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ix. Freiberger Anzeiger Tageblatt. q Ub- Breis vierteljährlich IS Ngr. — Inserate werden an den Wochentagen nur bis Nachmittag« r Uhr Er,chemt jeden ^-«.-3^^ ^genommen und die gespaltene Zeil, mit 5 Pfennigen berechne, ' ini. ' lelodram Zeter. > so hcrz- nd Liebe Len in- uLtne r. chtcuberg bei Lem >Lunglück sich mei- Uccrichter änLcn in chc Auf- Himmel üten und o reichem »ld, chtenberg. e die vie- g, welche Krankheit rdcn sind, lcrmcistcr. Erbsen. >out. S. nsen. räupchen. 24S. Mittwoch, de« Oetober 1855. Rom und Oesterreich. Bei Lem Kriegsgeschrei, das jetzt im Osten in voller Macht ertönt und das im staunenden Westen als dumpfes Echo nach klingt, bei den beunruhigenden Nachrichten, die aus verschiedenen Ländern des Abendlandes täglich uns zulaufen, ist die Mehr zahl der Leser gewiß über eine Angelegenheit ohne Weiteres weggeschritten, die eigentlich friedlicher Natur ist und nicht zu dem Kriegslärm paffen will. Bei dem unausgesetzten Aufmer ken auf die Erfolge der alliirten Waffen, bei dem Beobachten Ler noch ungeklärten Vorgänge in Spanien, der noch schlim mer drohenden Verwicklungen in Italien, bei der eignen trüben und sorgenvollen Aussicht in Deutschlands Lage hat man ge wiß von vielen Seiten übersehen, daß das alte Rom in jüng ster Zeit wieder einen großen Schritt gethan hat zu größerer Herrschaft. Die Angelegenheit ist wichtig; denn Alles, was Lie päpstliche Politik unternimmt und gut heißt, trägt in sich Keime zur größern Machtentwickelung des römischen Herrschafts- gelüsteS. Verweilen wir darum einen Augenblick hierbei und vergessen wir einstweilen die tausend anderen Kriegsnachrichten. Auch diese Berichte von Rom könnten zur Zeit Kricgsnachrich- ten gleichkommen, wenigstens sind sie eine treffliche Rüstung Ler römischen Hierarchie. Oesterreich nämlich hat nach längeren Verhandlungen mit Lem päpstlichen Stuhle jetzt ein sogenanntes Concordat abge schlossen, durch welches die Rechte der katholischen Kirche inner halb Ler österreichischen Lande festgestellt und deren Pflichten be stimmt werden. Dieses Concordat, in deutscher und lateinischer Sprache verfaßt, enthält nun in 26 Artikeln folgende wichtige Bestimmungen. Die katholische Religion wird in allen den LandeStheilen, in welchen sie herrscht, mit sämmtlichen Rechten und Präroga tiven, welche ihr die heiligen Kirchengesetze gewähren, aufrecht gehalten und geschützt. Das klacetum re^ium ist aufgehoben; Ler Verkehr der Bischöfe mit dem heiligen Stuhle in geistlichen Beziehungen, der Verkehr der Bischöfe mit ihrem Clerus und dem Volke, die Instructionen und Verordnungen derselben in geistlichen Angelegenheiten sind frei gegeben. Frei und einzig den Bischöfen übertragen ist: die Ernennung ihrer Vicare und Räthe, die Ertheilung oder Verweigerung der Weihen an Solche, die deren unwürdig erachtet werten, die Gründung oder Theilung der Pfarreien, die Anordnung öffentlicher Gebete, die Einberufung von Synoden, die Veröffentlichung von Hirtenbriefen und Ordonnanzen, das Verbot gefährli cher Bücher. Den Bischöfen ist an öffentlichen und an Pri vatunterrichtsanstalten die religiöse Erziehung der Jugend, die Ueberwachung deS Religionsunterrichtes anvertraut, einem kirch lichen Inspektor alle katholischen Elementarschulen untergeordnet. Den Bischöfen ist die Ernennung der Katecheten anvertraut, und ohne ihre Ermächtigung Jedermann das Lehren Ler Theo logie oder des canonischen Rechtes untersagt. Nach Norm der Csnones oder Vorschriften des Tridentinischen ConeiliumS wer den kirchliche Sachen von kirchlichen Richtern geur- theilt, und den weltlichen Richtern nur Lie Eheangelegenheitea übertragen werden. Die Bischöfe haben daS volle Recht, die Geistlichen zu strafen, welche die kirchlichen Disciplk- nen übertreten, und Strafen gegen Diejenigen auszusprechen, welche die kirchlichen Gesetze verletzen; während den weltlichen Gerichten einzig die Civklsachen und die durch Geist liche begangenen Verbrechen zufallen; doch wird in Bezug auf die letzteren der Bischof vorgängig verständigt werden. In den Gefängnissen werden die Geistlichen von den weltlichen Verhaf teten getrennt; in den Kirchen wird die Immunität aufrecht erhalten, insofern die öffentliche Sicherheit mit dieser überein stimmt. Fragen von Laien in Bezug auf das Patronat wer den von weltlichen Gerichten entschieden werden. Mündliche oder schriftliche Verunglimpfungen der katholischen Religion, der heiligen Liturgie, sowie auch der Bischöfe und Priester werden nicht gestattet. Bei Präsentirung neuer Bischöfe an den heiligen Stuhl wird die Ansicht der Bischöfe der Provinz ver nommen werden. Den Bischöfen sind alle Rechte über die Seminarien zuerkannt, daher ausschließlich ih nen die Ernennung derRectoren, Professoren und Lehrer zusteht; die Pfarrer werden mittelst Concurs gewählt, die ersten Würden der Kathedralcapitel werden von dem heili gen Stuhl ernannt, wenn nicht ein Patronatrecht zu Grunde liegt, die andern durch den Kaiser, mit Ausnahme derjenigen, die gleichfalls aus dem Palronatsrechte entspringen oder der freien Verleihung der Bischöfe anheimgestellt sind. Dem Kai ser wird das Recht der Ernennung zu allen Domherrnstellen und patronatsrechtlichen Pfarreien gegeben, wo das PatronatS- recht aus einem Religions - oder Studienfonds entspringt, unter der Bedingung, daß die Ernennung auf diejenigen drei Mr»