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1490 PAPIER-ZEITUNG Nr. 74/1917 Kettenhandel Im Handel mit Papier und Papierwaren wird seitens der Be teiligten häufig gefürchtet, daß bei wiederholtem Uebergang der Ware in andere Hände> als die des unmittelbaren Verbrauchers ein straf barer Kettenhandel vorliegt. Demgegenüber erinnern wir an die wiederholten Ausführungen unseres rechtskundigen Mitarbeiters, wonach, entsprechend der Verordnung vom 24. Mai 1916, der Ketten- handelInur mit Lebens.- und Futtermitteln verboten und unter Strafe' gestellt-ist. Später wurde die Geltung der Kettenhandels-Verordnung noch auf den Verkehr mit Textilstoffen und Arzneimitteln ausgedehnt. Per Handel mit Papier (außer mit Spinnpapier) und Papierwaren sowie mit Schreibwaren ist also nur verpflichtet, die Verfügungen der V'erordnung vom 23. März 1916 innezuhalten, wonach beim Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs kein übermäßiger Gewinn gefordert und genommen werden darf. Wie im „Holzmarkt” aus geführt wird, ist ein Reingewinn von 15 v. H. nach Abzug aller Spesen in Gerichtsurteilen wiederholt als zulässig angesehen worden. Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker Am 20. Juli starb in Buenos Aires unser Mitglied Herr Richard Hiller im Alter von 53 Jahren. Als deutscher Kaufmann des Papierfaches übersiedelte er vor etwa 14 Jahren nach Südamerika, _wurde dort Vertreter deutscher Fabriken und verstand es, den deutschen Erzeugnissen des Papierfaches und des einschlägigen Maschinenbaues in Südamerika ein weites Feld zu erobern. Für unsern Verein warb er unter den südamerikanischen Papier- und Papierstoffabriken eine Anzahl treuer Mitglieder, und an unsern Bestrebungen nahm er stets wärmsten Anteil. Sein Andenken wird bei uns stets in Ehren gehalten werden. - Der Vorstand Aenderung der Höchstpreise für Soda. Durch Verordnung vom 12. September 1917 und mit Geltung vom 15. September an dürfen die Preise für Soda die in nachstehender Uebersicht autgeführten Beträge nicht übersteigen: A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver) 1. bei Abgabe von 50 bis 500 kg für 100 kg Rein ¬ gewicht ausschließlich Verpackung frei BähnhoP Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 18,— M. 2. bei Abgabe von geringeren Mengenals 50 kg für 1 kg einschließlich Verpackung . . . . . . 0,27 „ für 12 kg einschließlich Verpackung . . . . . 0,14 ,, B. Kristall- und Feinsoda 1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis): a) Kristallsoda für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung 1 frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung 9,75 „ b) Feinsoda für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung I. im Sack 10,75 ,, II. in Packungen zu je 12 oder 1 kg ein schließlich dieser Packungen ..... 12,75 ,, 2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 kg und darüber: a) Kristallsoda für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 12,— „ b) Feinsoda für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers * I. im Sack. 13,— ,, H. in Packungen zu je }2 oder 1 kg ein schließlich dieser Packungen 14,75 ,, 3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 kg Kristall- oder Feinsoda für 1 kg einschließlich Verpackung 0,21 ,, für 1, kg einschließlich Verpackung 0,11 ,, Papierholzmarkt Verbot der Verwendung von Papierholz als Brennholz Das Oberkommando in den Marken und mit dem gleichen Wortlaut sicher auch die sämtlichen anderen deutschen stellver tretenden Generalkommandos erließen folgende Verordnung: . § 1. Waldbesitzer, Gruben und Händler dürfen Hölzer, die zu Gruben-, Schneide- und Papierholz geeignet sind, nicht zu Brennholz aufarbeiten lassen. § 2. Die Bestimmung des § 1 bezieht sich nicht auf die Bereitung von Brennholz für den eigenen Haushalt und Betrieb. Weitere Ausnahmen können auf besonderen Antrag von der Kriegsamtstelle in den Marken bewilligt werden. Derartige Ausnahmen sind namentlich dann zu bewilligen, wenn die betreffenden Hölzer nach Lage der Verhältnisse für die im § 1 bezeichneten Zwecke nicht in Frage kommen. § 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Halt oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Diese Verordnung tritt mit dem 10. September 1917 in Kraft. Diese Maßnahme wurde dadurch veranlaßt, daß infolge der Knappheit an Kohlen die Bevölkerung soviel Brennholz wie möglich für den Winter aufzustapeln bemüht ist und für Brennholz höhere Preise bezahlt, als man für dasselbe Holz als Schnitt-, Papier- oder Grubenholz erzielen kann. Der Erlaß dieser Verordmong istalsq, vom Standpunkt der Papierhersteller freudig zu begrüßen. Seine Durchführung wird aber nicht frei von Schwierigkeiten sein, da es sehr schwer ist anzugeben, wo Brennholz beginnt und Gruben- oder Papierholz aufhört. Werden doch Rundhölzer schon von 5 cm Durch messer am Zopfende an als Papier- und Grubenholz verwendet! Ausgelaugte Gerbrinde als Papier-Rohstoff. Die wachsende Anwendung von Mimosarinde („wattle bark” aus Südafrika) in englischen Gerbereien dürfte, wie englische Blätter melden, einen neuen Rohstoff für Papier erschließen, denn große Mengen solcher ausgelaugter Rinde werden in Großbritannien verfügbar sein. Unter suchungen im Imperial Institute in London ergaben, daß die Rinde, obwohl die Stoffausbeute daraus ziemlich gering ist, für Herstellung von Braunpapier und geringen weißen Papieren, wie Zeitungspapier, Aussichten hat. In einer englischen Papierfabrik soll mit der ge brauchten Rinde ein Versuch im großen gemacht werden, bg. , Dem „Holzmarkt” wird u. a. geschrieben: „Im Papierholzgeschäft herrscht zurzeit ziemliche Ruhe, der Absatz ist etwas schleppend. Grund dafür ist der seit langem an haltende Wassermangel in den mit Wasser arbeitenden Holzschleife reien und die erheblich geminderte Erzeugungsmöglichkeit der großen Zellstoffabriken infolge der herrschenden Kohlenknappheit sowie des Fehlens ausreichender Mengen für sie notwendiger Stoffe, wie Schwefel, Chlorkalk, ferner infolge Mangels an geschulten Arbeits kräften. Die Preise für Papierholz werden jedoch durch die augen blickliche Absatzstockung nicht berührt, da die Erstehungspreise in den Forsten noch immer hoch sind, und die Bringungskpsten weiter steigen. In Händen des deutschen Papierholzhandels dürften sich derzeit größere unverkaufte Mengen Papierholz kaum befinden, während sich bei den Großverbrauchern ziemliche Lager teuer erworbenen Holzes angesammelt haben mögen. (Nach.einer Bemer kung der Schriftleitung des „Holzmarktes” soll eine Statistik der auf den Höfen von etwa 80 Fabriken liegenden Papierholzmengen vor nicht langer Zeit rund 21 Millionen Festmeter ergeben haben.) Dieser Anhäufung von Papierholz in den Stoffabriken steht ein sehr fühlbarer Mangel an Holzschliff und Zellstoff gegenüber, der zu großen Schwierigkeiten in der Papiererzeugung und dazu geführt hat, daß das neutrale Ausland in größerem Umfange als wünschenswert mit der Lieferung der für die heimischen Papier fabriken nötigen Halbstoffe betraut werden muß. Daß der Papierholzhandel mit verhältnismäßig geringen Be ständen dem in der wasserreicheren Zeit einsetzenden stärkeren Bedarf gegenübersteht, ist teilweise die Folge der Unsicherheit, welche durch den staatlichen Eingriff in der Beschaffung eines Teils des Papierholzes durch die Reichsstelle für Papierholz in den Handel getragen worde ist, teils auch dem ungewöhnlich gestiegenen Brenn holzbedarf beizumessen."