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Nr. 57/1917 PAPIER-ZEITUNG 1147 Mindergewicht 1512. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht In einer Meinungsverschiedenheit mit der Papierfabrik X in A haben wir uns einverstanden erklärt, uns Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Ich frug an nach einem Poststoff 46 X 59 cm 20, 22, 24 kg die 1000 Bogen, worauf ich Angebot erhielt: 20 kg, 22 kg, 24 kg, das Kilo zu 1 M. 30 Pf. Die gelieferten 30 000 Bogen hatten laut Spezifikation der Fabrik ein Mindergewicht von 15 kg, und hierfür kürzte ich an der Rechnung den Betrag von 19 M. 50 Pf., wovon ich der Fabrik auch bei Eingang der Rechnung Kenntnis gab. Entgegen dem Ge brauch, die Papiere nach Kilo in Rechnung zu stellen, berechnet die Fabrik nach 1000 Bogen, und dabei handelt es sich um Bezug vom Lager, nicht um Anfertigung. Während ich der Meinung bin, Papier das ich nicht erhalten habe, auch nicht bezahlen zu brauchen, was mir auch noch niemals und von keiner Fabrik vorgekommen ist, glaubt die Fabrik sich be rechtigt auch die nicht gelieferten 15 kg zu berechnen. y, Großhandlung in A. Die Papierfabrik X schreibt, daß sie mit der Erledigung des Streites durch unsern Schiedspruch eint erstanden ist. Nach § 13, Punkt d, der ,,Bräuche für den Handel mit Papier”, die als Handesgebräuche im Sinne des § 376 HGB. von der Handels kammer zu Berlin im Einvernehmen mit der Potsdamer Handels kammer veröffentlicht wurden, wird bei Bogenpapieren vom Lager der Bogenpreis in Rechnung gestellt, Uebergewicht nicht berechnet, Untergewicht nicht abgezogen, soweit beide sich in den zulässigen Grenzen bewegen. Ein Mindergewicht von 15 kg bei einem Gesamt gewicht von ungefähr 660 kg beträgt nur wenig über 2 v. H., liegt also innerhalb der zulässigen Grenze. Die neuen „Geschäftsbedin gungen für Papier”, festgestellt vom Verein Deutscher Papier fabrikanten am 17. Juli 1915, bestimmen in § 13 dem Sinne nach des gleiche. Die Großhandlung ist also im obigen Falle nicht berech tigt, den Preis von 15 kg Papier auf Grund angeblicher Minder lieferung vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Was sind Lumpen? Der Begriff der „Lumpen” im Sinne der Bundesratsverordnung vom 16. Mai 1916 wurde am 13. Juli vom Reichsgericht näher um schrieben. Das Landgericht Schneidemühl hat am 30. April den Kauf mann Philipp Levy in Schönlanke wegen Verstoßes gegen die erwähnte Verordnung zu einer Geldstrafe von 100 M. verurteilt. Auf Grund dieser Verordnung hatte der stellvertretende kommandierende General des 2. Armeekorps die Beschlagnahme von Lumpen im Inter esse der Sicherung des Heeresbedarfs angeordnet und besondere Bestimmungen über den Handelsverkehr mit Lumpen getroffen. Zu dem Angeklagten, der seit einer Reihe von Jahren einen Groß handel mit Lumpen betreibt, kam eines Tages der Schuhwarenfabrikant B. und sah auf dem Lager eine größere Menge von Sackleinwand in Stücken von 1—3 Quadratmetern liegen, welche der Angeklagte durch seinen Sohn in Danzig gekauft hatte und welche ursvrünglich als Packleinen in Rollen einen Handelsartikel gebildet hatte. Der Angeklagte verkaufte dem B. diese Reste und hat sich dadurch, wie das Gericht festgestellt hat, in der erwähnten Weise schuldig ge macht. Die Revision des Angeklagten, welcher nachzuweisen ver suchte, daß man nicht von Lumpen.reden könne, wenn der betreffende Stoff noch zu seinem ursprünglichen Zwecke verwendet werden könne, wurde vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. Auf die Art der Lumpen kommt, so wurde ausgeführt, für die Anwendung der fraglichen Verordnung nichts an. Nicht der Umstand ist entscheidend, ob die betreffenden Stoffe noch zu ihrer ursprünglichen Bestimmung verwendet werden können, sondern allein die Tatsache, daß sie als Lumpen gekauft und verkauft werden. (4 D 325/17. Nachdr. verb.) Weibliche Arbeitskräfte in Frankreichs Papierindustrie. Nach einer Uebersicht des französischen Arbeitsministers über Beschäftigung von Frauen in der Industrie an Männerstelle haben die Frauen der Papierherstellung (Anfang 1917) vollständig Spanier und Griechen, deren Arbeit nicht befriedigte, verdrängt. Auch bei der Kartonher stellung und als Buchbinder werden Frauen verwendet, bg. Päpiermarkt Stockholm, 2. Juli 1917 Die Nachfrage nach Papier ist in Schweden gegenwärtig recht lebhaft, namentlich für den deutschen und österreichischen Markt. Indes haben die deutschen und österreichischen Käufer in der letzten Zeit gefordert, daß die Hälfte der Bezahlung bis nach dem Friedensschluß in einer deutschen oder österreichischen Bank stehen bleiben solle. Soweit uns bekannt, hat aber bisher keine Papier fabrik eine solche Zahlungsweise gutgeheißen, und wir hoffen, daß das Zusammenhalten der schwedischen Werke so groß ist, daß eine solche Zahlungsweise ihnen nicht aufgezwungen werden kann. („Svensk Pappers-Tidning") bg Teerleim sowie für zahlreiche für Spinnpapiere naturfarbige urd gefärbte Pnchpaplere aller Art, für farbige Briefumschlag-Papiere andere Sorten liefert Gewerkschaft Marlenglück Cöln-Lindenthal Kostenlose Proben und Papiermuster auf Wunsch. Jede grössere Menge lieferbar. (1111 Wasserdichtmachen von Papiergarn und Papiergeweben geschieht vorteilhaft mit 86724» Callogen D. R. P. angem. I Bei Anfragen erbitten wir Muster der zu imprägnierenden Waren und Angaben über Ansprüche an die Imprägnierung. H. Th. Böhme, opamtsshe Chemnitz