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API ER-VERARBEITU N G Buchgewerbe Kartoffelmehl und Dextrin für die Papier verarbeitung Wichtige Neuerungen 1. Vom 15. Juni ab wird Kartoffelmehl und Dextrin für zwei Monate zugeteilt. Dementsprechend sind die Anträge auf Zuteilung für zwei Monate zu stellen. 2. Vom 15. Juni ab werden Bezugsscheine für Kartoffelmehl -auch in Mengen von 5 kg und von 25 kg brutto für netto ausgegeben. Die 5 kg Poststückc sind von einer auf den Bezugscheinen aufgeführten Händlerfirma, die 25-kg Frachtstücke von den auf der Rückseite «der Bezugscheine genannten Vertriebskommissionären zu beziehen. 3. Wer außer Kartoffelmehl und Dextrin noch Pflanzenleim {Kleister, Kaltleim, Trockenleim oder Kunstgummi), tierischen Leim (Knochen- oder Lederleim) oder andere Kitte oder Klebstoffe, insbesondere Gummi arabicum oder Wasserglas verwendet, hat dies auf dem Fragebogen ausdrücklich anzugeben. Diese Angabe begrüdet aber nicht etwa einen Anspruch auf Zeuteilung dieser Klebstoffe. 4. Die ausgefüliten Fragebogen müssen spätestens am 10. jeden Monats in den Händen der unterzeichneten Zentralstelle sein. Unvollständig ausgefüllte Fragebogen, die bis zum 10. jeden Monats nicht ergänzt bezw. berichtigt werden können, bieben unberück sichtigt. Ferner werden nicht mehr berücksichtigt die nach dem 10. jeden Monats eingehenden Anmeldungen. 5. Nachbewilligungen können nicht stattfinden. 6. Die Zentralstelle ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, «die Angaben des Fragebogens besonders hinsichtlich des Friedens- verbrauchs an Klebemitteln aller Arten und der vorliegenden Auf träge durch einen vereidigten Bücherrevisor beglaubigen zu lassen. 7. Firmen, deren Angaben sich als falsch herausstellen, werden von jeder zukünftigen Belieferung ausgeschlossen. Zentralstelle für die Verteilung von Kartoffelmehl an die Papierverarbeitung Abteilung: Kartoffelmehl. — Abteilung: Dextrin Eugen Hager, Generalsekretär Pappdächer für öffentliche Bauten Aus einer Verordnung des preußischen Ministers für öffentliche Arbeiten vom 11. Mai 1917. -Um den außerordentlich großen Bedarf der Heeresverwaltung a n Dachpappe für die Fronten und für die dringendsten Bauten im Heimatgebiet sicherzustellen, muß äußerste Sparsamkeit bei der Ver wendung von Dachpappe geübt werden. Die nachstehenden von der Heeres- und von der Staatseisen bahnverwaltung für die Dauer des Krieges getroffenen Bestimmun gen über die Herstellung von Pappdächern sind auch seitens der all- gemeinen Sttatsbauverwaltung zu beachten. 1. Neue Pappdächer sind nur mit einer Papplage auszuführen. 2. An Pappstärken sollen verwendet werden: auf Holzverschalung 80er Dachpappe, auf massiven Dächern gewöhnlicher Gebäude und bei unter geordneten Holzbauten 150er Dachpappe, auf massiven Dächern von Gebäuden, in denen besonders wertvolle und zu schützende Vorräte untergebracht sind, 100er Dachpappe. Unter einer 150er Dachpappe ist eine Pappe zu verstehen, die aus Rohpappe gefertigt wird, von der 150 qm ein Gewicht von 50 kg haben, unter einer 100er Dachpappe eine solche, von deren Roh pappeneinlagen 100 qm 50 kg wiegen, unter einer 80er Dachpappe •eine solche mit einer Rohpappeneinlage, deren Gewicht bei 80 qm 50 kg beträgt. 3. Zur Ersparnis an Tränkungsmasse ist nachgegeben worden, «daß alle Kriegspappen nur mit 2% kg „präpariertem Teer” auf 1 kg Rohpappe zu tränken sind. 4. Zum Verkleben der Papplagen auf Holzverschalung ist % kg für das qm Dachfläche, zum Aufkleben auf Steineisen- oder Eisen betondächern 1 % kg, auf Bimsbetondächern 1 kg Klebestoff er- forderlich. Ein Dachüberzug benötigt für das qm % kg Kriegsteer. 5. Bei Feststellung des Dachpappenbedarfs können 10 v. H. der •einzudeckenden Dachfläche zugeschlagen werden. 6. Auf Holzverschalung müssen die Pappen in den 10 cm breiten Ueberdeckungen offen genagelt, die Ueberdeckungen gut verklebt •die Nägel besonders dicht verstrichen werden. Bei massiven Dächern sind die Bahnen mit 10 cm Ueberdeckung vollständig aufzukleben. 7. Mit Kriegsteer getränkte Dachpappe genügt für Dachein deckungen auf Baulichkeiten untergeordneter Art und solchen, di nur vorübergehenden Zwecken dienen. 8. Für dauernd bestehenbleibende, wichtige Bauten oder Bauten mit wertvollen Beständen, die eines besonderen Schutzes gegen Feuchtigkeit bedürfen, kommen teerfreie Dachpappen in Betracht. 9. Unterhaltungsarbeiten sind auf das allernotwendigste Maß einzuschränken. Die Knappheit der zur Erzeugung der Dachpappe erforder lichen Rohstoffe — Lumpen und Tränkungsmasse — sowie der Mangel an Klebemasse tritt immer fühlbarer hervor und hat die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zur Beschlagnahme aller Dachpappen veranlaßt (s. Bekanntmachung, betreffend die Bestanderhebung von Rohdachpappen und Dachpappen aller Art vom 5. April 1917 Pa. 123/3. 17. KRA.). Der Bedarf für die Ausführungen der Staatsbauverwaltung kann nur auf Grund eines Freigabescheins gedeckt werden. Vor drucke für Freigabeanträge sind von dem Kriegsausschuß der Roh pappen- und Dachpappenindustrie, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 31, anzufordern. Verschärfte preßgesetzliche Vorschriften Der Oberbefehlshaber in den Marken erläßt folgende Bekannt kanntmachung vom 1. Juni: „Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg: Die Herstellung einer Druckschrift ohne die im § 6 des Gesetzes über die Presse vorgeschriebenen Vermerke der Namen und Wohn orte des Druckers und des Verlegers oder Herausgebers ist verboten. Ferner ist verboten, Druckschriften ohne die genannten Vermerke auf irgendeine Weise, sei es als Bote, Zettelverteiler, Kolporteur oder sonst wie zu verbreiten. Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bestraft. In gleicher Weise werden Personen bestraft, bei denen Druck schriften der vorbezeichneten Art gefunden werden, sofern aus den Umständen, insbesondere der Anzahl der vorgefundenen Stücke auf die Absicht einer Verbreitung zu schließen ist. Diese Anordnung tritt unter Aufhebung meiner Bekannt machung von 10. März 1916 sofort in Kraft.” Aufkleben von Marken Heinrich Wollheim in Berlin erhielt das DRP 294953 vom 4. Juni 1915 ab in Kl. 70 d auf eine Vorrichtung zum Aufkleben einzelner Markne auf einen Streifen. Bei dieser Vorrichtung sind zwei Förderwalzenpaare angeordnet, von denen das erste Walzenpaar zum Vorschieben und Anfeuchten der einzelnen Marken, das zweite Walzenpaar zum Zuführen des Streifens, auf den die Marken geklebt werden sollen, sowie zum Auf- kleben der Marken auf den Streifen und zum Weiterbefördern des mit den Marken beklebten Streifens dient. Eine Regelvorrichtung läßt den Streifen in der Weise durch die Vorschubwalzen führen, daß er so lange stillsteht, bis er die lose Marke in Empfang nehmen kann, und daß er, so bald die lose Marke von den Walzen auf ihn geklebt ist, sofort aus dem Bereich der nach folgenden Marke sich entfernt, damit nicht Marken übereinander geklebt und die aneinanderzuklebenden Marken in gleichmäßigen Abständen gegeneinandergeklebt werden. Es entsteht so ein fort laufender gelochter Markenstreifen in den Abmessungen der von der Reichsdruckerei gelieferten Markenstreifen. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. yeoehen) die paffende see Sabri Heintze & Blancert Berlin 2635 RUND SPITZE