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5—6000 Bogen 65 X 40 cm bestellt worden, und diesen Auftrag habe ich am 28. April mit Postkarte, unter Kriegsvorbehalt, be stätigt. Es ist weder in der Anfrage noch in der Bestellung der Firma darauf hingewiesen worden, daß das Chromopapier in gleicher Färbung und Glätte wie immer gehabt geliefert werden müsse. Derartige Ansprüche hätte ich ablehnen müssen, weil es mit dem heutige: Streichmitteln nicht möglich ist, eine Weiße zu liefern, wie das zu Friedenszeiten der Fall war. Alles weitere wollen Sie aus den an liegenden Briefwechsel ersehen, Danach wird mir das Chromopapie. von ihr zur Verfügung gestellt, weil es eine weniger weiße Färbung als früher hat, und auch die Glätte des Striches der gehabten Friedens ware nachsteht. Ich sende Ihnen je einen Abschnitt der mir von der Firma zur Begründung der Bemängelung eingesandten Muster, sowie einen solchen meiner vorletzten Lieferung vom 13. Januar 1916, der den hier zurückbehaltenen Ausfallbogen entnommen ist. Bei Vergleich dieses letzteren Abschnittes mit dem mir von der Firma eingesandten Muster früherer Lieferungen werden Sie merken, daß schon die Anfertigung aus Anfang vorigen Jahres etwas weniger weiß und bei weitem nicht so glatt ausgefallen ist. Damals standen mir aber immer noch bedeutend bessere Streichmittel zur Verfügung als heute. Ich könnte also auch dann keine bessere Ware versprechen, wenn die Firma eine Ersatzlieferung verlangen sollte, abgesehen davon, daß solche nicht ausführbar wäre, weil holzfreie Rohpapiere nicht mehr zu haben sind. Chromopapier-Fabrik * * * Aus dem Briefe der Farbenfabrik X in A, worin sie unsern Schiedspruch erbittet: Die Chromopapierfabrik Y liefert uns seit langen Jahren die einzige Sorte Chromopapier, die wir zum Druck unseres Reklame buches benutzen. Der Firma Y ist diese Verwendung bekannt. Unsere Bestellungen und unsere Wünsche waren immer dieselben; wir benötigten stets ein möglichst weißes Papier mit Glanz, um unsere der Kundschaft anzupreisenden Farben in möglichster Reinheit vorführen zu können. Unser Musterbuch ist zu etwa zwei Drittel fertiggestellt, und wir benötigten Papier, das dem gehabten möglichst entsprechen sollte. Unsere Bestellung lautete seinerzeit: „Wir benötigen eventuell in nächster Zeit wieder 5000 Bogen Chromopapier holzfrei usw.” Die Bezeichnung war die Qualitätsbezeichnung der letzten Lieferung. Y machte uns in dem Antwortschreiben nur auf eine Preiserhöhung und die Unbestimmtheit der Lieferfrist aufmerksam, von Schwierigkeiten der Herstellung dieser gehabten Sorte war mit keinem Worte Erwähnung getan. Wir mußten daher annehmen, daß uns für den auf das Doppelte erhöhten Pieis dieselbe Ware ge- liefert würde wie vorher. Es lag für uns keine Veranlassung voi hierüber bei der Lieferantin rückzufragen. Um Ihnen den Unterschied der beiden Papiersorten nicht nur äußerlich, sondern auch beim Druck klar vor Augen zu führen, legen wir Druckproben derselben Farben, derselben .Anreibung, derselben Eigenschaften, d. h. also Druckproben, die jeweils mit Farben aus •ein und derselben Dose entnommen wurden, bei. Der Unterschied ist groß und fällt zu Ungunsten des neuen Papiers aus. Die Farben sehen matter und unreiner aus als auf der früheren Papiersorte. Für unser Musterbuch ist das Papier unbrauchbar, und andere Druckarbeiten führen wir nicht aus. X, Farbenfabrik in B. Das gelieferte Papier hat etwas weniger Glanz und ist erheblich gelblicher, also dunkler, als das schön weiße Vorlagemuster. Da die Chromopapierfabrik die Bestellung der gehabten Sorte ohne Ein schränkung annahm und bestätigte, konnte der Besteller annehmen, daß er innerhalb der zulässigen Grenzen gleiches Papier wie das vorige Mal erhalten werde, es war für ihn also nicht nötig, vorzu schreiben, daß das Papier so weiß sein müsse wie das frühere. Viel mehr hätte die Chromopapierfabrik dem Besteller sagen müssen, daß sie nicht mehi imstande sei, Papier von gleicher Weiße herzu stellen, und daß das Papier gelblicher ausfallen werde. Die Farben proben sehen auf dem gelben Papier ungünstiger aus als auf dem weißen. Diese Gründe würden sonst genügen, um zu entscheiden, daß die Farbenfabrik nicht verpflichtet ist, das Papier abzunehmen. Jedoch kann die Farbenfabrik infolge des Krieges wahrscheinlich auch von anderer Seite in absehbarer Zeit kein so weißes Papier beschaffen wie ihr früheres war, und da auch die Kunden der Farben fabrik, d. h. Druckereien, kein so weißes Papier erhalten, so wird ein Farbenmuster auf dem gelblicheren Papier während der Kriegszeit und auch eine Weile später noch den Zwecken der Farbenfabrik ent sprechen. Da das Papier ferner in einer besonderen Größe und Stärke angefertigt ist, also die Chromopapierfabrik es ohne großen Schaden wahrscheinlich nicht leicht anderweit unterbringen kann, so ent spricht es namentlich unter den heutigen Kriegsverhältnissen, wo man alle Stoffe aufs sorgsamste verwerten soll, der Billigkeit, daß die Farbenfabrik das Papier übernimmt. Für ihre Unterlassung muß j edoch die Chromopapierfabrik durch einen Preisnachlaß aufkommen. Wir entscheiden gemäß obigen Ueberlegungen, daß die Farben fabrik das Papier übernehmen, die Chromopapierfabrik jedoch vom Preis 10 v. H. nachlassen muß. Papier-Spinnerei Papiergarne und Papiergewebe in Oesterreich? Der Kriegsverband der Baumwollindustrie in Wien hat folgende Bedingungen (Usancen) für den Handel in Papiergarnen aufgestellt:. § 1. Papiergarne werden nach Kilogramm gehandelt. § 2. Maßgebend für die Faktuierung ist das Abgangsgewicht.. Die Gewichtsübernahme erfolgt analog den Bestimmungen für den Handel in Baumwollgarn. § 3. Die Basis für die Numerierung ist das metrische System.. Die Garnnummer besagt, wie viel Kilometer Garn inklusive der usancemäßigen Feuchtigkeit in einem Kilogramm enthalten sind. § 4. Die Durchschnittlauilänge beträgt 10 v. H. weniger als sich, aus obiger Bestimmung ergibt. Zeigt die Untersuchung eine geringere: Durchschnittslauflänge, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Mehrverbrauch über die Durchschnittslauflänge zu vergüten. Hierbei wird festgestellt, daß jede Sendung ein Ganzes ist, und der Durchschnitt der Sendung für die Abrechnung maßgebend ist. Kolli,, welche eine übei 10 v. H. hinausgehende Abweichung von der Durch schnittslauflänge aufweisen, sind aus der Durchschnittsabrechnung; auszuscheiden, Käufer und Verkäufer sind berechtigt, die Rücknahme: bzw. die Rückgabe dieser Kolli zu verlangen. Nachlieferung kann, von beiden Teilen verlangt werden. § 5. Papiergarne werden auf Basis einer Feuchtigkeit vom 18 v. H. mit gegenseitiger Abrechnung wegen größerer bzw. geringerer Feuchtigkeit gehandelt. § 6. Bei Lieferungen auf Kreuzspulen darf das Gewicht der Hülsen 1 v. H. des Gesamtgewichts (Gewicht von Garn und Hülsen), nicht überschreiten. Ueberschreitet das Hülsengewicht diese Grenze, so ist der Unterschied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen. Hülsengewicht zum Garnpreis zu vergüten. § 7. Reklamationen sind längstens 21 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsorte, wobei das auf dem Frachtbrief ausge wiesene Datum des Eintreffens der Sendung als maßgebend zu be trachten ist, zu Händen des Verkäufers einzubringen. Im Falle von. Reklamationen ist eine telegraphische Aufforderung an den Ver käufer behufs Entsendung eines Vertrauensmannes zur Muster entnahme zu richten. Erfolgt eine solche Entsendung innerhalb acht Tagen nicht, so ist der Käufer berechtigt, in Gegenwart eines Notars- Muster zu ziehen. Für die Musterentnahme selbst wird eine Frist von 14 Tagen nach erfolgter Reklamation eingeräumt. Für die Musterziehung gelten folgende Bestimmungen: a) Die Muster dürfen nur aus vollkommen intakten, vorher nicht geöffneten Kolli gezogen werden. b) Aus je drei Kolli ist eines zu bemustern, wobei von einem durch drei nicht teilbaren Rest der Kollizahl ebenfalls ein Kolli zu: bemustern ist. c) Von jeder zur Bemusterung herangezogenen Kiste ist je ein Muster von oben, eines von unten und eines aus der Mitte zu ziehen. Hierbei ist das Gewicht der gezogenen Muster und das Nettogewicht: der gewählten Kiste festzustellen. d) Die Muster sind sorgfältig luftdicht verpackt und versiegelt an eine öffentliche Konditionieranstalt zu senden. e) Die Kosten der Musterentnahme und Konditionierung sind vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte zu tragen. § 8. Sortimentserteilung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Liefermonats zu erfolgen. Bleibt der Verkäufer mit den monat lichen Lieferungen im Rückstand, so ist Käufer und Verkäufer ver pflichtet, bzw. berechtigt, eine angemessene Nachlieterungsfrist zu gewähren bzw. zu verlangen. § 9. Unbeschadet aller Ansprüche aus Reklamtionen sind die: Fakturen zu bezahlen. Ultimo des Liefermonats, sofern sie zwischen, dem 1. und 15. des Monats ausgestellt sind; am 15. des der Lieferung folgenden Monats, wenn sie zwischen 16. und Ultimo des Monats aus gestellt wurden. Die Bezahlung erfolgt netto Kassa ohne Abzug. § 10. Die Lieferung erfolgt ab Bahnstation des Verkäufers; die Sendungen reisen aut Rechnung und Gefahr des Käufers. § 11. Die Verpackung ist vom Verkäufer zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Falls die Verpackung innerhalb acht Wochen nach Empfang der Sendung in gutem Zustande franko Bahnstation des Verkäufers retourniert wird, hat dieser dem Käufer hierfür 75 v. H- des ihm in Rechnung gestellten Betrages zu bezahlen. * * * Richtpreise für Papiergarne. (Aufgestellt vom Kriegsverband der Baumwollindustrie in Wien I, Maria Theresienstraße 32—34.) § 1. Der Richtpreis für Garn aus schwedischem Natronzellulose papier Nr. 3 metrisch auf Kreuzspulen beträgt im Sinne des Rund schreibens der Verbandsleitung, Z. 183/17, vom 10. Juli 1917 für Verkäufe bis einschließlich 31. August 1917 5,50 Kr. pro Kilogramm 1 ab Spinnereistation. Ablieferungen auf früher getätigte Schlüsse sollen ohne Rück- sicht auf den Schlußpreis auch auf Basis von 5,50 Kr. pro Kilogramm Nr. 3 auf Kreuzspulen erfolgen.