Volltext Seite (XML)
26 62 104 >0 80 40 Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Platzvorschriften unverbindlich BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2438. Fernspr.i Lützow 787 FACHBLATT für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN HIAtt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Anzeigen. Petitzelle 3 mm hoch 60 mm (1/a gespalten) breit 50 Pf., auf Umschlagseiten bis IM. (Gröle von Strich zu Strich berechnet.) Zeichengebühr f. freie Zu endung frei eingehender Briefe 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 v.H. 13mal in 1 Jahr 10 ▼. H. Nachlaß Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 3 M. Vierteljährl. Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschäftsstelle d. BI. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfullungs- u. Zahlungsort Berlin Berlin, Sonntag, 23. September 1917 Nr. 76 42. Jahrg. I N H R L T Papiermarkt in Mexiko . 1530 1532 1634 10B2 Verordnung über Papier, Karton und Papp« . . . 1620 Verordnung über Druckpapier . löeu Verordnung über die Buchruhrung für den Bezug u«d a a.a Verbrauch von Papier, Karton_und Pappe . . . 1530 Spart im Kriege an Papier! faper-Erzeugung unu -üroshandel: Verein Deutscner Holzstoff-Fabrikanten . Preisbewegung für schwedischen sultitstoff Verarbeitung von Altpapier Londoner Papiermarkt 1533 Papierstoffmarkt 1532 Papler-Verarpeitung, ouchgewerbe: berliner Typographische Gesellschaft 1636 Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft ..... 1635 15 Jahre Geschaftsihrer des Deutschen Buchdrucker- Vereins . 1535 Leim-Bedarf der Kartonnagen-Erreuger für die Mo ¬ nate Oktober bis Dezember 1917 ...... 1116 Statistik des Taritamtes dar Deutschen Buchdrucker 1636 Bogen oder Doppelbogen? .... 136 Vervandstotfe aus Papier 1636 Papier-Spinnerei: Neue Erzeugnisse aus Papiergowrebe a , , , 4 t 158 6 Wasserdichtmacnen von Papiergewrebes ,,.6 IW? Prütung des Zelltoffs, Statistik ........ 151? Mindestlöhne in den Papierepinnerelen Württemborgs IM? Aus den Weberei-Bezirk . 1W? Büro-Bedarf : Rechnungen ab Geschäftpapiece, Sohaellhefter . . UM Geechäfta-Nacurichten a • • * Ein« Beilage von der Firma Ferd. Asheim, Berlis N II Geschäftszeit 8/—4/a Uhr Veio dnung über Papier, Karton und Pappe Vom 20. September 1917 § 1 Wer mit Beginn des 8. Oktober 1917 Papier, Karton oder Pappe in Gewahrsam nat, ist v erpilichtet, die vornandenen Mengen nacn Maisgabe des Fragebogens 1 anzuzeigen. Anzeigen nach Absatz 1 über Mengen, die sich mit Beginn des ö. Oktober 1917 unterwegs befinden, Sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten. Die Anzeigen hauen getrennt nach Eigentümern und Lagerungsorten zu erfolgen. § z. Wer Papier, Karton oder Pappe verbraucht, ist verpflichtet, den verbrauch im letzten Geschäitsjanr nach Maßgabe des anlie genden Fragebogens 1 anzuzeigen. Schätzungsweise Angabe des Verbrauchs ist nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung mit unver hältnismäßig großen Schwierigkeiten v erbunden ist. 3. § honimunalbehörden sowie.diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit aer Durcniührung kriegs wirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben ihre Bezüge und’Bestände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 2 anzuzeigen. j 4. Die Durchführung der Erhebungen wird der Kriegswirt- schaftsstelle für das Deutscne Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen. Die Fragebogen sind von dieser Stehe schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzufordern und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrnt des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriet- Umschlages und unter Beifügung von Freimarken im Werte von dreißig Ftennig für je drei Fragebogen und fünfundzwanzig Pfennig für deren Uebersendung. § 5. Die Fragebogen sind von dem Anzeigepflichtigen auszu füllen, zu unterschreiben und der Kriegswirtscnaitsstelle bis zum 22. Oktober 1917 einschließlich einzusenden. Von jedem ausgelüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift zurückzuvehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren. § ö. Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917 ab über ihren Bezug und verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Bestimmungen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Buch zu führen. Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. November 1917 für die Zeit vorn 8. Oktober 1917 bis zum 31. Oktober 1917) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle nach' Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3 de gesamte im vorangegangenen Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge an Papier, Karton und Pappe in Kilogramm anzu zeigen. Hie Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorgani- Rationen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchtührung -riegswir SC af tlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben die vor- gesc ir penen Meldungen nach Maßgabe des anliegenden Melde ogens zu ei statten. Die Meldebogen sind von der Kriegswirt schaftsstelle gegen Einsendung von fünfzig Pfennig für fünf Melde bogen, zuzugiicn lüntzehn Pfennig für deren Uebersendung, zu beziehen. § 7. Zur Deckung der entstehenden Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab sämtliche Bezieher von unbedrucktem Papier, Aarton und Pappe von den im Laute eines Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von zwanzig Ptennig für einhundert hilo- gramm zuzüghen Bestellgeld für die Ueberweisung an die Kriegs- wirtschattssteile für das Deutsche Zeitungsgewei be abzutühren und zwar gleichzeitig mit der nach § 6 zu erstattenden Anzeige. Ange- fangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Antrag der Kriegswirtschafts stelle nach den landesgesetzhchen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Bei streit über die Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete stelle endgültig. § 8. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe wird ermächtigt, die in der Bekanntmachung über Auskuntts- pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 604) bezeichneten Rechte zum Zwecke der Durchführung der Bekanntmachung auszuüben. § 9. Wer unbedrucktes Rapier, Karton oder Pappe im Besitz hat, nat es der Kriegswirtschattsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Erfolgt die veberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegswirtschattsstelle durch die zuständigen Behörden aut die Kriegswirtschattsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des unbedruckten Papiers, Kartons oder Pappe zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Dem Besitzer ist für die überlassene Menge ein an gemessener Uebernahmepreis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschattsstelle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, in dem der Besitzer seinen Wohnort hat, endgültig fest gesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sicn zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Ueber- lassung und aus der Ueberlassung ergeben. § 10. Falls sich Zweifelsfragen grundsätzlicher Art bei der Durchführung der Bekanntmachung ergeben, hat die Kriegswirt- schaftsstelle die Reichskommission zur Sicherstellung des Papier bedaris zu hören. § 11. Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den in den §§ 1 bis 6 gegebenen Bestimmungen zulassen. Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen: 1. die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- M Lothringens. 2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilo gramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat, sofern der Bezug auch im laufenden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht hat. 3. bedruckte oder beschriebene Papiere, Kartone oder Pappe«