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Süddeutscher Papier-Verein (Zweig des Deutschen Papier-Vereins) Nürnberg, den 30. November 1917 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 27. Dezember 1917, abends 8% Uhr, in Nürnberg, Königstr. 55 (Hotel zum deutschen Kaiser). 1. Bericht des Vorstandes über die außerordentliche Haupt versammlung des Deutschen Papier-Vereins in Kassel am 21. Oktober 1917. 2. Kassenbericht und Entlastung des Kassierers. 3. Beschlußfassung über die Erhöhung des Mitgliederbeitrages ab Januar 1918. 4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. 5. Anträge von Mitgliedern im Vereinsinteresse. Süddeutscher Papierverein Der Vorstand. Neue Preise für Hutochrom-Postkarten Der Schutzverband für die Postkarten-Industrie in Berlin, Oranienstr. 140/42, setzte am 26. November 1917 entsprechend den neuen Preisen der Autochrom-Konvention die Preise für Autochrom- posticarten wie folgt fest: Verkaufspreise für Großhändler: Autochrom, matt 6,— M. für 100 Stück ,, Glanz 9,— , ,, 100 ,, Gold- oder Silberglanz .... 12,— ,, ,, 100 , ,, schwarz 5,— ,, ,, 100 ,, schwarz mit einer Farbe oder rot getönt 5,50 ,, ,, 100 , Kleinhandelspreise für Posticarten zu 5—6 Mark das Hundert . 10 Pf. das Stück , 9 ,, ,, „ • 15 „ ,, ,, 2 „ 12 ,, „ ,, • 20 ,, „ Fug die neuen Preise der Chromopostkarten (siehe unsere Nr. 91) ist nachzutragen: Chromokarten mit Monogrammdruck . . 9. M für 100 Stück Kleinhandelspreis 15 Pf. das Stück Holzfreies Kriegspapier Ich sende Ihnen einen Ausfallbogen von einem Postpapier — 22 kg — das mir von einem Großhändler als holzfreies Kriegspapier verkauft worden ist. Wie verhalten sich maßgebende Fachkreise zu einem solchen Papier ? Es hat ja die Annehmlichkeit, daß man bei seiner Verwendung das Löschpapier erspart. Aber selbst mit einer Kugelspitzfeder könnten die Schriftzüge gleich eine Durchschrift erzielen. Schreibwaren-Händler Das für Mitteilungen vorgedruckte Papier ist grau und nur „dreiviertelgeleimt”. Die Schriftzüge saugen sich ein ohne auszu laufen, die dickeren Striche dringen nach der anderen Seite durch. Pas Papier ist frei von Holzschliff, enthält aber nur ungebleichten {Zellstoff, gibt deshalb blaßrosa Färbung mit Phloroglucinlösung. Solches Papier erscheint uns unter den heutigen Verhältnissen, namentlich mit Rücksicht auf den Mangel der Papierfabriken an Bleichstoffen annehmbar. Wir alle müssen unsere Ansprüche an Papiere aller Art wesentlich herunterschrauben, und wenn der Krieg noch lange dauert, wird jedermann froh sein, derartiges Papier zu erhalten. Zersprungene Schaufensterscheiben Ur teil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1917. (Nach druck verboten.) Bei einer Glasversicherungsgesellschaft hatte der Kaufmann Z. in Hannover zwei große Schaufensterscheiben für 682 M. versichert. In den Versicherungsbedingungen war u. a. bestimmt, daß die Gesell schaft nicht für Schäden aufzukommen brauche, die infolge Schad haftwerdens der Umrahmung oder infolge einer handwerksmäßigen Verrichtung an den Scheiben entständen. Beide Scheiben sprangen und Z. verlangte von der Gesellschaft den Versicherungsbetrag. Diese verweigerte Zahlung: Die eine Scheibe sei infolge Rostbildung am Fensterrahmen gesprungen, hierin sei Schadhaftwerden der Um rahmung zu erblicken. Bezüglich der anderen Scheibe habe Z. selbst die Vermutung zum Ausdruck gebracht, daß sie gesprungen sei, -ährend ein Glaser an ihr Ausbesserungen vornahm, also , in hand werksmäßiger Verrichtung”. Z. schritt darauf zur Klage, wurde aber vom Landgericht Hannover, das den Ausführungen der Versicherungs- 2 gesellschaft folgte, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle dagegen V verurteilte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der 682 M. $ Der nicht sachverständige Kläger hätte nicht wissen können, daß * Rostbildungen im Eisenrahmen die Scheibe gefährdeten, er hätte von der Gesellschaft hierauf aufmerksam gemacht werden müssen, das sei aber nicht geschehen. Was die zweite Scheibe anbetreffe, so sei die Gesellschaft dafür beweispflichtig, daß der Schaden durch handwerksmäßige Verrichtungen an derselben herbeigeführt worden sei Diesen Beweis habe sie aber nicht erbracht. Es sei nicht ausge schlossen, daß die Scheibe infolge des Stoßes oder Schlages eines Vor übergehenden gesprungen sei (Aktenzeichen: 4 U. 17,17.) Vorrichtung zur 'Gewöhnung an richtige Fingerhaltung beim Schreiben Wilhelm Lange in Wierstorf, Kr. Isenhagen, Reg.-Bez. Lüneburg, erhielt das DRP. 296904 vom 10. Juni 1916 ab in Kl. 70 a auf eine Vorrichtung zur Gewöhnung an richtige Federhaltung. Die beispielsweise aus Holz hergestellte Vorrichtung hat die Form einer Muschel a, deren untere Fläche wagerecht abschneidet. Die Ober fläche zeigt drei nach vorn leicht geneigte Rinnen b, c, d, die zur Aufnahme des Mittelfingers, des Goldfingers und des kleinen Fingers dienen. Zwischen den Rinnen b und c ist ein nach links reichender Bügel e angebracht, der bis über den Zeigefinger faßt. Ferner zeigt der Holzkörper an der rechten Seite eine vorstehende Kante /. r b Zeige- und Mittelfinger werdenTunter den Bügel e geschoben, der Goltdinger und der kleine Finger in die Rinnen c und d gelegt. Dadurch, daß der Goldfinger und der kleine Finger den Holzkörper leicht gegen die innere Handfläche drücken, wird die Vorrichtung gehalten. Der Bügel e verhütet zu starkes Krümmen der Finger, berührt aber bei richtiger Haltung der Hana die Finger nicht. Durch Hinüberlehnen der Hand nach rechts würde auch der Halter nach rechts geneigt, und beide Spitzen der Feder würden die Schreibfläche nicht gleichmäßig berühren. Um dies zu verhindern, ist die Kante f angebracht. Die Patent-Ansprüche lauten: 1. Vorrichtung zur Gewöhnung an richtige Federhaltung, die aus einem hohlen, muschelförmigen Körper mit Fingereinlegrinnen besteht und die hohle Hand ausfüllt, dadurch gekennzeichnet, daß die Rinnen (c, d) für den Goldfinger und kleinen Finger leicht nach vorn geneigt sind und das Rinkrallen des Goldfingers und des kleinen Fingers verhindern. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Oberfläche der Muschel (a) ein nach links greifender Bügel (e) angebracht ist, der das starke Krümmen des Zeige- und des Mittelfingers verhütet. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die rechte Seite der Vorrichtung eine vorspringende Kante (/) aufweist, die das Hinüberneigen der Hand nach rechts verhindert.