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s API ER-VERARBEITUNG M BÜCH G EWERBE E^l Keine;neuen Ausfuhrverbote für die Erzeugnisse der Papierverarbeitung Berlin W 9, deng30. Mai 191'7 Eine große Berliner Tageszeitung hat heute morgen unter Berufung auf eine amtliche,, Bekanntmachung” mitgeteilt, daß für eine ganze Reihe von Erzeugnissen der Papierverarbeitung ein Aus fuhrverbot erlassen worden sei. Diese Mitteilung ist unzutreffend. Die von dem Berliner Blatt erwähnten Papierwaren, auf die sich angeblich das Ausfuhrverbot erstrecken soll, sind vielmehr von der Geltung der Ausfuhrverbote ausgenommen.*) Richtig ist, daß im Reichsanzeiger Nr. 125 vom 29. Mai d. J. folgende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Mai d. J. erschienen ist, durch welche die früher ergangenen Aus- und Durch fuhrverbote für Waren des XL Abschnitts des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus) zusammengefaßtjworden sind. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1917 wird die Aus- und Durchfuhr sämtlicher Waren des 11. Abschnittes des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus) verboten. Diese Verordnung tritt an die Stelle aller früher erlassenen Aus fuhr- und Durchfuhrverbote, soweit sie Waren des 11. Abschnittes des Zolltarifs zum Gegenstände haben, mit Ausnahme der Bekannt machung vom 1. Dezember 1915 (Reichsanzeiger Nr. 284), betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Postkarten mit Abbildungen. Das Verbot erstreckt sich nicht auf folgende Waren: Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses! lackiertes Papier; mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver, Wollstaub oder dergleichen über zogenes Papier; Papier mit gestrichenem, auf gelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug in Bogen oder endlosen Rollen sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier (mit Aus nahme von Bilderpapier) 656 b Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen (mit Ausnahme der durch die Bekanntmachung vom 1, Dezember 1915 be troffenen Postkarten) . . . aus 657 a Besuchs-, Wunsch-,. Empfehlungs-, Geschäfts- und ähnliche Karten aus Papier, Bilderpapier (mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier — Pappe zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Auf machung von Waren zu Spielzeug), Modellier bogen (auch Abziehpapier, z. B. Marmorabzieh- Ma serierpapier), zu Etiketten vorgerichtetes, nicht gummiertes Papier (Pappe) und zum Gebrauche fertige Etiketten, nicht ausgestanzt oder mit Handmalereien, Photographien usw. verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen 657 b zu Fahr-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vorgedrucktes Papier, zu Frachtbriefen, Rech nungen, Geschäftsbüchern oder dergleichen vor gerichtetes Papier; Wertpapiere und andere zur Ausfüllung oder Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere; Fahrscheine aus Papier, gedruckte aller Art, lose usw 657 c Papier und Pappe, auch der Nummer 657, ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziert (mit Ausnahme der durch die Bekannt machung vom 1. Dezember 1915 betroffenen Post ¬ karten, der Jacquardkarten und Mützenschirme). aus 658 Papier und Pappe, mit Gespinstwaren aller Art, ganz oder teilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinst waren aller Art oder von Drahtgeflecht 659 Spielkarten von jeder Gestalt und Größe 661 Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-, Sand-, Schmirgel- sowie anderes Schleif- und Polierpapier 662 Geschäfts-, Notizbücher 668 a *) Das Berliner Tage latt hat am 31. Mai seinen Irrtum z. T. berichtigt. Schriftleitung\ 669 670 a 670 d aus 670 e aus 671 670 b 670 c aus 673 b 673 Englands Papiermangel. Durch'Verfügung vom 19. April wurde in Großbritannien verboten, eine neue Zeitung oder Zeitschrift zu verlegen oder eine schon bestehende häufiger, als bisher, erscheinen zulassen, bg. Es sind durch diese Bekanntmachung vom 25. Mai d. J. ersetzt worden die: Bekanntmachung vom 24. Juni 1915 Ziffer II, Bekanntmachung vom 16. Oktober 1915, Bekanntmachung von 12. Februar 1916, Bekanntmachung vom 27. April 1916, Bekanntmachung vom 2. Juni 1916. In Ziffer III def neuen Bekanntmachung vom 25. Mai 1917 sind alle diejenigen Waren aus Papier und Pappe aufgeführt, die von der Geltung des Ausfuhrverbots ausgenommen sind. Diese Waren wart n auch bisher schon ausfuhrfrei, so daß irgend eine Neuerung nicht eingetreten ist. Von Wichtigkeit ist jedoch, daß auch die von der Geltung des Ausfuhrverbots vom 25. Mai 1917 ausdrücklich ausgenommenen Waren den allgemeinen Aus- und Durchfuhrverboten unterliegen wie z. B.: dem für Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon, vom 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr. 277), dem für Geräte usw. zum Gebrauche bei der Krankenpflege und in Laboratorien usw., vom 1. September 1915 (Reichs anzeiger Nr. 206), dem für Waren, zu deren Herstellung Kupfer, Zinn, Alumi nium, Blei, Antimon, Nickel, Zink oder deren Legierungen und Verbindungen verwendet worden sind, vom 22. Ok tober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251) und 4. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 156), dem für Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat, vom 21. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 144). Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels Berlin W 9, Linkstr. 22 II Der Syndikus: Eugen Hager Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis . . . . ’. Albums (Sammelbücher zur Aufnahme von Bildern, Briefmarken, Postkarten oder dergleichen) . . . Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter andere Nummern fallen, auch Hart papierwaren : ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen: aus Papier der Nr. 657 oder 658, oder damit ganz oder teilweise überzogen Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvano plastischem Metallüberzug oder mit Metalldruck sowie fein bemalte Waren; gepreßte oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt . . Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren, Luxusgegenstände, Blumen Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren (mit Ausnahme von Jacquard- . karten, Garnspulen und Patronenhülsen) . . . , in'Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perl mutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähn lichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen (mit Ausnahme von Jacquard- karten, Garnspulen und Mützenschirmen); Sticke reien auf Papier oder Pappe Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Kartonnagen, Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter andere Nummern fallen (mit Ausnahme von Jacquard karten, Garnspulen und Patronenhülsen) .... entwertete Briefmarken Ausfuhrnummern des Statistischen Waren verzeichnissse: 668 b