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Reichsverband für den Papier- und Bürobedarfs- Handel Sitz Frankfurt a. M. Seit der letzten Festsetzung von Verkaufspreisen für Tinten und Klebstoffe im Januar 1917 haben sich die Schwierigkeiten der Be- schaffung von Rohstoffen, Verpackungsstoffen und Flaschen weiterhin vermehrt. Die Preise dafür haben inzwischen eine Höhe erreicht, die früher niemand auch nur entfernt ahnen konnte; für Flaschen Insbesondere, veranlaßt durch die regierungsseitig erfolgte Stillegung von rund 100 Glashütten, für welche von den noch tätigen Hütten auf den hohen Grundpreis noch ein Entschädigungsaufschlag von 25 v. H. in Anrechnung kommt. Auf die Erzeugungskosten der Artikel nicht ohne Einfluß bleiben auch die zu zahlenden Kriegs unterstützungen, die neue Kohlensteuer, erhöhte Frachten usw. Die Mitglieder der Vereinigung Deutscher Tintenfabrikanten sind aus ■diesem Grunde gezwungen gewesen, für alle ihre Erzeugnisse neue Verkaufspreise und Bezugsbedingungen festzusetzen, was in gemein- schaftlicher Beratung mit den Vertretern aller Händler-Verbände anläßlich ihrer Anwesenheit zur Messe in Leipzig geschehen ist. Die Verkaufspreise für die verschiedenen Tintengattungen und Füllungen sind aus der Veröffentlichung auf Seite 1471 dieser Nummer ersicht lich. Außerdem stellen die Mitglieder der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten e. V. ihren Abnehmern neue Preisblätter zur Ver fügung, welche auch über die veränderten Rabattsätze Aufschluß geben. Angesichts der Schwierigkeit, welche die Beschaffung neuer Flaschen verursacht, ist es patriotische Pflicht der Händler, mit allen Mitteln die Zurückgabe gebrauchter Flaschen seitens ihrer Abnehmer, namentlich von Behörden und anderen großen Verbrauchern zu er streben. Die Mitglieder der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten e. V. vergüten jetzt bei Rücksendung frei Ort der Fabrik für die Originalflasche zu 2 Liter 40 Pf. „ ,, „1 „ 25 „ „ , .. 1 „ 15 „ i ,.. io „ .. .. 1 , „ 8 „ für die Brunnenflasche zu 2 Liter 20 Pf. „ „ ,. „ % „ 15 ,, .. h , 10 „ DieMühe der Rücksendung macht sich also bezahlt, und der Sammel- leiß der Händler hilft mit zum Durchhalten bis zu einem hoffentlich baldigen ehrenvollen Frieden. Reichsverband für den Papier- und Bürobedarfshandel Der Arbeitsausschuß Max Keller, Frankfurt a. M. Heinrich Lautz, Darmstadt stellvertr. Vorsitzender I. Schriftführer Der von mir erteilte Auftrag ist in meinem Beisein von Ihrem An gestellten niedergeschrieben worden, sodaß ein rechtsgültiger Kauf vorliegt. Ich bitte Sie deshalb mir die fehlenden 800 Bogen nachzuliefern. Kleinhändler Antwort hierauf: Sie haben mit einem unserer Lehrlinge verhandelt, der keine Berechtigung hat, über unser Lager zu verfügen. Nach Vorlegung Ihrer Bestellung dem Chef gegenüber hat dieser entschieden, Ihnen nur 50 Bogen jeder Sorte zu senden, um unserer langjährigen treuen Kundschaft auch noch etwas zu sichern. Wir halten uns nicht verpflichtet, Leuten, die früher wenig oder garnicht von uns gekauft haben, zur Aufstapelung von Waren zu verhelfen. Was den Preis anbetrifft, befinden Sie sich im Irrtum. Ob Ihnen unser Lehrling einen Preis gemacht hat, wissen wir nicht; er bestreitet es. Der Lehrling fragte nach dem Preise und wurde ihm solcher von 150 M.- für 1000 Bogen genannt. Wir bitten Sie, uns die gesandten je 50 Bogen gemustert Tauen sowie die Rolle Pergament unfrei zurückzusenden. Großhandlung Bin ich mit meiner Forderung auf Lieferung der bestellten 1000 Bogen zum vereinbarten Preise von 11 M. für 100 Bogen im Recht ? Ich hatte gleiches Tauenpapier etwa 5 Minuten vorher bei einer anderen Großhandlung zu 12 M. gekauft. Ich bin der Ansicht, daß ich als Käufer nicht nötig habe, mich zu vergewissern, ob und wie weit der Verkäufer berechtigt ist, mir die gewünschte Ware zu verkaufen, besonders wenn der Kauf im Ge schäftslokal des Verkäufers erfolgt. Kleinhändler Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nach § 56 HGB. gilt derjenige, der im Laden oder in einem offenen, d. h. für den Ver kehr mit dem Publikum bestimmten Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem der artigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Wenn der hier in Rede stehende Kaufvertrag in einem Warenlager in diesem Sinne geschlossen ist, so ist er als rechtsgültig anzusehen. Ob der Angestellte Lehrling und ob er zum Abschlusse von Kaufverträgen ermächtigt war, ist dem Fragesteller gegenüber gleichgiltig. Dieser kann auf Grund der gesetzlichen Vorschrift auf Erfüllung des Ver trages so, wie er mit dem Angestellten geschlossen ist, bestehen. Anders ist die Rechtslage, wenn dem Fragesteller bekannt oder er kennbar war, daß der Angestellte zu Verkäufen nicht ermächtigt war, oder wenn es sich nicht um ein offenes Warenlager oder wenn es sich um ein für dasselbe ungewöhnliches Kaufgeschäft gehandelt haben sollte. (Anmerkung des Schriftleiters: Das Kontor einer Groß handlung ist einem offenen Warenlager nicht ohne weiters gleich zu erachten. Eine Pflicht der Großhandlung, die Abmachungen ihres Lehrlings gutzuheißen, liegt nicht ohne weiteres vor, und ihr Bestreben, das Hamstern zu erschweren, gibt ihrem Vorgehen unter den heutigen Umständen eine gewisse moralische Berechtigung) Täglicher Bedarf Sind Zedernholzbrettchen, die zur Bleistiftfabrikation ver wendet werden, im Sinne des Gesetzes über Preisbeschränkungen (Kriegswucher) als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen? Geschäftsführer Unseres Erachtens sind Zedernholzbrettchen nicht Gegenstände 'des täglichen Bedarfs, da sie nicht unmittelbar vom Verbraucher sondern nur von dem Verarbeiter benutzt werden, der erst mit Hilfe dieser Brettchen den Bleistift, ein Erzeugnis für den täglichen Ge brauch, auf den Markt bringt. Englisches Ausfuhrverbot. Großbritannien verbot die Ausfuhr von Schreibmaschinen und jetzt, vom 14. August an, auch von Schreibmaschinenteilen nach allen Ländern Europas, ausgenommen die mit England verbündeten und Spanien, bg. Nachträgliche Einschränkung der Kaufmenge Vollmacht des Lehrlings Zwischen mir und einer Papiergroßhandlung entstand folgender Briefwechsel: An die Großhandlung. Ich bestellte bei Ihnen gestern persönlich 1000 Bogen ge mustert Tauen, welcher Auftrag mir von ihrem Verkäufer bestätigt wurde, nachdem er sich vergewissert hatte, daß noch genügend Vorrat da sei. Ungeachtet dieser Abmachungen schicken Sie mir nur 200 Bogen zum Preise von 15 M. das Hundert, während für 1000 Bogen ein Preis von 11 M. das Hundert vereinbart wurde. r Kohlepapiere Schreibma,schinexidiirchschla,ffpa,piere August Ernst Rauch , Papiere en gros CÖln. Venloer Strasse 23 Der volle Ersatz lür Löschpapier gefunden! Duuerlöscher„Alubustra“ Dm e wine Löschblatt ohneLösehpapier! D. R.-G.-M. und in allen neutralen Staaten z. Patent angemeldet Der Dauerlöscher ist berufen, das täglich teurer und schlechter werdende Löschpapier vollständig zu ersetzen. Aus einem Stück gepresst In allen Städten Bayerns, Württembergs, Badens und der Provinz Pommern suche ich Verbindung mit guten Firmen oder Grossisten. Der Artikel findet überall spielend leicht Absatz. 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