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BÜRO-BEDARF M—6GSNQM5N3M3K2E58F0R [ 18. November 1917 OE3ED Hr. 92 Mecklenburgischer Papier-Verein Zweigverein des Deutschen Papier-Vereins Vollversammlung am Donnerstag, den 22. November, abends 7% Uhr, in Dabeisteins- Restaurant in Schwerin, Salzstr. Tagesordnung: Bericht über die Generalversammlung des D. P. V. in Kassel. Festsetzung des Beitrages. Verschiedenes. Möglichst vollzähliges Erscheinen erwünscht. Der Vorstand. Verjährung der Schulden von Kriegsteilnehmern Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Ende 1917 alle Warenforderungen aus dem Jahre 1913 an Kunden, welche zum Heeresdienst eingezogen worden sind und deswegen, obwohl manche ein gutgehendes Geschäft haben, nicht bezahlen. Gerichtliches Vor gehen, z. B. Zahlungsbefehl, gegen solche Schuldner ist abgelehnt worden. Was haben wir zu tun, damit unsere Forderung aus dem Jahre 1913 nicht verjährt ? Nicht eingelöste und protestierte Akzepte verjähren wohl erst nach vier Jahren, nach dem Ausstellungsdatum gerechnet ? Schreibwaren-Großhandlung Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zur Verhütung der Verjährung von Forderungen während des Krieges ist zunächst die allgemeine Vorschrift im § 8 des Kriegsteilnehmerschutzgesetzes vom 4. August 1914 ergangen. Nach dieser ist die Verjährung aller Forderungen, also insbesondere Waren- und Wechselforderungen, gehemmt, welche sich gegen einen zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- und'Seemacht oder zu der Be satzung einer armierten Festung gehörenden Schuldner richten, ferner gegen Schuldner, welche sich dienstlich aus Anlaß der Kriegs führung im Auslande aufhalten oder sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes befinden. Die Hemmung der Ver- jährung hat die Bedeutung, daß der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB.). Diese Hemmung dauert bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des vorbezeichneten Verhältnisses des Kriegs teilnehmers. Mit dem Wegfall der Zugehörigkeit zu einem mobilen Truppenteile beginnt also die Verjährungsfrist weiter zu laufen. Für Fälle der von der Fragestellerin angegebenen Art, wo also trotz der Zugehörigkeit des Schuldners zu einem mobilen Truppenteile oder einer anderen der vorbezeichneten Kriegsformationen der Geschäfts betrieb desselben seinen ungestörten Fortgang nimmt und Einnahmen zeitigt, welche die Begleichung der Schuld ermöglichen, gewährt die Bundesratsverordnung vom 14. Januar 1915 die Möglichkeit eines klageweisen Vorgehens. In solchen Fällen kann nämlich auf Antrag des Gläubigers vom Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein sogenannter Kriegsvertreter bestellt werden, der die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit vorzunehmen hat. Zur Begründung dieses Antrages ist glaubhaft zu machen, daß die Vertreterbestellung zur Verhütung offenbarer Unbilligkeiten er forderlich erscheint, also hier die Tatsache des günstigen Fortganges des Geschäfts. Gegen den bestellten Vertreter kann dann die Klage erhoben oder der unterbrochene oder ausgesetzte Rechtsstreit fort gesetzt werden. Soweit durch die Bestellung des Vertreters besondere Kosten entstehen, hat sie der Gläubiger auch im Falle des Obsiegens zu tragen. — Für alle Warenforderungen und sonstigen der kurzen (zwei- oder vierjährigen) Verjährung gemäß §§ 196, 197 BGB. unter liegenden Ansprüche, gleichviel ob sie sich gegen einen Kriegsteil nehmer richten oder nicht, ist ferner die besondere Verjährungs- vorschrift der Bundesratsverordnung vom 22. Dezember 1914 erlassen, nach welcher diese Ansprüche nicht vor dem Schlüsse des Jahres 1915 verjähren. Hierbei sei bemerkt, daß Warenforderungen an sich in zwei Jahren und nur, wenn die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in vier Jahren verjähren. Spätere Bundesrats verordnungen haben die letztgedachte Verjährungssperrfrist erstreckt, zuletzt diejenige vom 26. Oktober 1916, nach welcher Ansprüche der bezeichneten Art nicht vor dem 31. Dezember 1917 verjähren. Es steht zu erwarten, daß eine weitere Erstreckung der Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 1918 durch eine neue B. R. V. O. demnächst erfolgen wird. — Wechselansprüche gegen den Akzeptanten verjähren in drei Jahren vom Verfalltage ab, gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner in drei Monaten vom Tage der Protesterhebung ab (Art. 77-—79 W. O.). Bei Wechselschuldnern, welche Kriegsteil nehmer im obenbezeichneten Sinne sind, greift die dort gedachte Hemmung der Verjährung Platz. Kriegskarten fürs Feld Aus dem Felde Karten vom Kriegsschauplatz werden, wenn sie einigermaßen handlich und übersichtlich sind, auch von den Soldaten gern gekauft. Auch wird gern ein guter Preis bezahlt, nur sollte man nicht so über trieben hohe Forderungen stellen, wie es zuweilen geschieht. Wenn z. B. für einen kleinen quadratförmigen, vierfarbigen Druck, dessen Herstellungspreis kaum 15 Pfg. übersteigt, 80 Pf. bis 1 M. gefordert werden, so ist das ein wenig reichlich. Kleine Karten sollten 50 Pf. kosten, größere ausführlichere werden gerne zu 1 M. und 1,50 M. gekauft. Passende Formate sind 20 x 30 und 30 X 45, auch kann man in manchen Fällen das Blatt, wenn es starkes gutes Papier ist, zweiseitig bedrucken, eine Seite mit dem französischen, eine Seite mit dem russischen Kriegsschauplatz. Gern gekauft werden auch kleinere Hefte von nicht größerem Format, als daß man sie bequem in die Manteltasche stecken kann. Sie enthalten zweckmäßig 10 bis 15 ver schiedene Kärtchen, und für ein solches Büchlein in steif broschier tem Umschlag wird gern 1 M. gezahlt. Die ins Feld gehenden Karten sollten möglichst genau bezüglich Orte, Eisenbahnlinien, Flüsse, und Wege sein, da sie in sehr vielen Fällen nicht bloß als Nachschlage mittel dienen, sondern praktisch gebraucht werden. Gute, genaue Landkarten sind deshalb sehr begehrt und werden auch gern teuer bezahlt. Einfache Schwarzdruckkarten sind nicht beliebt, Karten in Zweifarbendruck dürften am zweckmäßigsten sein. Auch empfiehlt es sich, in Notiz- und Tagebüchern sowie Kalendern nur je eine gute Karte vom Gebiete des Kriegsschauplatzes, wo die Waren vertrieben werden sollen, beizuheften oder auf den inneren Umschlag zu kleben. Für die Bücher wird dann gern ein höherer Betrag, der Kosten und Verdienste deckt, gezahlt. Landsturmmann Photographisches Papier fürs Feld Wohl nirgends steckt soviel Vorliebe für das Photographieren und Photographiertwerden, wie beim Soldaten in der jetzigen Kriegs zeit. Jeder will Angehörigen und Freunden ein Andenken von sich senden,! das dauernden Wert als Erinnerung behält und den Spender als tapferen Soldaten und Vaterlandsverteidiger zeigt. Und die Lieben in der Heimat freuen sich, wenn ein solches Bildchen gut getroffen ist. Deshalb werden namentlich in der Etappe und im besetzten Gebiet viele photographische Apparate gebraucht und gekauft. Nicht nur von Offizieren und Beamten, nein auch von Unter offizieren, Mannschaften sowie Angehörigen der freiwilligen Kranken, pflege. Photographische Apparate sollten daher mehr vorrätig ge halten werden, besonders in größeren Etappenplätzen im besetzten Frankreich, in Belgien und Polen. In den Großstädten sind sie ja meist genügend vorrätig. Zum Vertrieb eignen sich Feld- und sonstige Buchhandlungen, einschließlich deutscher und belgischer Ge schäfte, Marketendereien usw. Kleine Bildformate 6x9, 9X12 sind am begehrtesten und verkäuflichsten. Während für den Sommer vielfach Zelloidin-, Aristo- und Platinpapiere gekauft werden, ist jetzt in der trüben Jahreszeit nur Gaslicht- und Bromsilberpapier verwendbar, und dieses sollte daher auch in genannten Geschäften genügend vorrätig gehalten oder an die Angehörigen ins Feld gesandt werden. Sielassen sich in einfachen steifen Umschlägen oder Schächte! chen gut verpacken. Auch die Formate 10x15 sowie Postkarten in mattgelb und mattweiß sind begehrt, von phot. Papieren sind die glänzenden beliebt. Auch Bromsilberkarten in braunen, zartgrünen, grauen Tönungen finden viele Liebhaber. Vorteilhaft sind aufge druckte Verkaufspreise, um die Soldaten vor Uebervorteilung zu schützen. Passende Einsteckalben, Lehrbücher und Pappeinsteck rahmen für Bilder und Karten sind ebenfalls sehr passende und gewünschte Waren. Landsturmmann Briefordner Grünewald’s Registrator Co. in Hannover erhielt das DRP 299272 vom 28. Februar 1915 ab in Kl. 11 eauf einen Briefordner mit auszieh barem Verschlußhaken. Der ausziehbare Verschlußhaken ist einerseits in Falzen einer lotrecht stehenden Platte, anderseits in rohrartigen Aufreihdornen geführt und kann in völlig ausgezogenem Zustande um die obere Kante der stehenden Platte umgelegt werden. Zur Begrenzung des Auszuges des Verschlußhakens ist die obere Kante der Gestellplatte so umgebogen, daß sie als Anschlag für den Querteil des Hakens dient. Dieser ist in der höchsten Stellung durch Einschnappen einer federnden Nasenkante gegen Rückgang gesichert und kann zwischen den Kanten und den oberen Enden der Führungsklappen behufs Oeffnung des Verschlusses nach rückwärts um seinen Querteil zurückgeklappt sowie hach Wiederauslösen der Sperrnase zwischen seinen Führungen und mit seinen vorderen Hakenenden in den Röhrchen geradlinig herabgeschoben werden. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen.