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ADIER-VERARBEITUNG Buch GEWERBE ESS Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114 Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, Kassenführer: Georg Erler, Berlin- Ar ndtstraße 33, II Schöneberg, Königsweg 9, I Postscheck-Konto: Berlin 27612 Die letzte Sitzung vor der Sommerpause wird am Dienstag, 26. Juni, abends 8% Uhr im Berliner Buchgewerbesaale, Linden straße 114, abgehalten. Tagesordnung: 1. Geschäftliche Nachrichten. 2. Auslage und Besprechung von Schriftneuheiten, Anwendungs blättern und Probenbüchern unserer Schriftgießereien. 3. Aus dem Inhalt einiger Bücherei-Neuerwerbungen (u. a.: „Von kommenden Dingen”, von Walter Rathenau). 4. Zusammenkunft mit Familien in der Ferienzeit. Aussprache und Beschluß darüber. 5. Technische Fragen. — Fragekasten. Im Juli und August werden Leseabende und Vorstandssitzungen abgehalten: am 10. und 24. Juli und am 7. und 21. August. Weitere Einschränkung des Druckpapier- . Verbrauchs • aMedesez Die erhoffte stärkere Belieferung der Papierfabriken mit Kohlen hat sich leider nicht ermöglichen lassen, und die Erzeugung ist dem entsprechend weiter zurückgegangen. Die Verhältnisse zwingen daher, so bedauerlich es ist, zu einer weiteren Einschränkung im Bezug und Verbrauch von Druckpapier jeder Art, das zur Herstellung von Zei tungen, Zeitschriften, Druckwerken, Büchern, Musikalien usw. be stimmt ist. Der Herr Reichskanzler hat unterm 18. Juni 1917 die nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen erlassen, durch die das Bezugs- und Verbrauchsrecht für das dritte Vierteljahr 1917 festgesetzt wird. Wir machen bereits heute darauf aufmerksam, daß es völlig ausgeschlossen ist, Anträgen auf Bewilligung eines Ausnahmebezugs rechtes in irgendwie nennenswertem Umfange stattzugeben. Wir bitten daher, solche Anträge-auf ein Mindestmaß zu beschränken, und sie nur dann einzureichen, wenn sic zahlenmäßig, unter genauer Darlegung der Verhältnisse, eingehend begründet sind. Wir empfehlen erneut dringend größte Sparsamkeit im Ver brauch des Druckpapiers, möglichst noch über die gesetzlichen Be stimmungen hinaus. Die Verleger von Tageszeitungen und Zeit schriften können in vielen Fällen eine Ersparnis noch dadurch erzielen, daß die Zahl der Remissionsexcmplare erheblich eingeschränkt wird. Unsere Feststellungen haben ergeben, daß Verleger noch bis zu 35 v. H. Remittenden haben, und eine derartige Verschwendung von Papier steht nicht im Einklang mit dem Ernst der Lage auf dem Papiermarkt. Die Verleger von Zeitschriften, insbesondere die jenigen von Fachzeitschriften, sind außerdem fraglos in der Lage, die Versendung von Freiexemplaren noch beträchtlich zu vermindern, und den Verlegern von Büchern, Druckwerken usw. empfehlen wir sparsamste Verwendung der vorhandenen Vorräte. Wird sie nicht geübt, so dürfte sich schon in kurzer Zeit die Notwendigkeit ergeben, für die Verleger von Büchern und Zeitschriften eine weitere Ein schränkung anzuordnen, die erheblich fühlbarer wäre, als die, die bisher für diese Verleger bestimmt wurde. Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Reiß * * * 1. Betrifft maschinenglattes holzhaltiges Druckpapier Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917. (Reichs- Gesetzblatt S. 497.) § 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinen- glattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art .im Betriebe ihres Gewerbes beziehen, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.) Musikalien, Zeitschriften und sonstigen peri odisch erscheinenden Druckschriften, dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 solches Papier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sic von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Feststellung geschieht nach fol- Wenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1) bis 200 qm eingenommen hatten, 2) von 201—250 qm „ ,, 3) „ 251— 00 „ 4) „ 801—350 „ 5) „ 351—100 „ 6) „ 401—500 „ 7) „ 501—600 „ 8) „ 601—700 9) 701—800 „ 10) „ 801—950 „ 11) „ 951—1100 „ 1:) „ 1101—1250 ,, 13) „ 1251—1400 „ 14) „ 1401—1300 „ 15) über 1600 „ n 11 erfahren eine Einschränkung von 11 v. H. 13,5 „ 18 22,5 ,, 27 30 31 32 33 36 37 38 39 42 44,5 der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinen- glattem, holz haltigem Druck papier, errechnet für einen Zeit raum von drei Monaten Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Minderung 1) bis zu 300 qm beträgt, 4 v. H.\ 2) von 301—150 ,, „ 5 ,, ,, I über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie 3) ,, 451—500 ,, „ 6 „ ,, f gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. 4) Ober 500 „ „ 7 „ „ ) Zeitungen, deren Quadrat meterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Vermehrung 1) bis zu 50 qm beträgt, 4 v. H. ) 2) von 51 75 » » 6 ” » ( unter derjenigen Menge, zu derei Bezug sie 3) ” .46 12 ” ” ® ” ( gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. 4) ,, 10l 123 ,, ,, 10 ,, ,, ) 5) Ober 125 „ „ 12,5,, „ 2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem, maschinenglattem holzhaltigem Druckpapier, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugend schriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nur 70 v. H. derjenigen Menge von solchem Papier beziehen und verbrauchen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten, bezogen haben. 3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, werden Bestände an unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier, die sich auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 31. März 1917 (Reichs-Gesetz blatt S. 295) und der des § 2 der Bekanntmachung vom 29.' Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 439) am 30. Juni 1917 ergeben, angerechnet. § 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, und die nicht öfter als einmal täglich erscheinen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art, sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nicht mehr maschinen glattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vierfachen Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht. Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflicht exemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. § 3. Die Bestimmungen der §§ 3 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben' unverändert in Geltung. § 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit einer Geld strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Druckpapier in größeren Mengen verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird. § 5. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. * * * 2. Betrifft Papier für Werke und Zeitschriften Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917. (Reichs- Gesetzblatt S. 500.) § 1. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 75 v. H. derjenigen Menge Druckpapier, beziehen, die —errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. Bei Festsetzung der Menge, di; nach Absatz 1 bezogen werden darf, werden sich auf Grund der Bestimmungen des § 1 Absatz 3 und 4 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917