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S02 PAPIER-ZEITUNG Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114 Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, Kassenführer: Georg £r/er, Berlin- Ar ndtstraße 33, II Schöneberg, Königsweg 9, I Postscheck-Konto: Berlin 27612 Am Dienstag, den 5. Juni 1917, abends 8% Uhr wird unsere nächste Arbeits-Sitzung abgehalten; wir bitten dazu zahlreich er scheinen zu wollen. Tages-Ordnung: 1. Eingänge — Geschäftliches — Feldpost. 2. Auslage und Besprechung von neueingegangenen Schrift gießereiproben usw. 3. Die Fachpresse im Kriege. — Aus dem Inhalte der Neuerschei nungen und Neuerwerbungen. 4. Technische Fragen. — Fragekasten. Im Saale ausgestellt sind zurzeit Feldzeitungen sowie Soldaten blätter und Kriegsdrucksachen aus besetzten Gebieten. — Zur Be sichtigung, die täglich von 11 bis 2 Uhr, Sonntags von 9 bis 12 Uhr kostenfrei erfolgen kann, wird eingeladen. — Dienstag, den 12. und den 19. Juni Leseabend. Bücherwechsel. Fachzeitschriftenschau. — Am 26. Juni voraussichtlich letzte Sitzung vor den Sommerferien. Mit kollegialem Gruß Der Vorstand Weitere Einschränkung des Zeitungspapier- Verbrauchs Verbot des Aushangs von Zeitungen Die Lage auf dem Druckpapiermarkt macht eine weitere Ein schränkung in der Verwendung von maschinenglattem holzhaltigem Druckpapier bereits vom 1. Juni 1917 ab notwendig. Da das durch die Bekanntmachung über Druckpapier vom 31. März 1917 für das ganze zweite Vierteljahr 1917 festgesetzte Bezugsrecht von einem Teil der Verleger bereits ausgenutzt ist, ist es erforderlich gewesen, eine Höchstgrenze für den Verbrauch von Druckpapier für Zeitungen im Monat Juni 1917 zu bestimmen. Der Herr Reichskanzler hat daher am 29. Mai 1917 folgende Bekanntmachung über Druckpapier erlassen: § 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinen glattem holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, dürfen im Juni 1917 nur 90 v. H. des dritten Teiles derjenigen Menge von Druck papier verbrauchen, deren Bezug auf Grund des § 2, Absatz 1 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 31. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 295) gestattet war. § 2. Ergibt sich mit Ablauf des Juni 1917, daß Verleger und Drucker von Zeitungen in der Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier bezogen haben als neunundzwanzig Dreißigstel der nach § 2, Absatz 1 der Bekannt machung vom 31. März 1917 für den Bezug festgesetzten Mengen, so werden die überschießenden Mengen auf das für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 festzusetzende Bezugsrecht angerechnet. § 3. Der Aushang von Zeitungen und Zeitschriften oder Teilen davon, sowie der Aushang von Extrablättern an Schaufenstern, Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, in Verkaufsstellen, Gast- und Schankwirtschaften, sowie an allen übrigen Stellen des öffentlichen Verkehrs wird verboten. An solchen Stellen, an denen ein gewerbsmäßiger Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften stattfindet, darf je ein Stück jeder zum Verkauf stehenden Zeitung oder Zeitschrift ausgehängt werden. § 4. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe in Berlin kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestim mungen zulasscn. § 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1 oder 3 zuwiderhandelt. § 6. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 1. Juni 1917 in Kraft. Zur Erläuterung der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung führen wir folgende Beispiele an: Zu § 1. Angenommen, das Bezugsrecht der Xer Zeitung auf ma schinenglattes, holzhaltiges Druckpapier hat für das zweite Viertel jahr 1917 betragen 33 000 Kilogramm so beträgt ein Drittel hiervon 11 000 ,, und davon 90 v. H 9 900 ,, Druckpapier. Nur diese 9 900 Kilogramm dürfen im Juni 1917 verbraucht werden. Zu § 2. Hat ein Verleger auf sein Gesamtbezugsrecht für das laufende Vierteljahr mehr Druckpapier bezogen, als nach dem Bezugs recht für April und Mai 1917 (das sind 2/3 gleich 2 %o des Gesamt- bezugsrechtes) zuzüglich des Verbrauchsrechts für Juni 1917 (das sind 90 v. H. von 1/3 des Gesamtbezugsrechtes gleich 8/30 des Gesamt- bezugsrechtes) zulässig war, so wird die darüber hinaus mehr bezogene Menge auf das nach dem 1. Juli 1917 festzu setz ende Bezugsrecht angerechnet. Angenommen, die Xer Zeitung hat im zweiten Viertel ¬ jahr 1917 ein Bezugsrecht auf 33 000 Kilogramm so werden Mengen, die über 28 30 dieses Bezugs ¬ rechtes d. h. über 31 900 hinaus bis zum 30. Juni 1917 bezogen worden sind, also _. . . ... . ........ ... 1 *00 Kilogramm auf das für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 festzusetzende Bezugsrecht, zur Anrechnung gebracht. Wir empfehlen dringend, sich beim Verbrauch von Druckpapier im Monat Juni 1917 genau an die getroffenen Bestimmungen zue halten; wird ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle mehr Druckpapier Verbraucht, so kann nicht darauf gerechnet werden, daß von der Anrechnung dieses Mehrverbrauchs auf das Bezugsrecht für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 abgesehen wird. Außerdem ist aber, ein größerer Verbrauch, als er im § 1 der Bekanntmachung gestattet ist, mit den im § 5 bestimmten Strafen bedroht. Wir weisen weiter die Herren Verleger auf die genaue Befolgung der Vorschriften im § 3 hin, durch die jeder Aushang von Extra blättern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teilen davon, abgesehen von den in der Bekanntmachung bestimmten Ausnahmen in Zu kunft verboten ist. In besonders begründeten Fällen, aber nur in solchen, kann die Kriegswirtschaftsstelle auf Antrag Ausnahmen, zuiassen. Auch das Verbot des Aushanges von Zeitungen, Zeitschriften, und Extrablättern ist mit Rücksicht auf die unbedingt erforderliche Sparsamkeit in der Verwendung von Druckpapier erfolgt, und wir können nur dringend raten, soweit es die Verhältnisse irgend gestatten, möglichst noch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus mit dem vorhandenen und zur Lieferung kommenden Druckpapier zu sparen. Kriegswirtschaltsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Reiß Richtpreise für Dachpappen. Der Gesamtvorstand des Verbandes- Deutscher Dachpappenfabrikanten empfiehlt allen Dachpappen fabrikanten die Innehaltung folgender als Höchstpreis gedachten Preise: Dachpappe mit folgender Rohpappeneinlage: 80 er 100 er 125 er 150 er 200 er zu 85 75 65 55 45 Pfg. für den Quadratmeter frei Eisenbahnwagen auf den Verladebahnhofi des Verkäufers geliefert gegen gleiche Barzahlung ohne Abzug. Der Verband Deutscher Dachpappenfabrikanten E. V. hält am 14. Juni 1917 in Berlin im Handelskammergebäude seine Haupt versammlung ab. Es werden berichten: Landtagsabgeordneter' Dr. W. Wendlandt, Berlin, über die Tätigkeit des Verbandes im Jahre 1916, über die Zusammenlegung von Dachpappenbetrieben und über das Warenumsatzstempelgesetz; Generaldirektor Stephan Mattar, Leipzig, über die Ordnung der Rohpappen-, Dachpappen- und Teerindustrie; Direktor Max Stein, Breslau, über Satzungsänderun gen; Hermann Consbruch, Hamburg, über Zollfragen; Justizrat Jahn, Prenzlau, über Unterhaltungspflicht für Dachpappedächer.. Teuerungszuschlag auf gummierte Streifbänder 1508. Schiedspruch Tatbestand. Die Druckerei X in A bestellte bei der Gummier- anstalt Y in B 10 000 Streifbänder zu dem Preise, der von der Gum- mieranstalt auf das dem Kunden auf Wunsch gesandte Streifband muster gedruckt war. Neben diesem Muster sandte die Gummier- anstalt dem Kunden auch eine Anzahl Muster anderer gummierter' Papierwaren mit Preisangabe. Unter den zahlreichen Mustern be fand sich ein Zettel mit dem Aufdruck „Sämtliche Preise verstehen: sich jetzt mit Teuerungszuschlag”. Die Gummieranstalt versandte die ohne Preisangabe, aber laut Muster bestellte Ware und berechnete sie zum doppelten Betrag. Die Druckerei zog, als sie fünf Tage später die Rechnung bezahlte, die Preiserhöhung ab. Hieraus entstand längerer Briefwechsel, in dem die Gummieranstalt ihr Recht betonte,, den erhöhten Preis zu fordern, weil der Zettel über den Teuerungs zuschlag dem Angebot beilag, und weil die Druckerei die Rechnung vom 19. Januar nicht sofort beanstandete, sondern erst bei Ein sendung des Betrages am 7. Februar den Ueberpreis abzog. Sie hatte die Ware am 31. Januar erhalten. Die Druckerei erklärte sich bereit,, einen angemessenen Teuerungszuschlag zu bezahlen, aber nicht solcher von 100 v. H. Entscheidung. Die Druckerei muß der Gummiersantalt 50 v. H.. des aufs Muster gedruckten Kaufpreises als- Teuerungszuschlag, zahlen. Begründung. Da auf dem Muster, das die Gummieranstalt auf Verlangen sandte, ein Preis ohne Datum aufgedruckt war, so durfte der Kunde annehmen, daß dies der zurzeit gütige Kaufpreis ist. Er konnte unter den vielen Drucksachen-Mustern den Zettel über den Teuerungszuschlag, worin auch über die Höhe des Zuschlages nichts erwähnt ist, leicht übersehen. Er ist in entgegenkommender Weise bereit, einen angemessenen Teuerungszuschlag zu bezahlen. Wenn auch der heutige Marktpreis reichlich um 100 v. H. höher sein dürfte als der Friedenspreis, so erscheint doch angesichts des- oben dargelegten Tatbestandes ein Zuschlag von 50 v. H. hinreichend..