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17'82 PQA P 1ER -ZEITUNG Nr. 87/1917 Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker Einladung zur Haupiversammlung am Dienstag, den 4. Dezember, vormittags 10 Uhr, in Berlin im Hause des Vereins Deutscher Ingenieure, Sommerstr. 4 a Tagesordnung siehe Nr; 85 Neu: Zu Punkt 9 ,, Anträge ’: Antrag des Vorstandes „Er höhung des Jahresbeitrages rur inländische Firmenmitglieder auf 40 M." * * * Zum Mitglieder-Verzeichnis Als Mitglied haben sich gemeldet: Flender & Sctilüter, Papier- und Pergamentpapier-Fabriken, A.-G., Düsseldorf. Herr Dr. Max Breslauer, Chemiker, Berlin-Charlottenburg, Brau- hoi str. 6. Förderung der Zeitungspapier-Herstellung und -Verfracntung Aul Eingaben des Vereins Deutscher Zeitungsverleger gingen jüngst tolgenae Beseneide ein: 1. Vom Staatssekretär des Innern unterm 18. Oktober (IV A 25 112): es sei Vorsorge getrotten, um Störungen, wie sie vei den säch- siscnen Zeituhgsdruckpapieriaoriken inioige der ungenügenden Be- lieierung mir Loh.nischer Braunkohle eingetreten sinu, nacn Möglich Keir vorzudeugen. Bei der Behandiung von Arberterrragen der Papier- tapriken solle genal einem Kundscnreioen des Kriegsersatz- und Arbelcsdeparte.ents vom /. Mai 1917 Mr. 9/ 17 A. Z. s. 14 an die stellvertretenden Generalkommandos, weitgehende Kücksicht aut die Erzeugung genommen, nsbesondere sollen den Betrieben Arbeits kräfte nur nacn vorheriger Ersatz-Einarbeitung entzogen werden. Die Unterstützung der Zellstoninaustrie mit Kohle und Arbeitern werde vom Kriegsamt mit Nacn druck betrieben. Beschwerden wegen der Versorgung der Fabriken mit Koh- und Betrievsstott sowie mit Arbeitskratten seien der Keichsstelle lür Papierholz zuzuleiten. 2. Vom Kriegsministerium (Kriegsamt) unterm 18. Oktober (Stab M 3 d. 20 439. 10. 17): in der fransport-Dringiichkeitsliste des Kriegsamtes seien nur noch unmittelbare und mittelbare mili tärische Güter im sinne der Militär-Transport Ordnung zu tühren. Ueber die Betörderungsweise der Güter des öiientlichen Verkehrs bestimme der Minister der öffentlichen Arbeiten. Anfang Oktober habe der Leiter des Kriegsamtes in einer Besprechung über die Be förderung von Druckpapier für Tageszeitungen erklären lassen, daß das Kriegsamt Bevorzugung der Zeitungsdruckpapier-Transporte für besonders dringlich hält, vie Kriegsaitsstellen und -Nebenstellen seien neuerdings wieder angewiesen worden, alle Gesuche der Besteller und Emptänger von Zeitungsdruckpapier um Unterstützung ihrer Anträge aur bevorzugte Wagenstellung bei den Eisenbahndienst stellen weitestgehend zu befürworten. Fichten-Braunschliff als Pferdefutter ? P. Waentig berichtete auf Seiten 116—122 der Zeitschrift für pbysiolog. Chemie, fahrg. 1916, über „Untersuchung am Pierd über die Verdaulichkeit von Fichten- holzbraunschlitf”. Von der Trockensubstanz des Schiiifs sind danach etwa 7,5 v. H., von der Rohtaser 10,3 v. H. verdaulich. Der verdaute Teil der Trockensubstanz scheine ausschließlich Rohtaser zu sein. Die Behandlung der verholzten Fichtenholztaser mit gespannten Wasser- dämpfen sei demnach unzureichend, um das Holz von Nadelhölzern für die Verdauungssäfte des Pferdes angreifbar zu machen. (Ztschr. f. angew. Chemie) Soda für die Papier- und Pappenfabriken Verein Deutscher Pappeh/abrikanten E. V. Der Vertrauensmann der Sodaverteilung Gruppe „Papier industrie”, Herr Direktor Hans Bayer in Altdamm bei Stettin, fordert die Mitglieder auf, die Anmeldungen für kalzinierte und kau stische Soda spätestens bis zum 6. eines jeden Monats bei ihm ein zureichen, da sonst infolge verspäteter Anmeldungen die Zuteilung des Sodas auch für die rechtzeitig Anmeldenden beeinträchtigt würde. Der Vertrauensmann wird alle Anmeldungen, die nach dem 6. eines jeden Monats bei ihm eingehen, unwiderruflich zurückgeben. Außer dem ersucht der Vertrauensmann, nur den allerdringendsten Bedarf anzumelden. ^Erhöhung der Feinpapierpreise in Schweden. Aus Malmö wird der Frkf. Ztg. unterm 27. Oktober gemeldet, daß die schwedischen Papierfabriken am 26. Oktober den Papierpreis nochmals um 40 v. H. für feineres Papier erhöhten, so daß di« Steigerung seit Kriegsbeginn aunmehr 180 v. H. beträgt. Vergällung von Sulfitsprit." Diese Frage ist in Schweden nunmehr, weil infolge des drohenden Mangels an flüssigem Brennstoff besonders eilig, auf dem Verwaltungswege gelöst worden. Ein Staatsmonopol lür den Handel mit steuerfreiem Sprit, welches der Nüchternheits ausschuß und die Kontrollbehörde vorschlugen, hat die Regierung gemäß dem Antrag des Kommerzkollegiums abgelehnt und statt dessen strenge Vorschriften zur Verhütung von Mißbrauch von Motorsprit erlassen und die Vergällungsverordnung dahin abgeändert, daß die Regierung jedes Jahr für jede Brennerei die Menge Spiritus, . welche sie vergällen darf, festsetzen soll. Letztere Einschränkung gilt jedoch nicht für Vergällung von Sulfitsprit. Vergällung allein mit Benzin oder Benzol ist ausschließlich der Sulfitspritindustrie gestattet. — Den schon vom Kommerzkollegium aufgegebenen Plan eines Ein fuhrzolls auf Petroleum, Benzin und Gasolin wies auch der Finanz minister ab. bg. Preiserhöhung im Laufe des Schlusses Urteil des Oberlandesgerichts Dresden. Nachdruck verboten. Die Parteien hatten vor Kriegsausbruch einen Vertrag über Lieferung von Schreibpapier abgeschlossen, das in Raten bis zum 31. Mai 1916 zum Preise von 35 M. für je 100 kg geliefert werden sollte. Anfang 1915 wollte der Verkäufer^nicht mehr zu dem verein barten Preise liefern, und es kam zu einer 1 Einigung zwischen den Parteien, wonach vom 1. Juni 1915 auf den Vertragspreis von 33 M. lür je 100 kg ein Aufschlag von 3,50 M. treten sollte, bis wieder normale Verhältnisse eintreten würden. Im September 1915 verlangte der Verkäufer eine weitere Preiserhöhung, und der Käufer zahlte auch bis zum 31. Mai 1916 die fortan berechneten Preise, die bis auf 90 M. lür je 100 kg stiegen, behielt sich aber das Recht auf Rück forderung Oer über den Preis von 38,50 M. für je 100 kg berechneten Beträge vor und forderte dann im Klagewege den über den verein barten Preis hinaus berechneten Betrag zurück. Der Beklagte machte geltend, der auf den Kläger entfallende Anteil an dem Gesamtbeträge des von ihm erzeugten Schreibpapieres sei so bedeutend, daß er bei der außerordentlichen Steigerung der Herstellungskosten einen sehr erheblichen Verlust erleiden würde, wollte man ihm nur den Preis von 38,50 M. lür je 100 kg zubilligen. Andererseits würde dem Kläger beim Erwerb des Papieres für diesen Preis ein ganz unverhältnismäßiger Gewinn erwachsen, denn jener verkaufe die aus dem billigen Papier gefertigten Waren zu Tagespreisen, wodurch sich sein Gewinn weit über das gewöhnliche Maß steigere. In zahlreichen Bundesratsverordnungen aber werde darauf hinge wiesen, daß derartige unverhältnismäßige Gewinne zum Nachteil anderer Vertragsgenossen, soweit sie mit den durch den Krieg ver ursachten Verhältnissen im Zusammenhang stehen, vermieden werden sollen. Indessen hat das Oberlandesgericht Dresden diese Ausführungen nicht gelten lassen, sondern den Beklagten antraggemäß verurteilt. Es fragt sich, so heißt es in den Gründen, ob die durch den Krieg herbeigelührten Umstände geeignet sind, den Beklagten von der Einhaltung der getroffenen Preisvereinbarung zu betreien. Das ist zu verneinen. Es mag sein, daß der Beklagte, wenn er sich für die an den Kläger gelieferte Ware mit einem Kaufpreis von 38,50 M. begnügen muß, hierbei nichts verdient und an den letzten Vertragt lieierungen vielleicht sogar zusetzen würde. Damit aber muß ein jeder Großbetrieb rechnen, daß einzelne Geschäfte zum Nachteile ausschlagen. Der Beklagte wird durch den hier in Betracht kommen den Ausfall weder in seinem wirtschaftlichen Bestände erschüttert, noch bringt er damit ein im Verhältnis zu den ihm geglückten son stigen Geschäften ein unerschwingliches Opfer. Im übrigen wurde die Preisvereinbarung von 38,50 M. getroffen, als der Krieg schon zehn Monate dauerte. Wenn der Beklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß der Krieg noch länger dauern werde, und wenn er die zukünftige Gestaltung der Verhältnisse für unsicher hielt, aber trotzdem für die ganze Vertragsdauer einen Preis von 38,50 M. ohne Vorbehalt eines Aufschlags vereinbarte, so kann man nicht sagen, daß er von einer nicht voraussehbaren Steigerung der Erzeugungskosten nach Abschluß des Vertrages überrascht worden sei. Die Tatsache, daß er bei Fort dauer des Krieges bei einem Preis von 38,50 M. nicht auf seine Rech nung kommen konnte, gibt ihm daher nicht das Recht, sich von der Preisvereinbarung loszusagen. Wenn der Beklagte sich auf die zahlreichen Bundesratsver ordnungen beruft, nach denen unverhältnismäßige Gewinne zum Nachteile anderer Vertragsgenossen vermieden werden sollen, so ist doch zu beachten, daß der Zweck dieser Verordnungen ausschließ lich dahingeht, den Verbraucher, unter welchen Begriff auch der Verarbeiter von Rohstoffen fällt, vor Uebervorteilung durch den Erzeuger zu schützen, während gerade der Beklagte als Erzeuger eine Erhöhung seiner Preise rechtfertigen will. Eine analoge Anwendbar keit des in den Kriegsverordnungen ausgesprochenen Grundsatzes vom Schutze des Verbrauchers auf den vorliegenden Fall in dem Sinne, daß der dem Verkäufer nach dem Vertrage zustehende Preis erhöht werden soll, erscheint nicht angängig. (1.2. 17. 1.0. 204/16.) rd.