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1081 Freiberg, den 27. August 1855. " ?! ' Das Königliche Oberhüttenamt. weiche Schieferkohlcn, harte dergleichen und 49,100 18,800 500 tenwerken erwachsenen Nachlhcile verwendet wird. Freiberg, den 24. August 1855. Der Rath daselbst. Clauß. mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, verdungen werden. Es werden demnach alle Diejenigen, welche dergleichen Fuhren übernehmen wollen, aufgefordcrt, sich Donnerstag, den 6. September d. I., grobe Kokslösche, die Koks in Posten von 1000 bis 2000 Scheffel, die Steinkohlen in Posten von 600 bis 1000 Scheffel, an die Mindestfordernden, jedoch Bekanntmachung. Vor dem Königlichen Oberhüttenamte soll nachträglich auf das Jahr 1855 die Ansuhre nachbcnannter Koks- und Steinkohlcnquam ten, und zwar: 22,900 Scheffel Koks, 6 . Aufforderung. Da noch viele Grundstücksbesitzer mit Entrichtung der Grundsteuer auf 3. Termin d. I., welcher am 1. August betagt war> sowie eine große Anzahl Personen mit Abführung der diesjährigen Communanlage ganz oder theilweise sich im Rückstände befin den, nicht weniger auch viele Steuerpflichtige mit Entrichtung der Gewerbe- und Personalsteuer auf 1. Termin d. I. noch zurück stehen, so werden die betreffenden Restanten hierdurch.aufgefordert, nuninchro ohne weiteren Verzug ihre Reste zu berichtigen, da wir nun, was namentlich die Gewerbestcuerrcste betrifft, genöthigt sind, in einigen Tagen und was die übrigen Rückstände anlangt, bald darnach mi litärische Execution eintreten zu lassen und beziehendlich gerichtliche Hilse in Anspruch zu nehmen. Vormittags nm 9 Uhr an Oberhüttenamisstelle cinzufindcn, ihre Gebote zu thun und fernerer Weisung gewärtig zu sein. Die näheren Bedingungen, unter welchen diese Verdingung erfolgt, sind aus den im Oberhüttenamte und auf den Hnthäusern der Muldner und Halsbrückncr Schmelzhüttc affigirten Anschlägen zu ersehen, werden aber auch den Interessenten im Licitationstermine noch be sonders eröffnet werden, und wird hier nur bemerkt, daß die Ersteher von dergleichen Anfnhrvbjccten zugleich als Lieferanten des zur Anfuhre übernommenen Brennmaterials, indem sie dasselbe bei der Ladung auf den betreffenden Kohlenwerken baar nach den Schachtpreisen zu bezahlen haben, auftrcten, wogegen ihnen, je nach Verlangen, wöchentlich oder lohntäglich auf das bei den Hüttenwerken vermessene Quantum Brenn material das hierauf verdiente Fuhrlohn und die auf den Steinkohlenwerken geleistete Bezahlung baar und ohne irgend einen Abzug auSge- zahlt wird. ' ' Im Uebrigcn ist von jeder zur Anfuhre erstandenen Post vom Ersteher eine Caution von 10 Thalern sofort im Licitationstermine zu erlegen, welche ihm nach erfolgter rechtzeitiger Abfuhre des zur Anfuhre übernommenen BrcnnmaterialquantumS bei der letzten Geldaus- zahlung zurückerstattet, wogegen bei Nichterfüllung der cingegangenen Verbindlichkeiten dieselbe zu Deckung der dadurch den betreffenden Hüt-, Der Unterzeichnete, Agent der Allgemeinen Renten-, Capital und Lebensverficherungsbank in Leipzig empfiehlt sich zur unentgcldlichen Vermittelung von Renten- und Lebensversicherungen aller Art, namentlich auch zur Besorgung von Sparkassen-Scheinen. Die Teutonia verintercssirt die ihr anvertrautcn Sparkaffengelder mit 3 °/g Zins auf Zins, stellt über dieselben an Ueberbringer zahl bare Scheine aus, deren Rückseite eine Zinsentabelle enthält, die also nach ihrem leicht bestimmbaren Zeitwerthe fortgegeben werden können, und nimmt alle Summen von 5 Thalern aufwärts an. . ' Wer sich der Vermittelung des Unterzeichneten bedienen will, erhält von demselben einen Jnterimsschein, welcher nach einer auf demselben ausgedrückten kurzen Frist gegen den Originalversicherungsschcin der Teutonia umgetauscht werden kann. Auch zur Vermittelung des Jncasso von Sparkasscnscheinen empfiehlt sich der Unterzeichnete. Das Jncaffo von Scheinen, welche seit dem Tage der Ausstellung über ein Jahr gelaufen sind, besorgt derselbe gegen eine Provision von Vi Procent, das Jncaffo von solchen Scheinen, welche kein volles Jahr gelaufen sind, für eine Provision von 1 Procent der auf den Scheinen ausgedrückten Summe, im Ue brigcn durchaus kostenfrei. Hierbei ist noch zu bemerken, daß die Bank von der nach den Statuten von ihr zu beanspruchenden Kündigungsfrist von drei Mo naten bei den Sparkassenscheinen nur in ganz außerordentlichen Fällen Gebrauch macht, in der Regel aber die ihr präsentirten Scheine so gleich auszahlt. Nur wenn der Schein noch nicht, drei Monate seit seiner Ausstellung gelaufen ist, nimmt sie eine Entschädigung von I Ngr. pro Schein in Anspruch. Freiberg, den 28. August 1855. Carl Meyer. Agent der Teutonia. Geschäftslocal: Ecke der Kessel- und Theatergafft.