7 uns die Behauptung aufzustellen, daß das in Eisenbahn- angelegenheiten von den verschiedenen Regierungen einge schlagene Verfahren nur mit Rücksicht auf die bcsondern Verhältnisse der betroffenen Staaten und auf die Vorgänge in denselben, nach einer richtigen Zeit- und Reihefolge, sicher beurtheilt werden könne. Wir wollen uns zu Begründung dieser Ansicht zunächst aus das Königreich Sachsen beschrän ken und damit zugleich diejenigen Aeußerungen beantworten, welche wir darüber vernommen haben. Als im Jahre 1834 in Deutschland, außer der kleinen Strecke zwischen Nürnberg und Fürth, noch keine Eisenbahn bestand, wurde die Idee der Anlegung einer Eisenbahn zwi schen Leipzig und Dresden zuerst von dem Herrn Harkort und Genossen in Leipzig angeregt und mit dankenswerthem Eifer verfolgt, von der Regierung die Ertheilung der er forderlichen Concession zugesichert und den eben versammel ten Ständen des Landes das nöthige Erpropriationsgesetz vorgelegt. Die Sache war neu. Von vielen sehr gewich tigen Stimmen vernahm man, obschon die Kosten für das Unternehmen nur auf 2 Millionen Thaler angegeben waren, Zweifel gegen die Rentabilität, und wenn sich die Stände auch nach manchen Bedenklichkeiten endlich entschlossen, durch die Schrift vom 29. October 1834 zu dem beantragten Erpropriationsgesetze ihre Zustimmung zu ertheilen, so kann wohl mit Bestimmtheit behauptet werden, daß dieselben da mals nicht geneigt gewesen sein würden, den Bau der Bahn