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ingaffe 1855. Mittwoch, den 7. November 260 ver- brnds K lafenca. I» und itthcn: theun meine- an Le« mcnLca rchmev Sie tief- ^cccm» ;e Nr. e zwei nL >on- m Ge- rrf di ch mit inL gt- crbält ölatte- e. arteffel» hält. Während die hierauf bezüglichen Gesetze in der zweiten Kammer fast mit Einstimmigkeit angenommen wurden, wurden dieselben in der ersten Kammer mit überwiegender Majorität abgelehnt, und viele Mitglieder derselben glaubten, gesiegt zu haben. Da trat aber den unermüdlichen Kämpfern ein Para graph der Verfassungsurkunde entgegen, welcher bestimmt, daß Gesetzesvorlagen der Regierung, sobald sie von einer Kammer angenommen sind, in der andern mit */, der Stimmen verwor- Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Preis vierteljährlich IS Ngr. — Inserate werden an den Wochentage» nur LiS Nachmittag« S Uhr für die nächsterscheinende Nummer angenommen und die gespalten- Zeil« mit S Pfennigen berechnet. - cflkckrcr ^sdand. in Hil- ne Be» U der Patrimonialgerichte, auf dem Altäre des Vaterlandes zum 4 Besten der Allgemeinheit geopfert werden solle, und an der Schuld eines v. Friesen, v. Welk, v. Heynitz liegt es nicht, daß Sachsen eine neue Organisation seines Gerichtswesens er- setzgebung. Beide gehören unbedingt dem Staate. Unserm tiefgelehrten, auch im Auslande hochgefeierten, wie im Jnlande hochverehrten König Johann und dem treffli chen Justizminister vr. ZschinSky war cs Vorbehalten, das sächsische Gerichtswesen zu reformiren und der Entwickelung der Gerichtspflege eine neue Bahn anzuweisen. Nicht ohne heiße Kämpfe ist es endlich gelungen, die neue Gerichtsorganisation in's Leben zu rufen. Die erste Kammer der sächsischen Ständeversammlung kämpfte mit einer Zähigkeit und Ausdauer für die Beibehaltung des Alten, die einer bessern Sache würdig gewesen wäre. Sie konnte sich gar nicht hinein finden, daß eins ihrer „wohlerworbenen Rechte," das Recht ? denn Lie Handhabung des Rechts und der Rechtspflege kann " ebenso wenig Sache der Privaten sein, wie daS Recht der Ge- fen werden müssen, wenn die Ablehnung Geltung haben soll Diese Majorität von */, der Stimüien Legen den königlichen Gesetzentwurf konnte aber die erste Kammer nicht zusammen bringen. Noch blieb aber den Kämpfern der ersten Kammer, welche alle möglichen Gründe hervo^uchten und unter Ander« unserer Zeit die Befähigung zur Gesetzgebung absprachen, ob- wohl sie die Legislativfähigkeit der ersten Kammer gern zuge geben haben würden, wenn es sich um Erweiterung der ritter- schaftlichcn Rechte gehandelt hätte, — der Trost übrig, dass die Regierung von ihrem Rechte, jenes Gesetz für angenommen zu betrachten, keinen Gebrauch machen werde, weil in dem erwähn ten Paragraphen der Verfassungsurkunde die Einschränkung steht, wenn es sich in jenem Falle nicht um finanzielle Fragen handle, und für eine solche wurde allerdings die Aufgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit von manchem Ritter gehalten. At der „Sachsenzeitung", welcher durch namhafte Zuschüsse der Junkerpartei ein kümmerliches Dasein erhalten wird, war schon während des Landtags mit allen Waffen, selbst denen der Ver drehung und der versteckten Drohung, gegen die beabsichtigte Organisation des Gerichtswesens angekämpst worden, und auch in den jüngsten Tagen hat jenes „ ehrenwerthe" Blatt noch einen müßigen Kampf gegen die weisen Gesetze der neuen Ge richtseinrichtung gekämpft. Man muß hierbei denken, daß die Herren, welche je 30— 50 Thaler jährlich zum Unterhalt der „Sachsenzeitung" zahlen, auch für ihr Geld einen Spaß ha ben wollen. Unter so offen erklärter Gegnerschaft der Ritter von der Sachsenzeitung gehörte die Energie unsers verehrten Königs und der hohen Staatsregkerung dazu, ein Werk endlich zum Abschluß zu bringen, das vor 20 Jahren begonnen war. Auf einmal erschien am 13. August 1855 das Gesetz: „die künf tige Einrichtung der Behörden erster Jnstayz für Rechtspflege und Verwaltung." Für die Partei der Sachsenzeitung war dies ein Blitz aus heiterm Himmel, denn sie hatte noch die letzte Zeit in Petitionen die Publikation dieses Gesetzes zu hin tertreiben gemeint. Ein Angstruf des Schrecken« machte deu gepreßten Herzen jener Herren in den nächsten Nummern der Sachsenzeitung Luft, und wenn jenes Blatt auch jetzt noch fort fährt, die neue Gerichtseinrichtung anzugreifen, so liegt unser Trost in den Worten, mit welchen vor einigen Jahren die Be kanntmachungen der Hypothekenbehörden schloffen, daß solchen. „Einsprüchen keinerlei Wirkung beizulegen ist." Die neue Gerichtsorganisation. Bereits seit 20 Jahren hat man in Sachsen daran gear beitet, das Gerichtswesen neu und zweckmäßig zu organisiren- und viele der geehrten Leser erinnern sich noch mit besonderer Erhebung, mit welcher Geistesgewandtheit und Gründlichkeit in der letzten Hälfte der dreißiger Jahre auf den sächsischen Land tagen von Braun und seinen Freunden auf der einen und dem tiefgebildeten Minister Könneritz auf der andern Seite die Gründe für und gegen Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Gerichtsver fahren in großartiger geistiger Schlacht erörtert wurden. Unser Gerichtswesen bedurfte einer zeitgemäßen Reform, das konnte sich Niemand verhehlen, der die Bedürfnisse einer fortgeschrittenen Zeit kennen gelernt hatte. Die zahlreichen Patrimonialgerichte mußten endlich fallen; Freiberger Anzeiger und Tageblatt.