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1690 PAPIER-ZEITUNG Nr. 83/1917 sie zur Deckung der Unkosten benötigt. Daß zur Durchführung der Verordnung, von der 300 000 Meldepflichtige und sämtliche Behörden, die im übrigen Abgaben nicht zu zahlen haben, betrotien werden, ziemlich viel Personal, große Räume usw. gehören, und daß die Un kosten auch nicht ganz unbedeutend sind, wird ohne weiteres ein leuchten. Im übrigen kann eine Abgabe von 20 Pf. für 100 kg kaum als •ine schwere Belastung des Einzelnen angesehen werden. * * * Der Norddeutsche Papierhändler-Verein, Sitz Hamburg, teilt uns im Verfolg unserer Bemerkungen unter gleicher Ueber- schrift in Nm. 80 und 81, Titelseiten, mit, daß die in der Verordn ng vorgeschriebenen Vordrucke Nrn. 1 und 3 in seiner Geschäftsstelle, Hahntrapp 3, zum Preise von 10 Pf. das Stück abgegeben werden. Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form- und Moniereisen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß Der besonders für Maschinenfabriken wichtigen Verordnung vom 10. Oktober 1917 entnehmen wir folgende allgemein wichtigen Bestimmungen: Aus §§ 1—3. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen stände sind beschlagnahmt und meldepflichtig. Trotz der Beschlag nahme ist die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Verfügung über sie allgemein gestattet, sofern sie nicht durch die nachstehenden Anordnungen verboten ist. Aus §§ 4 und 5. Bauwerke. Verboten ist jede Verwendung von Stab-, Form- und Moniereisen bei Neu-, Erweiterungs- und Um bauten von Bauwerken. Aut die Verwendung lür Brücken unter Eisenbahngleisen und für laufende Unterhaltungsarteiten in Berg werksbetrieben findet dieses Verbot keine Anwendung Die Verwendung von Stab-, Form- und Moniereisen für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten ist nur gestattet, wenn ein Dringlich keitsschein mit dem Stempel des Kriegsamts, Bautenprütstelle, Berlin W 9, Leipziger Platz 13, vorliegt. Die Ausstellung von Dringlichkeitsscheinen ist zu beantragen: für alle Bauten, die nicht lür die Marine- oder Heeresverwaltung •der für die Staatsbahnen bestimmt sind, bei der zuständigen Kriegs amtsstelle. An die Stelle des Dringlichkeitsscheins tritt für die Ausfuhr eine Ausfuhrbewilligung des keichskommissars für Aus- und Einfuhr bewilligung, Berlin, oder eine vorläuiige Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abteilung für Ein- und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamer Straße 121b, daß die Ausfuhr vor aussichtlich genehmigt wird. § 7. Fabrikationseinrichtungen und Betriebesaniagen. Verboten ist jede Verwendung aller beschlagnahmten Gegenstände zur Her stellung von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen aller Art und aller Gewerbezweige, insbesondere zur Herstellung von Kraft-, Arbeits- und Werkzeugmaschinen, Förder- und sonstigen Transportanlagen, Sicherheits-, Sanitäts-, Wohltahrtseinrich- tungen usw. Nicht betroffen von diesem Verbot der Verwendung für Fabri kationseinrichtungen und Betriebsanlagen werden die Mengen der beschlagnahmten Gegenstände, die sich am Tage des Inkrarttretens dieser Bekanntmachung im Gewahrsam eines Verarbeiters oder Ver brauchers befinden, ferner diejenigen Mengen, welche vor dem 25. September einem Unterlieferer in Auftrag gegeben worden sind und von diesem bis zum 18. November zur Ablieferung gebracht werden. Die Verwendung zur Herstellung von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Einwilligung, die durch den Beauftragten des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Metallberatungs- und -Verteilungsstelle für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 3, erteilt wird, und zwar durch einen Bezugsschein, der den Stempel des Be auftragten trägt. Anträge auf Erteilung der Einwilligung sind von den Herstellern von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen an die Metall- Beratungs- und Verteilungsstelle lür den Maschinenbau, Charlotten burg 2, Hardenbergstraße 3, auf den von dieser Stelle zu beziehenden amtlichen Vordrucken und in Abschrift an die örtlich zuständige Kriegsamtsstelle zu richten. An die Stelle des Bezugsscheins tritt für die Ausfuhr eine Aus fuhrbewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilli gung, Berlin, oder eine vorläuiige Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abteilung für Ein- und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamer Straße 121 b, daß die Ausfuhr vor aussichtlich genehmigt wird. j ) Der Einwilligung bedarf es nicht für die Instandhaltung und Ausbesserung vorhandener Fabrikationseinricbtungen und Betriebs* anlagen (Ersatzteile, Reserveteile für eigene und fremde Betriebe) Md für einen monatlichen Verbrauch von nicht mehr als 200 kg der beschlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herstellung von neuen Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen. E: § 8. Unternehmungen, die gewerbsmäßig oder für den eigenen Bedarf Fabrikationseinrichtungen oder Betriebsanlagen herstellen, haben ihre Bestände an den beschlagnahmten Gegenständen nur auf besonderes riordern anzumelden. Die Meldungen sind an den Beauftragten des Kriegsministeriums bei der Metall-Beratungs- und Verteilungsstelle für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Harden bergstraße 3, auf dessen Erfordern zu richten. but § 9. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder teilgehalten werden oder in denen solche Gegenstände zu vermuten sind. § 10. Aniragen sind: 1. soweit sie die auf Bauwerke bezüglichen Anordnungen be treffen, an die zuständige Kriegsamtsstelle, 2. soweit sie die aut Fabrikationseinrichtungen und Betriebs anlagen bezüglichen Anordnungen betreffen, an den Beauftragten des Kriegsministeriums, bei der Metall-Beratungs- und Verteilungsstelle für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 3, zu richten. § 11. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. E 1091/5. 17 KRA. vom 7. Juni 1917. außer Kratt gesetzt. (Die Verordnung ist in Nr. 243 des Reichsanzeigers vom 12. Ok tober abgedruckt.) Einschränkung des Papierbedarfs in Handel n und Gewerbe -s. 1 Der Staatssekretär des Innern weist in einem an den Deutschen Handelstag gerichteten Schreiben nachdrücklich darauf hin, daß die bisher zur Einschränkung des Papierbedaris getroffenen Maß nahmen nicht genügen, wenn nicht freiwillig von allen beteiligten Kreisen mehr als bisher die strengste Sparsamkeit im Verbrauch beobachtet werde. Die Beachtung tolgender Punkte durch die Ge- schältswelt sei nötig: Man verwende lür Schriftstücke und Druck sachen holzschlilfhaltige Papiere und vermeide unnötige Größe des Papiers, namentlich Respekts- oder Anhängeblätter. Es werde noch vieliach durch die Ausgabe entbehrlicher Flugblätter, Prospekte Kataloge, Ankündigungen gesündigt. Die Handelskammern geben diese Mahnung an die von ihnen vertretenen Geschäftskreise weiter. Versicherungspflicht ausländischer Arbeiter b Die Grundsätze hierfür haben, wie die Papiermacher-Berufs genossenschatt ihren Mitgliedern mitteilt, seit dem Vorjahre folgende Aenderungen ertahren, die lür die Lohnlisten und den Lohnnachweis für 1917 beachtet werden müssen: 1. Freie ausländische Arbeiter sind in gleicher Weise wie die deutschen Arbeiter versicherungspflichtig. Hierzu gehören seit der Errichtung des Königreichs Polen (5. November 1916) auch die bei Kriegsausbruch in Deutschland zuriickgehaltenen russisch-polnischen Arbeiter. Durch Bekanntmachung des Bundesrats vom 30. März 1917 ist die Versieherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1917 auch auf die Angehörigen feindlicher Staaten ausgedehnt, die wegen der ihnen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschrän kungen bisher der Reichsversicherungsordnung nicht unterstellt waren. Alle diese ausländischen Arbeiter sind daher in den Lohn nachweis aufzunehmen. 2. Kriegsgefangene, die von der Heeresverwaltung zur Arbeits leistung an gewerbliche Betriebe abgegeben werden, unterliegen nach wie vor der Versicherungspflicht nicht. Die Aufwendungen für die Kriegsgefangenen und zwar Entgelt einschließlich Wertanschlag für Kost und Unterbringung sind jedoch (auf Grund des Gesetzes vom 15. August 1917) mit Wirkung vom 1. Januar 1917 der Berufs- enossenschaft mit nachzuweisen. Diese Bestimmung ist getroffen, damit sich die Betriebe mit Kriegsgefangenen in Bezug auf Beitrag zur Berufsgenossenschaft nicht besser stehen, als die Betriebe, die keine Kriegsgefangenen beschäftigen. Die Fürsorge für etwaige Be triebsunfälle der Kriegsgefangenen liegt nach dem genannten Gesetz der Militärverwaltung ob. 3. Zivilgefangene sind von der Versicherung ausgeschlossen und nicht nachweisepilichtig. Dagegen sind solche Ausländer, versichert und nachzuweisen, die auf Grund selbstgeschlossener Arbeitsverträge dauernd aus den Zivilgefangenenlagern zur freien Arbeit entlassen und deshalb in den Lagerlisten nicht weitergeführt, auch nicht mili tärisch bewacht werden. Mannschaften (auch Kriegsbeschädigte), die zur Arbeitsleistung in Betrieben beurlaubt oder entlassen sind, gelten wie die. anderen Arbeiter bei der Berufsgenossenschaft versichert und sind daher im. Lohnnachweis zu berücksichtigen. • Dagegen erstreckt sich die Versicherung nicht auf kommandierte Mannschaften, auch nicht auf die Wachleute für deren Tätigkeit bei der Gefangenenbewachung. Unfälle der kommandierten Mann-