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DD)APIER-UERARBEITUNG LBUCHGEWERBE[n.ssU Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114 Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, Kassenführer: Georg Erler, Berlin- Arndtstraße 33, II Schöneberg, Königsweg 9, I Postscheck-Konto: Berlin 27612 Am 6. und 20. November werden Leseabende abgehalten. — In der Sitzung am Dienstag, den 13. November soll Mitgliedern Gelegen heit geboten werden, eigene Arbeiten oder sonstige bemerkenswerte Drucksachen auszulegen. Wir bitten, das Material dazu uns bis 6. November einhändigen zu wollen. Der Vorstand Buchdrucker-Löhne und Buchdruckpreise Der Tarifausschuß der Deutschen Buchdrucker hat am 25. Ok tober unter anderm folgende Beschlüsse gefaßt: Der Tarifausschuß hat festgestellt und anerkannt, daß unter Berücksichtigung der enorm gestiegenen Herstellungskosten für Anfertigung von Drucksachen ein Aufschlag von mindestens 100 v. H. auf die im Buchdruckpreistarif festgelegten Preise berechtigt und erforderlich ist, und daß überdies die Papierpreise eine zurzeit bis zu 500 v. H. und mehr betragende Steigerung erfahren haben. Aus diesen Gründen hat der Tarifausschuß unter voller Zustimmung der Gehilfenmitglieder einstimmig beschlossen, daß die in der Tarif gemeinschaft vereinigte Prinzipalität bei Durchführung der vom Tarifausschuß genehmigten Druckpreise mit allen der Tarifgemein schaft zu Gebote steh enden Mitteln nachdrücklichst zu unterstützen sei. Die Zulassung von Lehrlingen im zweiten und dritten Lehrjahr zur Ausbildung und Beschäftigung an den Setzmaschinen soll wie bisher unter Berücksichtigung der Personalnot durch das Tarifamt erfolgen. Die Bedingungen, die für die Ausbildung und vorübergehende Beschäftigung von Ersatzkräften durch das Tarifamt bisher aufge stellt worden sind, erhalten folgende Abänderung: a) Die Ausbildungsfrist für Ersatzkräfte beträgt von jetzt ab, abgesehen von einer vierwöchigen Probezeit, 26 Wochen, statt bisher 19 Wochen; b) Bei Ausbildung und Beschäftigung im Handsatz oder bei anderen technischen Hilfsdienstleistungen ist diesen Ersatzkräften als Entschädigung zu zahlen: Während 13 Wochen 10 M. wöchentlich, während weiterer 13 Wochen 15 M. wöchentlich; c) Bei Ausbildung und Beschäftigung im Maschinensatz während 13 Wochen 15 M., während weiterer 13 Wochen 22 M. Zu sämtlichen unter b) und c) erwähnten Lohnsätzen tritt der jeweilige Lokal zuschlag. d) Während der Probezeit unterliegt die Höhe der Entschädigung dem freien Ermessen des Prinzipals; e) Nach beendeter Ausbildungszeit finden auf alle mit tech nischen Gehilfendienstleistungen beschäftigten Ersatzkräfte die tariflichen Bestimmungen für Gehilfen Anwendung. Der Tarifausschuß beschließt zu der im Mai d. J. von den Organi sationen festgesetzten und vom Tarifausschuß genehmigten Teu erungszulage nachstehenden neuen Teuerungszuschlag. Es soll gezahlt werden an alle Gehilfen (Wochenlöhner wie Be rechner) : In Gruppe I. (Orte bis zu 10 v. H. Lokalzuschlag.) An jeden Verheirateten Gehilfen, ohne Rücksicht auf seinen Lohn, eine weitere wöchentliche Teuerungszulage von 7,50 M., für ledige Gehilfen 6 M. In Gruppe II. (Orte von 12% und 15 v. H. Lokalzuschlag.) Unter sinngemäßer Anwendung des vorher Gesagten an verheiratete Gehilfen 8,50 M., an ledige Gehilfen 7 M. In Gruppe III. (Orte von 17%, 20 und 25 v. H. Lokalzuschlag.) Wie oben: an den verheirateten Gehilfen 9,50 M., an den ledigen Gehilfen 8 M. Besondere Zulagen, die seit Mai an Gehilfen gezahlt wurden, dürfen mit der heute festgesetzten Zulage verrechnet werden, falls solche Vorbehalte bei Bewilligung der Zulagen gemacht worden sind. Für Berlin wird vom Berliner Kriegszuschlag ein Beitrag von 1 M. für verheiratete, von 1,50 M. für ledige Gehilfen verrechnet. Bezüglich des Ortes Hannover wird in gleicher Sache seitens der beiden anwesenden Kreisvertreter die Erklärung abgegeben, daß sie sich in dieser Frage verständigen werden. Diese neue Teuerungszulage tritt am 26. November in Kraft. Bei Leistung von Ueberstunden- und Sonntags- bzw. Feiertags arbeit wird unter Ausschaltung der Anrechnung einer Teuerungszu lage auf den Stundenlohn fortab ein Kriegs-Aufschlag von 75 v. H. auf die in den §§ 6, 7 und 53 des Tarifs enthaltenen Entschädigungs sätze gezahlt. Dem Anträge des Gutenbergbundes, ihm Sitz und Stimme im Tarifausschuß und Tarifamt zu geben und den Redakteur seines Organs zu den Verhandlungen des Tarifausschusses mit beratender Stimme zuzulassen, wird mit der einschränkenden Bedingung zu gestimmt, daß die Genehmigung als Ausnahmezustand bis zur näch sten Tarifrevision zu gelten habe, weil ein endgültiger Beschluß über den Antiag eine Aenderung des Tarifs zur Folge haben müßte. Diejenigen Orte, die 1911 erstmalig einen Lokalzuschlag erhalten, oder den Lokalzuschlag in Annäherung an ihre Servisklasse mit 2% v. H. erhalten haben, werden durch diesen neuen Beschluß um weitere 2% v. H. erhöht. Als Einführungstermin für diesen Beschluß wird der 1. April 1918 festgesetzt. Die Bekanntgabe der betreffenden Orte hat noch vor Ende dieses Jahres durch das Tarifamt zu erfolgen. Diejenigen der vorbezeichneten Orte, die etwa durch die neu hinzu tretenden 2% v. H. Lokalzuschlag in eine höhere Gruppe von Teu erungszulage einrücken, haben ab 1. April 1918 diejenige Teuerungs zulage zu zahlen, die sie zahlen müßten, falls sie heute bereits sich in einer höheren Lokalzuschlags-Staffel befinden würden. Zu dem Anträge der Hilfsarbeiter, die Prinzipalität möge auch mit den Hilfsarbeitern in eine Beratung über eine anderweite Rege lung ihrer Lohnbezüge eintreten, gibt die Prinzipalität die Erklärung ab, daß sie einer solchen örtlichen Aussprache sympathisch gegen überstehe. Der Tarifausschuß beauftragt das Tarifamt namens des Tarif- ausschusses die Reichsregierung darum zu ersuchen, daß dem Papier mangel durchgreifender als bisher abgeholfen wird. Ueber den Inhalt der Eingabe soll Verständigung mit dem’Deutschen Buchdrucker- Verein herbeigeführt werden. Waren-hustausch durch die Kriegswirtschafts- steile Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe schreibt uns: Uns haben Verleger, Drucker und andere Papierverbraucher in der letzten Zeit wiederholt mitgeteilt, daß sie Papier und Karton abgeben könnten, für die sie zurzeit keine Verwendung haben, während sich andere Papierverbraucher mit der Anfrage an uns gewandt haben, ob wir ihnen bei der Beschaffung von Papier behilflich sein und den Bezug von Papier vermitteln können. Diesen an uns gerichteten Anfragen und Wünschen entsprechend, werden wir vom 1. November 1917 ab unsere Tätigkeit auf die Ver mittlung im Bezüge von Papier zwischen den Verbrauchern ausdehnen derart, daß wir Meldungen von denen entgegennehmen, die Papier, Karton oder Pappe abgehen wollen, und solchen, die Bedarf darin haben. Die Meldungen müssen folgende Angaben über die abzugebenden oder gewünschten Papiere, Kartons und Pappen enthalten: 1. Die Menge in Kilogramm, 2. Format oder Rollenbreite, 3. genaue Beschreibung der Beschaffenheit, bei Papier und Karton z. B. ob maschinenglatt holzhaltig, maschinenglatt holzfrei, satiniert holzhaltig, satiniert holzfrei, Kunstdruck papier usw., 4 die Grammschwere, 5. Ein größeres Muster der abzugebenden Papiere, Kartons oder Pappe ist beizufügen und mit Namen des Abgebenden zu versehen. Die Firmen, die bei der Kriegswirtschaftsstelle anfragen, ob bestimmte Sorten von Papier, Karton oder Pappe zum Verkauf an gemeldet sind, werden entsprechend benachrichtigt; erscheint ihnen das angebotene Papier usw. für ihre Zwecke geeignet, so können sie sich mit dem Abgebenden direkt in Verbindung setzen. Die weiteren Verhandlungen und Vereinbarungen, insbesondere wegen der Preise, bleiben den Interessenten überlassen. Zur teilweisen Deckung der durch diese Tätigkeit der Kriegs wirtschaftsstelle entstehenden Unkosten ist für jede Mitteilung, daß Papier, Karton oder Pappe abzugeben ist und für jede Anfrage nach Papier, Karton oder Pappe, gleich, ob die Vermittlung zu einem Erfolge führt oder nicht, eine Gebühr von 1 M. zuzüglich 25 Pfennig für Porto bei der ersten Mitteilung einzusenden. Sobald das angebotene Papier verkauft ist, muß der Kriegs wirtschaftsstelle entsprechende Mitteilung gemacht werden. Die Vorschriften der §§ 6 der Bekanntmachung über Druck papier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) und 4 der Be kanntmachung über Druckpapier vom 20. September 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 839), nach denen jede Lieferung von maschinenglattem,