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PAPER-ZETUNG Nr. 76/1917 soweit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes be stimmt ist. 4. maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.); Musi kalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften verwendet wird, soweit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist. Soweit die Kriegswirtschaftsstelle Ausnahmen von den in den Be kanntmachungen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meldepflicht zugelassen hat, werden diese Ausnahmen allgemein aufgehoben. 0. Spinn- und Nitrierpapiere jeder Art, Rohdachpappen und Dachpappen jeder Art, sowie alle natronzellstoflhaltigen Papiere. § 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bi« zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die ihm nach §§1,2 und 6 Absatz 2 obliegenden Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, 2. wer dem § ö Absatz 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 13. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1917 Der Stellvertreter des Reichskamlefs Dr. Hellferich Verordnung über Druckpapier Vom 20. September 1917 § 1. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen' deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. De zember 1917 55 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. Bei Festsetzung der Menge, die nach Absatz 1 bezogen werden darf, werden Bestände an Druckpapier der in Absatz 1 bezeichneten Art angerechnet. . § 2. Falls Verleger und Drucker das ihnen nach § 1 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. Dezember 1917 nicht oder nicht vollständ:g ausnutzen, erhöht sich bei Fest setzung eines Bezugsrechtes für die Zeit nach dem 1. Januar 1918 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1917 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. § 3. Geht eine Zeitschrift an einen anderen Verleger oder Drucker über, so haben diese Anspruch an den bisherigen Verleger oder Drucker der Zeitschrift auf Uebertragung eines Bezugsrechtes für diejenigen Mengen Druckpapier, die auf die betreffende Zeitschrift entfallen. Maßgebend für die Höhe des zu übertragenden Bezugsrechtes sind die Vorschriften des § 1. Ergeben sich aus dieser Uebertragung Streitigkeiten zwischen dem früheren und dem jetzigen Verleger oder Drucker, so entscheidet die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe. § 4. Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musi kalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erschei nenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht ver kauft oder sonstwie weitergegeben, auch nicht zu einem anderen als dem in der Bestellung (Abruf) angegebenen Zweck verwendet werden. § 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. § 6. Die Bestimmungen des § 1 Absatz 4 und der §§ 3 bis 7 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs gesetzbl. S. 293) behalten Geltung. § 7. Die Bestimmungen treten am 1. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 20. September 1917 Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Verordnung über die Buchführung für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe Vom 21. September 1917 § 1. Aus den nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 zu führenden Anschrei bungen muß folgendes ersichtlich sein: 1. Name und Wohnort des Lieferers jeder einzelnen Lieferung von Papier, Karton und Pappe, 2. der Tag des Eingangs jeder Lieferung von Papier, Kar* - und Pappe. 3. die von jedem Lieferer bezogene Menge in Kilogramm jedei einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe, 4. die in einem Kalendermonat verbrauchte Menge Kilogramm jeder einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe. Zu diesen Aufzeichnungen sind Hersteller und Händler von Papier nur verpflichtet, wenn sie einen Nebenbetrieb der Papier verarbeitung oder des Druckgewerbes haben. § 2: 1. Die einzelnen Sorten von Papier, Karton und Pappe müssen entsprechend den Bezeichnungen, die in den nach § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vorgeschriebenen Meldebogen gebraucht sind, bezeichic werden. 2. Kommunalbehörden, sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben diejenigen Bezeichnungen anzuwenden, die in dem durch § 6 Abs. 3 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vor geschriebenen Meldebogen gebraucht sind. Berlin, den 21. September 1917 Kriegswirtschajtsstelle für das Deutsche Zeitun^siewerbe Reiß Einschränkung des_Stückgutverkehrs. Vom 20. September 1917 ab ist der Eilstückgut- und Frachtstückgutverkehr aut solche Güter beschränkt, die im Interesse der Kriegswirtschaft und Volkswirt schaft unbedingt befördert werden müssen. Ferner werden vom gleichen Tage an regelmäßig Eilstückgüter nur angenommen, wenn das Einzelgewicht nicht mehr als 100 Kilogramm beträgt. Spart im Kriege an Papier I Siehe Nr. 67 Im Geschäftsverkehr ließen sich erhebliche Mengen Papier durch Anwendung eines früheren, teilweise in Vergessenheit geratenen Verfahrens ersparen, inoem man die Briefbogen dreifach nach' innen faltet, die Außenfläche mit der Anschrift des Empfängers und die Rückseite mit einer Verschlußmarke versieht. Dadurch wird nicht nur das Papier für den Briefumschlag, sondern auch eine Menge Klebstoff gespart. Verkaufsbüro einer Farbenfabrik Der Vorschlag verdient Beachtung. Die Erfahrung muß lehren, ob nicht dies seitliche Offenbleiben dieser Briefe sowie die losen Enden der Verschlußkanten als „Brieffallen” dienen und zum Aufreißen der Briefe führen können. Es ist auch fraglich, ob jetzt die erforderlichen großen Mengen von Verschlußmarken hergestellt werden können. Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Hauptversammlung am Dienstag, den 25. September 1917, nachmittags 2 Uhr in Dresden, Hotel Bristol, Bismarckplatz (am Hauptbahnhof). Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht. 2. Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung. 3. Satzungsänderungen zwecks Erwerbung der Rechtsfähigkeit. 4. Lage der Holzstoff-Industrie (Holzversorgung, Kohlenver sorgung, Arbeiterfrage, Filz- und Siebversorgung, Preise für Holzstoff). 5. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Es scheiden aus die ordentlichen Vorstandsmitglieder Carl Medicus (Deutenhofen) und Kommerzienrat Dr. K. Niethammer (Kriebstein), die stellvertretenden Vorstandsmitglieder Karl Schaal (Scheer) und A. Obenauf (Kämmerswalde). Wieder wahl ist zulässig. 6. Vortrag des Herrn Ing. Andersen über ,, Bewertung der Wasser kräfte”. 7. Die freiwillige Abgabe von Sparmetallen. 8. Sonstige Anträge und Verschiedenes. Vor der Hauptversammlung ist Gelegenheit zu einem gemein-* samen Essen um 12 Uhr im Hotel Bristol geboten. Verein Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Eugen Kaul, Vorsitzender Dr. E. Schuchhart, Syndikus Englisches Filtrierpapier in Südafrika. Vor dem Krieg bezog Südafrika, besonders für die Laboratorien seiner Gruben, Filtrier papier hauptsächlich aus Deutschland und Schweden. Seitdem hat Großbritanniens Erzeugung Fortschritte gemacht: während früher gutes Filtrierpapie britischen Ursprungs ein - Seltenheit war, stammen jetzt nahezu alle an den Gruben verwendeten Filtrierpapiere, auch die feinen Sorten, aus England, bg.