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«-glich sein werde, schon dm Schluß der instrhenden Periode, jedenfalls aber den der Hinanzperiode 1855/57 als Ausgangs punkt dafür anzunehmen. Nach Vollendung der erstmaligen Aufstellung dieser Hauptinventur erscheint cs unbedenklich, eine summarische Uebersicht derselben, sowie der künftig dabei einge- tretenen Veränderungen den betreffenden Rechenschaftsberichten jedesmal mit beifügen zu lassen. Im Uebrigen werden Wir dem ständischen Anträge, daß, wenn sich fernere Ueberschüsse in den Einkünften der Universität ergeben, dieselben entweder der Staatskasse restituirt oder zur Tilgung der Univer- fitätsschulden verwendet werden möchten, künftig in der Weise entsprechen lassen, daß alle Ueberschüsse, welche sich aus den laufenden Einkünften der Universität am Schluffe einer jeden FmauzperioLc ergeben, zur Tilgung ter Univcrsitätsschnldcn verwendet werden sollen. 3) In Bezug auf das den getreuen Ständen vorzelcgte, dje Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse Sach sens betreffende Dekret vom 18. October jetzigen Jahres lassen Wir es bei der unterm 22. dieses Monats abgegebenen einver ständlichen Erklärung der erster» bewenden. 4) Das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz wegen Bestrafung der Vergehen gegen die Zollgesetze anderer, durch gegenseitigen Vertrag mit dem Königreiche Sachsen verbundenen außerzollvereinsländischen Staaten werden Wir mit der von den getreuen Ständen in der Schrift vom 27. dieses Monats bean tragten Modifikation alsbald zur öffentlichen Kenntniß bringen. 5) Wir werden, nachdem die getreuen Stände den wegen Ausführung einer Eisenbahnverbindung zwischen Zittau und Reichenberg gepflogenen Verhandlungen in der Schrift vom 2V. dieses Monats ihre Zustimmung ertheilt haben, zu Bildung der für jenes Unternehmen zu begründenden Actiengesellschaft, sowie zu den sonstigen in Beziehung auf dasselbe zeitgemäß er scheinenden Einleitungen nunmehr unverwcilt vcrschreiten lassen, indem Wir im Uebrigen mit der in jener Schrift enthaltenen Auffassung der darin erwähntem Verhandlungspunktc cinver- Istanden find und den darauf gestützten Anträgen Folge geben werden. 6) In Betreff des Strafsgesetzbuches für das Königreich Sachsen, des Gesetzes, die Beschädigung von Eisenbahnen und Te legraphen sowie einige damit zusammenhängende ^Vergehen betreffend, des Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- nnd Fisch diebstähle sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, der Verordnung, die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend, der Strafproceßordnung für das Königreich Sachsen nebst der dazu gehörigen Publicationsverordnung, des MilitärstrafgesctzbuchS für das Königreich Sachsen nebst dazu gehöriger Publicationsverordnung haben die getreuen Stände Lie ihnen deshalb gemachten Vor lagen besage der Schriften vom 28. dieses Monats unter ge wissen von ihnen beschlossenen Abänderungen und Zusätzen ge nehmigt. Wir geben zu denselben Unsere Zustimmung und werden die verschiedenen in den gedachten Schriften gestellten Anträge in Erwägung ziehen lassen. 7) Anlangend daS Gesetz, die künftig- Einrichtung der Be hörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betref fend, so ist dasselbe, besage Schrift vom 28. dieses Monats als von den getreuen Ständen unter den von denselben beschlossenen Abänderungen nnd Zusätzen genehmiget anzuschen. Die Schrift über diese Gesetzvorlage ist indessen nicht so zeitig an Unsere Staätsrezierung gelangt, daß es thunlich gewesen wäre, darauf sofort Entschließung zu fassen. Es wird dieselbe daher Vorbe halten und bei Publikation des Gesetzes, die künftige Einrich tung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege nnd Ver waltung betreffend, zugleich Anordnung wegen Pnblication der vorstehend unter 6) anfgeführtcn Gesetze und Verordnungen ergehen. 8) Was die von den getreuen Ständen au Uns gebrachten Petitionen betrifft; so sollen a) der in Folge einer Petition des Abgeordneten Rittner mittelst Schrift vom 28. dieses MonatS gestellte Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs, die Reform der be stehenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfaffung betr., b) der in Folge der Petitionen mehrerer Gemeindevorstände in der Umgebung von Chemnitz mittelst Schrift vom 28. dieses Monats an Uns gelangte Antrag, die Linderung des dortigen Nothstandes betreffend, endlich c) die mittelst Schrift vom 28. dieses Monats zu Unserer Kenntnißnahme gelangten Petitionen der Fleischcrinnun- gen zu Dippoldiswalda, Glashütte, Bärenstein,7jLanen- stcin, Geising, Altenberg, Frauenstein, Plauen, Leipzig, Freiberg, Schneeberg, Schwarzenberg und Hain, um gänz liche Abschaffung der Schlachtsteucr oder wenigstens Auf hebung derselben bei den kleineren Viehstücken, in Ueberlczung genommen werden. Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld nnd Gnaden jederzeit wohl bcigethan nnd haben, zu Urkund alles dessen, gegenwärtigen, in das Gesetz- nnd Verordnungsblatt aufzunehmendeu Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 29. Dccember 1854." (Folgen die Unterschriften Sr. Majestät des Königs und sämmtlicher Staatsminister.) Nach Beendigung dieses Vortrags erklärte der Vorsitzende im könizl. Gesammtministerium, Staatsminister vr. Zschinsky, im Namen Sr. Majestät des Königs den außerordentlichen Landtag für geschloffen, worauf Se. Königliche Majestät, e gleitet von einem durch den Präsidenten der Zweiten Kammer ausgebrachten dreimaligen „Hoch" den Saal in derselben Weise wie beim Eintritt verließen und auck Ihre Majestät die Köni gin, Allerhöchst welcher von dem Präsidenten der Ersten Kammer ein dreimaliges „Hoch" ausgebracht wurde, nebst den iKönigl. Prinzessinnen Allerhöchstsich in Ihre Gemächer zurückzogen. Nachmittags findet zm Königlichen Schlosse in Anwesenheit Ihrer Königlichen Majestäten, sowie Ihrer Königlichen Ho heiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin, des Prinzen Georg und der Prinzessinnen Sidonie und Anna große Tafel statt, zu welcher auch sämmtliche Mitglieder der beiden" Kam mern des geschlossenen Landtags geladen sind.