20 gemeinen die nämliche, wie die bei der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn in Anwendung gekommene, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen: s. Der Staat betheiligt sich bei jedem Unternehmen bis zum dritten Theile des erforderlichen Anlagekapitals. I>. Er schießt überdies den Gesellschaften die Summe unverzinslich vor, welche, abzüglich des Gewinns durch Streckenfahrten, zur Verzinsung der Einzah lungen aus die Actien zu 4htz während der Bauzeit erforderlich ist, unter der Bedingung, daß der Be trag dieser Vorschüsse nach Vollendung des Baues zum Anlagekapital geschlagen werde und dem An- theile des Staats an letzterem hinzuwachse. c. Der Staat leistet auf den Dividendengenuß jedes einzelnen Betriebsjahres von seinem Antheilc am Actienkapitale (a. und b.) zu Gunsten der übrigen Lheilhaber am Unternehmen insoweit Verzicht, als der gesammte Reinertrag des letztem nicht eine Rente von 4H, für die im freien Verkehr befindlichen Actien abwirft. ä. Er garantirt überdies den Actionairs die Zinsen nach 4?ü während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie, e. Dagegen stipulirt sich derselbe das Recht, nach fünf zehnjährigem Bestehen der Bahn die Actien gegen Zahlung des Nennwerths ganz oder zum Theil, letz-