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Nr. 99/1917 ich, nachdem die Schwarzzeichnung für die Herstellung des Klischees genehmigt war, einen ersten Schwarzabzug des Klischees eingesandt,, um dem Kunden zu zeigen, daß die Vorarbeiten für seinen Auftrag ohne Verzögerung gefördert würden. Am 10. September habe ich eine aufgemachte Faltschachtel, maßgebend für Größe und Roh stoff, eingesandt, auf welche ich einen Abzug des Klischees und Kor rekturabzug des Textes auf die verschiedenen Flächen aufgeklebt hatte, um ein vollständiges Bild der Schachtel zu geben. Beide Muster, sowohl der am 9. September gesandte Abzug des Klischees wie die am 10. gesandte Faltschachtel, welche für die Ausführung maßgebend sein sollte, sind von dem Besteller bestätigt, unter jeweiliger Rücksendung der eingesandten Muster, auf welche zum Zeichen der Bestätigung der Firmenstempel des Bestellers aufgedruckt war. Getreu nach diesen Mustern, die ich diesem Schreiben beifüge, ist die Ware geliefert worden. Der Kunde hat die Abnahme verweigert, weil er den Aufdruck „trocken aufzubewahren” vermisse, und die Kleider der Schachtel nicht geschlitzt seien. Indessen steht in keinem der beiden Bestätigungsschreiben des Bestellers eine Angabe über besondere Aenderungen in der Ausführung oder im Text, die Ware ist demnach getreu dem vom Besteller bestätigten Muster geliefert worden. Druckerei Y. *** In der Streitsache mit der Druckerei Y wollen wir uns dem Schied- spruch der Papier-Zeitung unterwerfen. Wir bestellten persönlich beim Inhaber der Druckerei Herrn Z in Gegenwart seines Vertreters 100 000 Faltschachteln, für welche wir eine Probeschachtel übergaben mit dem Bemerken, genau so wollen wir die Faltschachteln haben, nur mit der Aenderung, daß die anzufertigenden Faltschachteln geschlitztes Kleid haben müssen, und den Aufdruck, der für uns sehr wesentlich ist:-„Trocken auf bewahren”. Herr Z schnitt mit der Schere selbst eine leere Falt schachtel ein, um zu zeigen, wie die Schachtel mit geschlitztem Kleid ungefähr aussehen würde. Diese leere Faltschachtel ebenfalls anbei. Aut dieses geschlitzte Kleid haben wir besonderen Wert gelegt, weil die anderen schlecht zugeklebt werden können, und sehr viele Re klamationen wegen Streuens des Pulvers von der Kundschaft ein gingen. In ihrem Brief vom 13. August bestätigt uns die Firma Y dies ausdrücklich. Ebenso bestätigt sie in ihrem Schreiben vom 20. Au gust bei dem 2. Auftrag von 100 000 Stück Faltschachteln mit dem ausdrücklichem Bemerken, wie das bei uns zurückgelassene Muster mit Druck und Text wie überreichte Vorlage mit der gewünschten Aenderung „Trocken autbewahren". Am 9. September sandte uns die Firma Y eine beklebte Falt schachtel, woraus wir annahmen, daß wir den Schriftsatz Korrektur lesen sollten. Der Schriftsatz war richtig, und wir glaubten, daß die Firma Y sonst nach unserer Vorlage die Ausführung machen werde. Wir haben den Stempel auf die beklebte Faltschachtel gesetzt, weil der Schriftsatz richtig war, denn selbst in ihrem Brief schreibt die Firma Y, daß die letzte Hand an das Klischee erst morgen noch gelegt wird. Das geschlitzte Kleid und der fehlende Druck „Trocken auf bewahren” gehörte ja nicht zur Korrektur, sondern zur Anfertigung der von Anfang an gemachten Bestellung des Auftrages. Wir glaubten immer noch eine fertig gedruckte Faltschachtel als Muster zu er halten. Statt uns wie verabredet, Teillieferungen zu machen, liefert uns die Firma Y den gesamten Auftrag auf einmal, jedoch ist darauf statt unseres Fabrikgebäudes ein schwebendes Fabrikgebäude dar gestellt, das Kleid ist nicht geschlitzt und der Aufdruck „Trocken autbewahren” fehlt. Wir haben die Sendung sofort zur Verfügung gestellt. Wenn wir auch von dem Fabrikgebäude absehen würden, so müssen wir doch auf dem geschlitzten Kleid und dem Aufdruck „Trocken aufbewahren” bestehen, da dies die Hauptsache für unser Pulver ist. Das Zukleben der Faltschachteln ohne geschlitztes Kleid erfordert ganz bedeutend höhere Löhne und wird niemals so sauber. Chemische Fabrik X Die Druckerei hat den Aufdruck „Trocken aufbewahren” wahr scheinlich vergessen und stützt sich nun auf die mit dem Stempel des Bestellers versehene Probeschachtel. Der Besteller hat auf dieser eingesandten Probe den Aufdruck offenbar nicht genügend geprüft, sonst hätte ihm das Fehlen der gewünschten Neuerung im Druck nicht entgehen können. Indem er diese Probe mit seinem Firmen stempel versah und zurücksandte, erklärte er sich, nach allgemeinem Brauch, mit dem Wortlaut des Aufdrucks einverstanden, denn wie der Drucker geschrieben hatte, sollte nur an dem Druckstock noch etwas gebessert werden. Da die Schachteln mit Waschpulver gefüllt werden sollen, so ist die Bemerkung „Trocken.aufbewahren” so.selbst- verständlich, daß sie füglich auch entbehrt werden kann ohne die Schachteln zu entwerten. Anders steht es mit dem zweiten Mangel. Die dem Besteller übersandte Probe war nur ein Druckabzug und er konnte sehr wohl der Meinung sein, daß die fertige Schachtel ge schlitztes Kleid haben würde, wenn das auch bei dem Probedruck nicht der Fall war. 1 Der Mangel dieser zugesicherten Eigenschaft begründet einen Minder wert der Schachteln, für den der Drucker verantwortlich bleibt. Wir entscheiden daher, daß der Besteller die bedruckten Faltschachteln, die nur für ihn verwendbar sind, übernehmen muß, aber den Minderwert des nichtgeschlitzten Kleides mit 4 v. H. am Kaufpreis kürzen darf. Papier-Spinnerei Bedarfsanmeldung von Papiergarn-Erzeugnissen Infolge der Beschlagnahme des Spinnpapiers, Papier- und Zell stoffgarns regelt nunmehr die Reichsbekleidungsstelle. Berlin W 50, Nürnbergerplatz 1, die Deckung des Bedarfs der bürgerlichen Be völkerung an Papiergarnerzeugnissen mit Ausnahme der Schuhwaren und des technischen Bedarfs. Auf Bedarfsanmeldungen, die von der Firma J. S. Preuß, Berlin S 14, Dresdenerstr. 43 (für Web waren Drucksache Nr. 517 ab, für Wirk- und Strickwaren Drucksache Nr. 518 a b) zum Preise von 30 Pf. für das Stück einschließlich Porto und Verpackung geliefert werden, hat künftig der Verarbeiter oder Händler, der vom Weber, Wirker oder Stricker Papiergarnerzeugnisse beziehen will, seinen Bedarf für ein ganzes Kalendervierteljahr, spätestens zwei Monate vorher, für Februar und März 1918 bis 1. Ja nuar 1918 bei Abteilung E der Reichsbekleidungsstelle anzumelden. Anmeldungen unter 5000 laufende Meter bei Webstoffen oder 2000 kg bei Wirk- und Strickwaren können nicht berücksichtigt werden. Geringere Mengen müssen als Sammelmeldung eingereicht werden. Es empfiehlt sich deshalb im Interesse schleuniger Erledigung, daß Firmen, die einer Interessentenvereinigung angehören, die Bedarfs anmeldung bei dieser zur Weitergabe an die Reichsbekleidungsstelle einreichen. Dort erfolgt nach Maßgabe der Notwendigkeit des Bedarfs und der jeweils vorhandenen Papiergarnmenge die Bezugszulassung, die dem Anmelder etwa einen Monat vor Beginn des Kalenderviertel jahrs, auf das die Bedarfsanmeldung sich bezieht, unter Mitteilung der für den Bezug in Frage kommenden Weber, Wirker oder Stricker bekannt gegeben wird. Deren Anträge auf Freigabe des Papier garns finden Berücksichtigung nur auf Grund dieser Bezugs zulassungen. Vorläufig können Anmeldungen voraussichtlich nur für die zur Bekleidung erforderlichen Gegenstände und für Wäsche berücksichtigt werden; auch stehen z. Z. feinere Garne als Nr. 5 metrisch der Reichsbekleidungsstelle nicht zur Verfügung. Verkehr mit Sulfitspinnpapier und Papier bindfaden Ich beabsichtige einen Posten schwedisches Spinnpapier (Sulfit), bestehend aus 12—15 cm breiten Mitlaufrollen zu kaufen. Muß es, wenn ich es erhalte, angemeldet oder kann es verarbeitet werden, gleichviel zu welchen Zwecken ? Kann man Papierbindfaden oder Kordel, welcher vor der Be schlagnahme gekauft und inzwischen geliefert worden ist, für in dustrielle Zwecke weiter verkaufen ? Allgemein besteht die Ansicht, daß derartiger Bindfaden verkäuflich ist und nur der Bindfaden, welcher nach der Beschlagnahme gefertigt worden ist, eines Frei gabescheines zum Weiterverkauf bedarf. Papierverarbeiter Die in Nr. 11 der Papier-Zeitung von 1917 abgedruckte Ver ordnung über Beschlagnahme von Natronzellstoff und Spinnpapier bestimmt, daß alles unter Mitverwendung von Natronzellstoff her gestellte Spinnpapier beschlagnahmt ist. Demnach ist aus reinem Sulfitstoff gefertigtes Spinnpapier nicht beschlagnahmt, kann also beliebig verarbeitet werden. Die Bedingungen, unter denen Papier rundgarn weiter verkauft werden kann, sind in der erwähnten Nummer aufgeführt. Kgl. Prüfamt und Forschungsstelle für Textilstoffe in Reut lingen. Das Amt, welches im ersten Kriegsjahr nur als Prüfamt für Textilstoffe arbeitete, ist inzwischen zu einer alle Ersatzstoffragen und textilen Verarbeitungsfragen behandelnden Forschungsstelle ausgebaut worden. Das Amt arbeitet mit dem Kgl. Technikum für Textilindustrie in Reutlingen zusammen, dessen große Betriebs einrichtungen für Spinnerei, Weberei, Wirkerei, Strickerei, Bleicherei, Färberei und Appretur für Versuchszwecke ihm zur Verfügung stehen. Umfassende Spinn-, Web- und Wirkversuche mit den verschiedensten Ersatzstoffen wurden durchgeführt. So wurde mit Erfolg Brennessel faser ohne Beimischung von Baumwolle auf Baumwollmaschinen und in der Streichgarnspinnerei verarbeitet, Papiergarn in verschie dener -Feinheit hergestellt, Hasenangorawolle gekämmt und bis 60er und 100er metr. versponnen und zahlreiche-Ersatzstoffe auf ihre Spinnbarkeit untersucht. Das Amt hat sein Untersuchungs gebiet auf Spinnpapiere ausgedehnt. Der Arbeitsumfang hat sich während der Kriegsdauer um mehr als das Zehnfache gesteigert. Papiergarn und Papiergewebe unter staatlicher Bewirtschaftung? Der Papiergarn- und Papiergewebeverkehr wird demnächst, wie von verschiedenen Seiten verlautet, unter staatliche Bewirtschaftung gestellt werden. Es sei (so schreibt die Ztschr. f. d. ges. Textilind.) mit der Einführung der Belegscheinpflicht zu rechnen, da die Papier gewebe in erster Linie für öffentliche Bekleidungs- und Bedarfs zwecke verwendet werden sollen und daher auch nur für solche Spinn- und Webebewilligungen erteilt werden dürften. Auch wird neue Regelung der Preise für Papiergespinste und -gewebe erwartet.