, nur veröffentlicht worden ist, um ein Urtheil über das System zu ermöglichen und Lie Stimmen darüber zu vernehmen. Nur aus diesem Grunde fühlten wir uns gedrungen, einen war nenden Ruf in unser engeres Vaterland zu entsenden!" (D. A. Z). Tagfsqeschichte. Aus Sachsen, 11. März. (D. A. Z.) Obgleich die Anzahl der Loose der königlich sächsischen Landeölotterie mehre Mal ansehnlich vermehrt worden ist, so entspricht doch die gegen wärtige Anzahl von 52,000 Lem Bedarf keineswegs, indem die Nachfrage danach nicht befriedigt werden kann. Infolge dessen wird die nächste, 52. Lotterie um 4000 und die 53. Lotterie um weitere 9000 Loose vermehrt und die Gesammtzahl derselben mithin auf 65,000 gebracht werden. Die in Verbindung damit stehende Vermehrung und Erhöhung der Gewinne macht eS möglich, noch einen Hauptgewinn von 80,000 Thlrn. zu creiren. Frankfurt a. M., 10. März. Vor einigen Tagen wur den von einem Fremden hier Versuche zur Anwerbung in daS niederländische Militär gemacht. Ein Feldwebel des Frankfur ter Linienbataillons und ein Oberjäger der preußischen Truppen faßten den Herrn ins Auge und veranlaßten seine Verhaftung durch die Polizei. Das Oberkommando hat den beiden Unter offizieren für ihr taktvolles und ehrenhaftes Benehmen bei dieser Gelegenheit in einem Tagesbefehl vom 9. März eine sehr ehrende Anerkennung ausgesprochen. Der „D. A. Z." wird aus Berlin geschrieben: Es war vorauszusehen, daß der Kreuzzeitung nachträglich noch die Galle wegen der Verwerfung des Eh esch eid un gs g ese tz es über gehen würde, und es kann darum auch nicht Wunder nehmen, wenn das fromme und patriotische Blatt gegen einzelne parla mentarisch hervorragende Persönlichkeiten, welche gegen das Ge setz thätig gewesen sind, jetzt die Sprache der gemeinsten Herab würdigung führt. Insbesondere gilt dies von dem Grafen Schwerin. Der Graf sei aller staatsmännischen Fähigkeiten bar; ein guter Präsident sei er zwar gewesen, aber er tauge nichts auf der Tribüne, von welcher er sich, wie die Kreuzzei- tung ihm den Rath giebt, in Zukunft doch fernhalten solle. Solche Angriffe gegen einen Mann, den daS ganze Land ver ehrt, richten sich selbst, und wir unsererseits wollen darum auch »m so weniger etwas darauf erwidern, als nicht blos der Graf Schwerin, sondern auch noch ein viel Höherer die Gemeinheiten gewisser Leute über sich ergehen lassen muß. Oder was meint man damit, wenn man das Werk Friedrichs des Großen scham los mit Füßen tritt, wenn man sagt, das Landrecht sei frivol und es habe nicht nur keinen christlichen, sondern auch nicht einmal einen moralischen Boden? Geht Das, was man von einem Werke sagt, nicht auf seinen Schöpfer zurück, und hat man darum die Beschimpfungen, die man gegen das Landrecht ausstieß, nicht auf Las Andenken des großen Königs geworfen? Es ist da« übrigens nicht neu; Aehnliches ist auch schon bei andern Gelegenheiten vorgekommen, und man würde darum,