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D)APIER-UERARBEITUNG ® Buchgewerbe eS 9 Notgeld der Handelskammer M.-Gladbach. Während bisher hauptsächlich Städte papierene Gutscheine als Notgeld herausgaben, bringt die Handelskammer M.-Gladbach Gutscheine über 20 und 50 Pf. in den Verkehr, die als „Notgeld” für ihren ganzen Bezirk dienen sollen, und von denen wir Muster erhielten. Wenn die Gut scheine auch nicht anerkanntes staatliches Geld sind, so wird doch ihr Geldeswert dadurch gewährleistet, daß sämtliche Gemeinde kassen des Handelskammerbezirks verpflichtet sind, sie jederzeit in Zahlung zu nehmen. Auch staatliche Kassen, z. B. die Postämter des Bezirks, haben sich zu jederzeitiger Annahme bereit erklärt. Ebenso wird jede Bank, Sparkasse usw. die Scheine annehmen. Außer Kurs werden die Scheine (wie wir der Rheydter Zeitung ent nehmen) erst nach dem Kriege gesetzt auf Grund einer Aufkündigung der Handelskammer in den amtlichen Kreisblättern des Bezirks, welche die Ungültigkeit der Scheine in Monatsfrist zur Folge haben wird. Dadurch, daß die Scheine ein Einheitsgeld für den ganzen Handelskammerbezirk bilden, ist vermieden, daß jede Gemeinde für sich Notgeld herausgibt. Bei der Herstellung der Scheine, die von der Firma Hermann Schott, A.-G., Rheydt, angefertigt sind, ist es gelungen, diesen solche Gestaltung zu geben, daß dadurch eine Nachahmung sehr erschwert erscheint. Die Gutscheine tragen auf der Vorderseite die Aufschrift und Unterschrift der Handelskammer; rechts und links sind die beiden Handel und Industrie darstellenden Figuren des Handelskammerhauses künstlerisch verwendet. Ein Wasserzeichen und, unter der Textschrift hell hervorleuchtend, die Jahreszahl 1917 dienen teils zur Erhöhung des künstlerischen Schmuckes, teils zum Schutze gegen Nachahmung. Auf der Rück seite ist eine Karte des Handelskammerbezirks mit den Hauptorten eingezeichnet; daneben sind sämtliche Gemeinden des Bezirks auf- gezählt. Die beiden Scheine unterscheiden sich außer durch den Zahlenaufdruck durch die Farbe, die (auf der Vorderseite kräftiger als auf der Rückseite hervortretend) bei dem 20-Pf.-Schein blau, bei dem 50-Pf.-Schein braun ist. Damit sind Farben gewählt, die eine Verwechselung mit den Ein- und Zweimarkscheinen der Darlehns- kassen ausschließen. Auch die Größe der Scheine, 7% zu 4% cm, unterscheidet sie vollständig von diesen Darlehnskassenscheinen. Sie ist außerdem so gewählt, daß sie ein handliches Einlegen in Geld börsen und Geldtaschen ermöglicht, ohne daß Falten der Scheine erforderlich ist. Erhöhung der Zeitungspreise. Der Kreisverein Sachsen im Verein •deutscher Zeitungsverleger, der seine Hauptversammlung in Dresden -abhielt, beschloß einstimmig, vom 1. Juli ab die Bezugspreise zu erhöhen. —n. Die Buchbinderei im Weltkriege. Unter diesem Titel wirft Nr. 21 ries Allgemeinen Anzeigers für Buchbindereien einen Rückblick auf die Entwicklung der Buchbinderei während der drei Kriegsjahre. Seit der Bugra sei mancher Fortschritt zu verzeichnen. So sei die Kunstbuchbinderei fast mehr als in Friedenszeiten beschäftigt worden, welche Tatsache auch als ein günstiges Zeichen für Deutsch lands wirtschaftliche Kraft gelten könne. Auf verschiedenen Aus stellungen seien schöne Proben guter Bindekunst gegeben und die zahlreichen Fachschulen für Buchbinderei aufrechterhalten worden. Für die Zukunft sei die Heranbildung eines tüchtigen Nachwuchses «ine Hauptaufgabe. Z. Gregorianischer Kalender- und mitteleuropäische Zeitrechnung (einschließlich der „Sommerzeit”) wurde in den besetzten Gebieten von Rumänien eingeführt. Die festen Feiertage, Ferientermine usw. fallen somit 13 Tage früher. Bei allen Schriftstücken in und für Ru mänien sind künftig ausschließlich die neuen Zeitangaben zu ver wenden. Die neue Zeitrechnung wird auch in Rußland von der pro visorischen Regierung vorbereitet. Gleichzeitig soll die große Zahl der bisherigen Feiertage eingeschränkt werden. Klagen der Buchdrucker. Unter der Ueberschrift „Papier” beschwert sich ein unter den Zeichen O. S. schreibender angesehener Buchdrucker in Nr. 37 der Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker darüber, daß die Papierfabriken trotz ihrer günstigen Geschäftslage die Papiere vielfach schlechter verpacken als in Friedenszeiten. Infolgedessen sollen Beschädigungen des Druckpapiers beim Auf- und Abladen vom Rollwagen, beim Einbringen in die Lagerräume und beim Lagern selbst unvermeidlich sein. Häufig werde die Ries- verpackung, mitunter auch die äußere Papierverpackung der Ballen "'eggelassen, statt der Bretter werden nur leichte Lattenrahmen verwendet. Auch versuche man, falls in Bretter verpackt ist, diese yom Drucker zurückzuverlangen, namentlich in Fällen, wenn der Kunde der Druckerei das Papier geliefert hat. Der Verfasser schlägt vor, entschädigungslose Rückgabe der Bretter zu verweigern. Beutel für pulverförmige Stoffe Martin Proskauer in Berlin erhielt das DRP 294593 vom 27. März 1915 ab in Kl. 54 b auf einen Beutel oder eine Tüte für pulverförmige Stoffe mit Streuöffnungen. In einer Seiten wand a der Tüte oder des Beutels ist unterhalb der Einfüllöffnung c eine Aussparung b vorgesehen, die von einem siebartigen, durchlässigen Stoff, z. B. weicher oder steifer Gaze, bedeckt ist. Die Beutel Werden mit dem für sie bestimmten Pulver in schräger Lage mit der Streuöffnung nach oben etwa bis zur Hälfte gefüllt und dann durch Zusammenfalten des oberen Teiles d in der üblichen Weise geschlossen. Dabei wird die Streuvorrichtung abgedeckt, so daß aus ihr nichts herausfallen kann. Der Patent-Anspruch lautet: Beutel oder Tüte für pulverförmige Stoffe mit Streuöffnungen dadurch gekennzeichnet, daß die siebartige St reu Vorrichtung (b) in einer Seitenwand (a) des Beutels nahe dem oberen Rande unterhalb der Einfüllöffnung (c) angeordnet ist, dergestalt, daß die Füllung des Beutels mit nach oben liegender Streuvorrichtung und der Verschluß der Streuvorrichtung im Anschluß an den Verschluß des Beutels durch weiteres Umfalzen des Oberteiles (d) des Beutels erfolgen kann. Papierbogen falzen Gebr. Tellschow in Berlin erhielten das DRP 294905 vom 27. Mai 1915 ab in Kl. 54 d, als Zusatz zu DRP288708 (vergl. Papier-Zeitung 1916 S. 890), auf ein Verfahren zum Falzen von Papierbogen. Nach dem Hauptpatent 288708 wird den einzeln dem Arbeits tisch zugeführten Bogen ein Vorbruch erteilt bis zur Erreichung der gewünschten Bogenzahl für eine Bogenlage. Alsdann wird der Vor bruch der Bogenlage in einen scharfen Falz übergeführt. Dabei wird ein einzelner Bogen vom Papierstapel dem Arbeitstisch zugeführt, worauf sich das Falzschwert senkt und den Vorbruch erteilt; als dann wird ein zweiter Bogen zugeführt, worauf sich das Falzschwert wiederum senkt und dem zweiten Bogen den Vorbruch erteilt, wobei der zuerst vorgebrochene Bogen in seiner Lage verbleibt usw. Das Falzschwert senkt sich also bei dem Verfahren des Hauptpatentes behufs Erteilung des Vorbruches für jeden Bogen einmal, bis eine bestimmte Anzahl Bogen zur Bildung der Bogenlage vorgebrochen.