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Preissteigerung, Handel und Reichsgericht In Nr. 50 besprechen Sie auf S. 1025 unter obigem Titel eine Schrift von Dr. Lobe und erklären sich mit dem Inhalte einverstanden, wenigstens erheben sie bei der Besprechung keinen Widerspruch gegen den Inhalt, was mir bei Ihnen als Vertreter von Handel und Industrie unverständlich erscheint, besonders da der Inhalt gegen alles, was bisher im kaufmännischen Leben für richtig angesehen wurde, verstößt, wie es in der Eingabe der Aeltesten sehr richtig gesagt wird. In Nr. 52 bringen Sie eine Anzeige, welche nicht mit dem in der Lobeschen ISchrift Vertretenen übereinstimmt, nämlich die An zeige, daß die Papierausstattungs-Geschäfte einen sofort wirkenden Aufschlag von 25 v. H. auf ihre Erzeugnisse einführen. Dies verstößt gegen die Auffassung des Reichsgerichts, denn es ist undenkbar, daß alle Rohwaren mit erhöhtem Preise eingekauft sind und sich nicht noch ein Teil älterer darunter befindet, der Fabrikant mußte also einen Teil der gleichen Ware zu höherem, einen andern zu niedrigerem Preis verkaufen, was er jedoch nicht tut sondern einen Durchschnittspreis macht, womit er ebenso gegen das Gesetz verstößt wie der Klein händler etwa in folgendem Falle: ihm fehlten z. B. Bremer Börsen federn Spitze F., während er die andern Spitzen noch am Lager hat. Die neu bezogenen kosten aber heute um 1 M. das Groß mehr als die noch am Lager befindlichen. Um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen, muß er die Spitze F teuerer verkaufen als EF und über den Preis unterschied jedem Kunden einen Aufklärungsvortrag halten. Es ist aber richtiger, er macht wie der Fabrikant einen Mittelpreis; und jedem ist gedient. Aus obigem geht hervor, daß die Grundsätze, welche Dr. Lobe aufstellt, sich mit dem Geschäft nicht vereinigen lassen und von der Kaufmannschaft bekämpft werden müssen, e Bürobedarfs-Handlung Die Rechtssprechung des Reichsgerichts sowie die Lobeschen Ausführungen betreffen ausschließlich die unentbehrlichen Gegen stände des täglichen Bedarfes und beschränken sich auf die Kriegs- zeit, in der allmählich fast aller täglicher Bedarf knapp geworden und deshalb dem Preiswucher Tür und Tor geöffnet ist. Diesem muß entgegengearbeitet werden, wenn das Volk in der Kriegszeit durch halten soll. Man erhält auch Lebensmittel, Kleidungsstücke und Kleiderstoffe sowie andere unentbehrliche Waren oft im selben Ge schäft in gleicher Güte zu verschiedenen Preisen je nach dem Einkaufs preis des Verkäufers. Der Händler mit Lebensbedarf muß eben Er schwernisse dieser Art mit in den Kauf nehmen, wenn er seine Pflicht gegen das Volk erfüllen will. Mit den Preiserhöhungen des Fabri kanten lassen sich die Preiserhöhungen des Kleinhändlers nicht ohne weiteres vergleichen: Der Fabrikant setzt seine Preise unter Berück sichtigung seiner Einkäufe für die nächste Zeit fest, führt jedoch die früher angenommenen Bestellungen zum alten Preise aus. Die in den letzten Tagen erfolgte beispiellose Preiserhöhung des Papiers begründet z. B. hinreichend die in unserer Nr. 52 von den Brief umschlag- und Papierausstattungs-Fabrikanten bekannt gegebene neue Preiserhöhung. offene Enden federnde Klammern einschiebbar sind, welche die Klemmtasche schließen und den inliegenden Sammelstoff fest- klemmen. Bild 1 zeigt den Schnellhefter in der Heftlage, Bild 2 in der Gebrauchslage. Die zum Ablegen und Einheften von Geschäftspapieren ver wendete Mappe a besitzt die Falztaschen b, c. Durch Einschieben von federnden, mit einem Zugband d versehenen Klammern e, f in die Büchertisch Kriegsvorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts schutzes. Von R. Lutter, Geheimem Regierungsrat im Kaiserlichen Patentamt. Berlin 1917. J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. H.. Preis 2 M. 1 E Dieses Heft von 64 Kleinoktav-Seiten enthält und erläutert die seit Kriegsbeginn erfolgten Verordnungen auf dem im Titel angegebenen Gebiet. Die Vorschriften betreffen: Vereinfachungen im Patentamt; Erleichterungen in den Förmlichkeiten der An meldung. auf dem Gebiet der Fristen und bei Zahlungen; Abwehr und Vergeltung gegen das feindliche Ausland. Ein Sachregist. erleichtert die Benutzung. Schnellhefter ohne Lochung Grünewald’s Registrator Co. in Hannover erhielt das DRP 2955« - vom 11. April 1915ab in Kl. 11 e auf einen Schnellhefter ohne Lochung, welcher sich von bekannten dadurch unterscheidet, daß die den Sammelstoff aufnehmende Klemmtasche aus zwei gegenüberliegenden, taschenartig ausgebildeten Klemmfalzen gebildet wird, in deren Falztaschen werden diese so miteinander verbunden, daß das Ganze wieder eine nach außen offene Tasche g bildet, durch welche der Sammelstoff h gehalten wird. Das Schließen und Oeffnen der Tasche g in Verbindung mit dem gleichzeitigen Festhalten und Freigeben des Sammelstoffs h erfolgt durch das Einführen und Ausziehen der Klam mern e, f, deren Ausziehhub durch eine begrenzte Schlitzführung i geregelt ist. An ihren Bügelenden sind die Klammern e, f zu Augen k gestaltet, welche beim Einführen der Klammern e, j in die Falztaschen b, c über den Rand derselben und des inliegenden Sammelstoffs greifen. Die hierbei ausgeübte federnde Klemmwirkung sichert den Inhalt gegen Lageänderung. Patent- Ansprüche: 1. Schnellhefter ohne Lochung mit einer zur Aufnahme des Sammelstoffs dienenden Klemmtasche, dadurch gekennzeichnet, daß diese aus zwei gegenüberliegend angeor neten, taschenartig ausgebildeten Klemmfalzen gebildet ist, in dren offene Enden federnde Klammern (e, f) einschiebbar sind, welche die Klemmtasche schließen und den inliegenden Sammelstoff festklemmen. 2. Schnellhefter ohne Lochung nach Anspruch 1, daduren gekennzeichnet, daß die verwendeten Klammern an ihren Bügelenden zu Augen ausgestaltet sind, welche beim Einfuhren der Klammern über den Rand der Falztaschen und des Sammelstoffs greifen und dessen Lage sichern.