Volltext Seite (XML)
Anderweite Bekanntmachung der Königlichen Brandversicherungs-Commisffon, die in Sachsen coneeffionirte Feuerversicherungs-Anstalt Sornssi» in Berlin betreffend, vom 28. August 1883. Die Königliche Brandversicherungs-Commission hat bereits untcrm 10. August dieses Jahres im Interesse der hicrländischen Ver sicherten das Nähere über die, in außerordentlicher Generalversammlung der Actiouäre am 23. Juli 1855 beschlossene Auflösung und Liqui dation der Feuerversicherungs-Anstalt Lorussia in Berlin und den gleichzeitig genehmigten, zwischen dieser Anstalt und der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft im Voraus abgeschlossenen Geschäfls-Ucberweisungs-Vertrag mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß ge bracht, daß wegen dieses Vertrags und seiner Anwendbarkeit aus das Königreich Sachsen die höhere Entschließung vorzubehalten sei, daß aber andererseits bei dem thatsächlichen Fortbestand der 8oru88i» bis zur Erledigung aller ihrer Verpflichtungen, auch zur Zeit die Versiche rungsverträge mit dieser Anstalt sortbcstchen, und daß Aenderungen deshalb, mögen sie von den hicrländischen Versicherten ohne Weiteres i selbst getroffen oder durch bestellte Agenten anderer eoncessionirter Privat-Anstalten herbcigefühet werden, mit Verantwortlichkeiten und Nach theilen verknüpft sein "würden. Nach inzwischen erfolgter höherer Entschließung und Anordnung hat die Königliche BraudrcrsichcrungS-Commission dieser Bekannt machung weiter hiuzuzusügcn und hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, Laß zuvörderst die öffentliche Bekanntmachung des Zeit punktes, mit welchem die der Feuerversicherungsanstalt Kornais, zu Berlin für das Königreich Sachien crcheilw Concession als zurückgenom men und die Anstalt für das Königreich Sachsen als aufgehoben anzusehcn ist, ausdrücklich Vorbehalten bleibt; cs ist abcr auch deshalb und zur Richtschnur für das Verhalten der hicrländischen Versicherten selbst, wie der hicrländischen Polizeibehörden wiederholt auf die schon in der Bekanntmachnng vom 10. August 1855 enthaltenen Beziehungen, — daß die Feuerversicherungs-Anstalt 8oru88iu zu Berlin dermalen noch fortbrsteht und daß die Verbindlichkeiten derselben gegen die Versicherten, obschon die Auflösung der Anstalt beschlössen und mit ihr neue Versicherungen und Prolongationen der bereits bestehenden Versicherungen nicht weiter abzuschließcn sind, noch keineswegs für erloschen zu erachten, — hinzudeuten und nunmehr mit Bestimmtheit darauf hiuzuwciscn, daß ein einseitiger Ucbertritt der Versicherten zu einer anderen Mobiliar-Feuerversicherungß-Gesellschaft, ohne daß vorder das Verhältniß zur 8oru88ia entweder in Folge des Ablaufs des Versicherungsver trags oder durch gegenseitige Hebeieinkunft vollständig gelöst und aufgehoben worden, eine unstatthafte und strafbare Doppelversicherunz in sich schließt, welcher mithin von den Polizeibehörden die Genehmigung zu versagen ist. Dresden, den 28. August 1855. Königliche Brandverficherungs-Commission. t Oberländer. H-yn. Die vorstehende Bekanntmachung ist nach H. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 in allen unter die Bestimmung dieser Gesetzcsstellc fallenden Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 28. August 1855. M Königliche Brandverficherungs-Commission. Oberländer. Hayn. Bekanntmachung, die Meisterprüfungen bei de« Bauhandwerkern betr. Nach h. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1842, die Meisterprüfungen bei den BauhanLwcrkern betreffend, sollen diese Prüfun gen innerhalb der Zeit vom Monat October bis Monat März jeden Jahres vorgenommen werden. Die Gesellen des Maurer- und Zimmerhandwerks, welche das Meisterrecht bei einer Maurer- resp. Zimmcrinnung im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Krcisdireclion erlangen wollen, werden daher hierdurch aufgcsordcrt, sich deshalb nach Maßgabe der Vorschrift in tz. 5 der angezogcnen Verordnung längstens bis zum 30. September dieses Jahres bei der Prüfungs-Commission für Bauhandwerkcr hier- selbst, und zwar bei deren dermaligem Vorstande, Herrn Bürgermeister vr. Hertel, schriftlich oder mündlich anzumcldcn und dabei, unter Bezeichnung der Innung, bei welcher sie einzuwerben gedenken und unter genauer Angabe ihres Wohnorts, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Arbeit gestanden haben, ausgestelltes Zcugniß über ihre praktische Brauchbarkeit Leizubringcn. Uebrigens haben die Obrigkeiten der Orte, an welchen sich eine Maurer- oder Zimmerinnung befindet, für möglichste Verbreitung tiefer Bekanntmachung, durch Verfügung an die Innungen und sonst, Sorge zu tragen. Dresden, am 17. August 1855. > Königliche Kreis-Direction. von Oppen. Schmalz - Bekanntmachung. Zn Gemäßheit Verordnung des Königlichen'Finanz-Ministerium vom 3. Mai jetzigen Jahres sind Guano-Düngerfuhren, wenn sie zur unmittelbaren landwirthschaftlichcn Verwendung und ohne Beiladung anderer Gegenstände erfolgen, gegen die .in der 13. Befreiungs-Be- - stimmung (Gesetz, die Erhebung des Chausscegeldes betreffend, vom 9. Novbr. 1833) vorgeschricbencn Bescheinigungen bis auf Weiteres, wie l Lie übrigen Düngersurrogate, nur bis zur Hälfte der Tarifsätze von dem Chauffeegelde freizulaffen, und ist solches neuerlich wiederum durch gleiche Verordnung vom 6. vorigen Monats nochmals anbefohlcn worden. Da nun aber in mehrer» Fällen, ungeachtet des Vorwciscs bezüglicher Anordnung, Zahlungs-Verweigerung stattgcfunden hat, so wird Dbiges mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß die betreffenden Einnahme- und Aufsichtsbeamtcn. angewiesen worden find, derar- z tige Vorkommnisse zur Bestrafung anher anzuzcigen. Freiberg, am 4. September 1855. , Königliches Ober-Steuer-Jnspectorat.