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706 PAPIER-ZEITUNG Nr. 34/1917 gebracht, wunschgemäß wurde ein Ballen als Eilgut gesandt. Am 4. Januar 1917 schrieb uns die Kupferdruckerei, daß das Papier schlecht sei. Am 17. Januar beanstandet sie auch das inzwischen erhaltene Kupferdruckpapier Nr. .. 19 in beiden Formaten. Sie gibt an, das Papier habe viele Knoten, Flecke und sonstige Unreinigkeiten und sei stellenweise vergautscht. Der chamois Kupferdruckkarton Nr. . .07 wird von ihr angenommen. Wir legen die in der Angelegenheit gewechselten Briefe der beiden Firmen bei. Da die Fabrik der Ansicht ist, daß es sich nur um vereinzelte schlechte Bogen handeln kann, während die Druckerei behauptet, die ganze Lieferung sei schlecht, so ist ein Urteil nur durch Besichti gung des gelieferten Postens möglich. Die Druckerei ist damit ein verstanden, daß derartige Besichtigung bei ihr stattfindet. Die Kosten fallen der im Unrecht befindlichen Partei zur Last. Y, Papierfabrik-Vertretung in B * * * Der Darstellung des Falles seitens der Papierfabrik entnehmen wir zur Vervollständigung des Vorstehenden folgendes: 1. Betre/fend Karton Nr. ..13 vom'2. Dezember 1916 Obwohl der Kupferdruckerei Z von diesem Karten auf ihren eigenen telegraphischen Wunsch am 2. Dezember 300 Bogen als Eilgut vorausgesandt, ihr also mindestens am 10. Dezember 1916 von der Bahn zugerollt wurden, hat sie die Ware erst am 5. Januar bei unserm Vertreter Y beanstandet, also bedeutend über die auf unseren Rechnungen cermerkte Rügefrist von 14 Tagen (von der Ankunft an) hinaus. Auch die als Frachtgut gesandten 2150 Bogen müssen ihr noch vor Weihnachten zugegangen sein, so daß sie ihre Beanstandung etwas früher hätte stellen müssen. Wir haben aus diesen Gründen ihre Beanstandung abgelehnt, wenn sie aber auch diese Sache durch Sie entschieden haben will, dann haben wir nichts dagegen einzuwenden. In diesem Falle bemerken wir, daß die Ware in jeder Beziehung unserer Bemusterung durch unsern Vertreter entsprach. Er hat der Druckerei bei Abgabe des Angebotes aus unsern zu Propagandazwecken in seinen Händen befindlichen Probe bogen am 18. November 1916 3 Bogen zur Prüfung übersandt. Diese Bogen, wie auch diejenigen, die der Vertreter noch in Händen hat, sind ungeschmeichelte Ausfallbogen der nachher gelieferten Lagerware, und die Druckerei hat nach fliesen Prcbebogen am 25. November 1916 ihren Auftrag erteilt. Die Unreinigkeiten, Unebenheiten usw., die sie an dem gelieferten Karten bemängelt, bewegen sich in den Grenzen des Erlaubten und können nicht stärker sein, als in den ihr übergebenen Ausfallbogen. An eine Lagerware dürfen dann nicht höhere Anforderungen gestellt werden, als die Ausfall- bezw. Kauf muster sie auf wiesen. 2. Betreffend Karton Nr. ..19 aus unserer Lieferung vom 7. De zember 1916 Hier bemängelt die Druckerei geringere Durchsicht, Unrein heiten und schwarze Flecke. Wir geben zu, daß diese Mängel be stehen, aber sie bewegen sich auch in den Grenzen des Erlaubten und übersteigen keineswegs die unserseits in 2 unserer. Lieferungs- bedingungen gemachten Vorbehalte, die lauten: ,.Wegen geringer Abweichungen in Farbe, Reinheit, Festigkeit und Glätte darf die Lieferung nicht beanstandet werden”. Wir behaupten, daß die bei diesem Karten gerügten Mängel schon in Friedenszeiten hinfällig sind, vielmehr aber in der jetzigen Zeit, wo die uns zur Verfügung stehenden Rohstoffe in Ausfall und Reinheit gegenüber Friedens verhältnissen bedeutend zu wünschen übrig lassen, welchem Uebel stand wir machtlos gegenüberstehen. Wenn in den großen Bogen dieses Kartons mal ein oder auch bis 6 kleine, schwarze, übrigens kaum sichtbare Unreinheiten vorkommen, so kann doch nicht von Unbrauchbarkeit des Kartons oder auch nur von nicht muster getreuer Ausführung gesprochen werden. Die Durchsicht läßt sich bei derart dickem Karton mit den heutigen Rohstoffen kaum besser erzielen, da wir Hadem nur in unbedeutender Menge zu Privat aufträgen verwenden dürfen. Die etwas trübere Durchsicht hat für den Verwendungszweck des Kartons jedenfalls nicht den geringsten Nachteil, und es wäre angebracht, wenn die Druckerei den für uns so schwierigen Fabrikationsverhältnissen einigermaßen Rechnun trüge. Dazu ist sie aber ,wie Sie aus dem Briefwechsel ersehen können, kaum zu bewegen. Die Forderung von 5 v. H. Skonto ist nicht zeitgemäß, wenn man berücksichtigt, daß wir Papierfabrikanten fast den größten Teil unserer Lieferanten in barer Kasse sofort bei Empfang rein netto, sogar z. T. zum Voraus befriedigen müssen. Wir bitten Ihrem Schiedspruch auch beizufügen, ob und in welcher Höhe der Druckerei bei sofortiger Begleichung nach Erledi gung der Streitsache noch Skonto zusteht. Wir sind der Meinung, daß sie des Skontierungsrechtes verlustig gegangen ist, einerlei ob ihre Beanstandungen von Ihnen als zutreffend oder unbegründet erkannt werden. Papierfabrik. Die Kupferdruckerei gab keine schriftliche Darstellung des Falles, verwies vielmehr auf den Schriftwechsel. Im Papierlager der Druckerei besichtigten wir die beiden beanstandeten Liefe rungen. 1. Karton Nr. .. 13. Dieser Karton wurde vom Lager auf Grund einiger Musterbogen gekauft. Die vorweg als Eilgut ge sandten 300 Bogen kamen am 9. Dezember und die als Frachtgut gesandten am 15. Dezember in der Druckerei an. Die Rüge wurde am 4. Januar abgesandt. Das Handelsgesetz schreibt möglichst umgehende, der Rechnungs-Vordruck 14 tägige Rügefrist vor. Beide Fristen wurden versäumt, also hat die Druckerei von Rechtswegen ihr Rügerecht verwirkt. Der Schiedsrichter hat aber auch Billigkeitsrücksichten zu beachten: die Weihnachtsfeiertage: und das Neujahrsfest wären abzurechnen, auch pflegen Kupfer druckereien (wenn auch bei neuen Bezugsquellen zu Unrecht) das Papier erst zu prüfen, wenn die Druckplatte, für die das Papier bestimmt ist, in die Presse kommt. Deshalb prüften wir die Rüge auch sachlich. Etwa ein Viertel der Bogen enthalten Flecke, verursacht durch im Papier eingebettete flache Stoff- bätzchen. Die Flecke sind in der Draufsicht nicht merkbar, in der Durchsicht heben sie sich dunkel ab. Der größere Teil der bedruckten Bogen wird vom Bild auf Indiapapier bedeckt, die dort befindlichen Flecke bleiben unsichtbar. Etwa an den Rändern vorhandene Flecke sind nur in der Durchsicht kenntlich, Kupfer drucke pflegt aber der Käufer nicht in der Durchsicht zubetrachten. Höchstens der Verleger könnte die Auflage so prüfen und vielleicht einen Anstand erheben. Es kann leicht sein, daß die 3 Probe bogen, obwohl sie ungeschmeichelt vom gleichen Lagerposten stammten, den gleichen Mangel nicht enthielten. Immerhin ist die Ware mit einem kleinen Fehler behaftet, und wir entscheiden deshalb, daß die Kupferdruckerei den Kaufpreis dieses Postens, um 5 v. H. kürzen darf. 2. Karton Nr. . .19. Der gelieferte Karton hat weniger reine Durch- und Draufsicht wie die Vorlage, ungefähr jeder fünfte oder sechste Bogen enthält entweder schwarze Flecke im Rand, die das Bild entwerten würden, oder verdrückte Stellen, die das richtige Herausbringen des Bildes unmöglich machen. Diese Bogen müssen ausgesondert und können nur als Einrahmung (sogen. Passepartout) für Bilder dienen, die auf anderen Karton gedruckt sind, und wozu sonst billigeres Papier genommen wird. Die auch, auf den übrigen, nicht auszuschießenden Bogen hier und da vor kommenden kleinen grauen und schwarzen Punkte müssen als. unvermeidliche Folge der Kriegszeit in den Kauf genommen werden. Zum Ausgleich für die Aussonderungskosten und die Entwertung der Ausschußbogen muß die Papierfabrik den Kauf preis dieses Postens, der unter Berücksichtigung der heutigen Marktlage mäßig erscheint, um 10 v. H. herabsetzen. 3. Skonto. Da 5 v. H. Skonto innerhalb 30 Tagen vom Rechnungstage vereinbart waren, der Kaufpreis aber vor Be gleichung des Streites nicht erledigt werden konnte, und die Rüge zu Recht erhoben wurde, kann die Kupferdruckerei von dem nach Punkten 2 und 3 bemessenen Kaufpreis 5 v. H. Skonto äbziehen, falls sie innerhalb 10 Tagen vom Erhalt dieses Schied- Spruches bar oder mit Papier zahlt, das Bargeld ersetzt. 4. Kosten der Besichtigung. Diese fallen, da die Papierfabrik nicht richtig geliefert, die Druckerei aber zu viel Entschädigung gefordert hat, den streitenden Teilen je zur Hälfte zur Last. Büchertisch Jahrbuch der Berliner Buchbinder-Innung. Nach zweijähriger durch die Kriegsereignisse bedingter Pause ist das Jahrbuch der Berliner Buchbinder-Innung 1915/16 soeben erschienen. Der vom Obermeister F. Hensch verfaßte Bericht gibt alle Ereignisse aus dem Berliner Innungsleben seit Ausbruch des Weltkrieges wieder. Den Bericht über die Fachschule der Innung sowie.über deren Kunst klasse (Lehrer Paul Kersten und Heinz Keune) ist von R. Borries verfaßt. Das Jahrbuch ist geschmackvcll ausgestattet, c. Deutsche Kunst und Dekoration. (Verlag von Alexander Koch inDarmstadt. Preis eines Heftes 2 M. 50 Pf.) Im März-Heft 1917 gibt Ernst Freiherr von Welzegen einen Rückblick über die Ent wicklung der Künste während der 25 ersten Jahre der Regierung de» Großherzegs Ernst Ludwig. An Werken der Malerei sind treffliche Stilleben, Wald- und Tierbilder von Henry Niestle in München vor geführt sowie Bildnisse, Stilleben und Landschaften von Lene Schneider-Kain er. An plastischen Werken ist eine Reihe von Arbeiten des Karlsruher Bildhauers Karl Albiker gezeigt. Professor Dr. Brinckmann in Karlsruhe erörtert daran und an zugehörenden Skizzen und Studien den Weg, der von der künstlerischen Vorstellung bis zum ausgeführten Werk gemacht werden muß. An kunstgewerb lichen Arbeiten ist zunächst ein Herrn-Schlafzimmer nach Ent würfen des Berliner Architekten Eduard Pfeiffer geboten, ferner Möbel nach Entwürfen von Architekt Otto Prutscher in Wien. Von ihm stammen auch ^überarbeiten mit Email und von Hans Beyssel getriebene Eisenreliefs sowie Schmuck und Kleingerät in Metall- Auch der ungarische Krönungskelch nach einem Entwurf von Pro fessor Zutt in Budapest sowie kostbare alte Spitzen sind aufs schönste wiedergegeben.