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FACHBLATT 20 80 40 28 52 104 StellengesuckezuhalbemPreis Vorausbezahlung an den Verleger Platzvorschriften unverbindlich Anzeigen. Petitzeile 8 mm hoch 60 mm (1/a gespalten) breit 50 Pf. • auf Umschlagseiten bis 1M. (Größe von Strich zu Strich berechnet.) Zeichengebühr f. freie Zu-endong frei eingehender Briefe 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 V.H. 18mal la 1 Jahr 10 v. H Nachlas Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch- handel: vferteljfihrllch 3 M. Vierteljahrl. Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschaftsstelled. BL unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Paplerzeitung Berlin. Postscheck-Kento: Berlin 3438. Fernspr.: Ltzow 787 für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Amtsblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 85 Berlin, Donnerstag, 25. Oktober 1917 42. Jahrg. INHALT Papier-Erzeugung und -Großhandelt Verordnung über Papier, Karton und Pappe . . Beschlagnahme von Holzzellstoff und Stroi Zellstoff Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker . . . Verein Deutscher Holzstoff-Fabrikanten .... Schließung finländischer Papierfabriken .... Schwedischer Papiermarkt ... Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Heeresscheine , . . . 1733 1733 1734 1731 1734 1734 1737 Bund Deutscher Buchbinder-Innungen ...... 1737 Hohe Forderungen lür Papier 1737 Vorrichtung von Lebensmittelkarten , .... 1737 Sulfitablauge unter falscher Flagge ... . . . , 1737 Verdeutschte Ausdrücke des Steindruckgewerbes . . 1787 Aus den Typographischen Gesellschaften . . ... 1738 Schreibwaren-Handel: Deutscher Papier-Verein, E. V 1741 Reichsverband tür den Papier- u. Bürobedarfs-Hande! 1741 Schutzverband für die Postkarten-Industrie, E. V, . 1741 Ladenschluß in Kiel 1741 Bestimmung der Fettdichtigkeit von Pergamentersatz- und Pergamynpapieren 1743 Paf>itrSf>tnntrci: Verhütung der Schimmel bildung auf Papierwaren und -Geweben . 1745 Sulfitablauge zum Wasserd ich tmachen von Papiergarn 1746 Neue Erzeugnisse aus Papiergewebe 1746 Postpakete nach der Türkei 1766 Geschatts-Nacnrichten . . 1756 2Mark kostet die Papier-Zeitung tür die Monate November und Dezember (18Nummern) am Postschalter oder beim Briefträger bestellt. Verordnung über Papier, Karton und Pappe Aus an uns gelangten Mitteilungen ist ersichtlich, daß Zweifel über die Meldepflicht verschiedener Papiere, Kartone und Pappen, gemäß der Verordnung über Papier, Karton und Pappe vom 20. Sep tember 1917, bestehen. Zur Beseitigung dieser Zweifel teilen wir auf Grund maßgebender Auskunft mit, daß der Verordnung unterliegen: 1. Gestrichene Buntpapiere (insbesondere auch Glanz- und Glacepapiere), weiß oder farbig, auch gauffriert, soweit nicht auch Farbe aufgedruckt ist (aufzuführen unter Ziffer 18b). Walzendruck papiere unterliegen demnach der Meldepflicht nicht. 2. Filzpapier (aufzuführen unter: „Alle übrigen, unter Nr. 1 bis 35 nicht näher bezeichneten Papiere”). (Filzpappe, die zum Unterlegen von Teppichen, Linoleum oder als Ersatz für Stoffe in der Hut- und Kleiderfabrikation verwandt wird, ist nicht melde pflichtig). 3. Klosettpapier jeder Art, gleich, ob in Rollen oder Paketen, auch, wenn es perforiert, auf Papphülsen gewickelt oder geschnitten ist (aufzuführen unter Ziffer 23). 4. Kopierpapier, auch in Rollen für Kopierapparate, gleich, ob perforiert odei nicht (aufzuführen unter Ziffer 24). 5. Papier in schmalen Rollen, insbesondere in schmale Rollen geschnittenes Telegraphenpapier (aufzuführen unter Ziffer 15), Band-, Schachtel- und Zündholzpapier (aufzuführen unter Ziffer 4), Papier für Registrierkassen und Registrierapparate (aufzuführen je nach Papiersorte), soweit diese Rollen unbedruckt sind. 6. Gold-, Silber- und Bronzepapiere, die durch Aufstrich her- gestellt sind (aufzuführen unter Ziffer 18b); durch Aufträgen von Blattmetall hergestellte Papiere der genannten Art, sogenannte Metallpapiere, sind nicht meldeplichtig. 7. Schreib- und Briefpapier jeder Art ohne Rücksicht auf Format d. h. Quart-, Folio-,. Oktav- und Billetpapiere (aufzuführen unter Ziffer 6 a); (bedrucktes oder in Schachteln verpacktes Schreib- und Briefpapier ist nicht meldepflichtig, ebenso in kleinen Mappen mit Briefumschlägen zusammen verpacktes Briefpapier.) 8. Bücherpapier jeder Art, auch mit Liniatur versehen, (auf zuführen unter Ziffer 6 a); (linierte Bücherpapiere mit Kopfeindruck sind nicht meldepflichtig.) 9. Mit künstlichem oder natürlichem Wasserzeichen versehene Papiere sind, entgegen der oft geäußerten Annahme, bedruckten Papieren nicht gleich zu erachten; sie unterliegen der Meldepflicht. 10. Gestrichene Pappen (insbesondere auch Glanz- und Glac- pappe), weiß oder farbig, auch gauffriert, soweit nicht auch Farbe aufgedruckt ist (je nach Sorte aufzuiühren unter Ziffer 36—41). 11. Kaschierte Pappen, soweit zum Kaschieren ein melde pflichtiges Papier verwandt wird (je nach Sorte aufzuführen unter Ziffer 36—41). Soweit die Frage- und Meldebogen für die Erstattung der vor geschriebenen Anzeigen für die vorstehend genannten Papiere, Kartone und Pappen, gemäß der Verordnung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917, noch nicht beschafft wurden, sind sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe Berlin C 2, Breitestr. 8/9, schnellstens anzufordern, und zwar unter Beifügung von 30 Pf. für 3 Fragebogen, 25 Pf. für deren Ueber- sendung und eines mit der Anschrift des Meldepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlages. Wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, macht sich nicht nur strafbar, sondern setzt sich auch der Gefahr aus, bei einer etwaigen späteren Zuteilung kein Papier zu erhalten. Papier-Erzeugung und -Großhandel Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff Bekanntmachung Nr. Pa. 1500/9. 17. KRA. vom 18. Oktober 1917 Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König lichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach den allgemeinen Straf gesetzen höhere Strafen erwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 9 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 376) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be kanntmachung zur Fernhaltung unzulässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt S. 306) untersagt werden. § 1. Beschlagnahme. Beschlagnahmt werden hiermit alle vor handenen und zukünftig hergestellten oder eingeführten Mengen von Holzzellstoff und Strohzellstoff. § 2. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat*zur Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist una rechtsgeschäftliche Ver fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 3. Lieferungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Ver äußerung und Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstoff gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Verteilungsstelle in Charlottenburg, Joachimsthaler Straße 1, gestattet. Bis zum 1. Dezember 1917 ist die Veräußerung und Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstoff auch ohne Bezugsschein erlaubt. § 4. Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die