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1430 PAPIER-ZEITUNG Nr. 71/1917 Böden für Papierfässer oder -schachteln Die Firma Ferd. Emil Jagenberg in Düsseldorf erhielt das DKP 296664 vom 25. März 1916 ab in Kl. 54 f auf ein Verfahren zum An bringen der Böden in Papierfässern oder -schachteln mit wasserdichter Auskleidung. Bei den Papierfässern und -schachteln zur Aufnahme feuchter oder fettiger Waren halten vielfach die Böden nicht dicht genug, Flüssigkeit dringt zwischen dem Bodenrand und der Schachtel wand durch. Um diesen Mangel zu beseitigen, wird nach dieser Erfindung der Mantel der Papierfässer oder -schachteln aus Bahnen von Karton, Pappe o. dgl. geschnitten, welche mit Pergamin überzogen sind, während die Böden aus unüberzogenem Stoff gebildet werden. Mit dem Ein- oder Aufschieben des Bodens wird, nachdem dieser mit Leim bestrichen ist, gleichzeitig eine auf diesen gelegte Scheibe aus Pergamin eingeführt, deren äußerer Rand hierbei umkippt, zwischen den Bodenrand und der ebenfalls mit Klebstoff versehenen Schachtel wand zu liegen kommt und eingeklemmt wird. Die Pergaminscheibe wird nur so groß gewählt, daß der umgekippte Rand nicht den ganzen umgekippten Bodenrand bedeckt, sondern einen Teil frei läßt, damit besseres Festkleben des Bodenrandes an der Schachtelinnenwand erfolgt. Der Patent-Anspruch lautet: Verfahren zum Anbringen der Böden in Papierfässern oder -schachteln mit wasserdichter Aus kleidung, dadurch gekennzeichnet, daß die die wasserdichte Aus kleidung des Bodens bildende Scheibe, die einen geringeren Durch messer als der Boden einschließlich des umgebogenen Randes hat, nach dem Aufträgen des zum Zusammenkleben dieser Teile dienenden Klebstoffes mit dem Boden zusammen in den Mantelteil des Papier fasses oder der -schachtel eingeschoben wird, so daß sich ihr umge bogener Rand an die Innenwand des Schachtelmantels legt und in Verbindung mit der zum Befestigen dienenden Klebstoffauftragung abdichtend wirkt, während besonders der von ihr nicht bedeckte Teil des umgebogenen Bodens unmittelbar mit dem Schachtelmantel verklebt wird. Aufkleben ungummierter Papierstücke Wilhelm Pilz in Radebeul b. Dresden erhielt das DRP. 297144 vom 12. Februar 1916 ab in Kl. 54 d auf ein Verfahren zum Aufkleben ungummierter, aus Feuchtigkeit durchlässigem Faserpapier herge stellter Papierstücke. Die genannten dünnen bedruckten, beschriebenen, gelochten oder ausgestanzten Papierstücke werden mit der Vorderseite nach oben auf die zu beklebende Unterlage gelegt und dann mit dünn flüssigem Klebstoff derart versehen, daß dieser die Papierstücke durchschlägt und bis aut die Unterlage dringt. Hierbei weicht das so auf die Unterlage gedrückte Papierstück rasch durch, schmiegt sich der Unterlage gut an und trocknet dann auf dieser fest auf. Die so erzielte Klebung soll sehr vollkommen sein. Besonders gut sollen sich für dieses Verfahren die dünnen und mittelstarken Japan- seiden- und Zellstoffaserpapiere eignen. Der Aufdruck oder die Schrift kann sich aut der Vorderseite, auf der Rückseite oder auf beiden Seiten befinden, weil nach dem Aufkleben infolge der Tränkung des Papierstoffes mit Klebstoff der Auiklebezettel durchsichtig wird und Druck oder Schrift klar durchscheint. Der Patent-Anspruch lautet: Verfahren zum Aufkleben un gummierter aus Feuchtigkeit durchlässigem Faserpapier hergestellter Papierstücke, dadurch gekennzeichnet, daß man die Papierstücke mit der Vorderseite nach oben auf die zu beklebenden Stellen legt und dann dünnflüssigen Klebstoff derart darauf aufträgt, daß der aufgetragene Klebstoff das Papierstück durchschlägt und bis auf die Unterlage dringt. Buchbeschneidemaschine Die Firma Karl Krause in Leipzig- Anger-Crottendorf erhielt das DRP. 297469 vom 20. April 1913 ab in Kl. 11 b auf eine Maschine zum Beschneiden von Büchern o. dgl. auf drei Seiten, bei welcher ein Dreischneider benutzt wird, dessen Drehtisch nach jedem Schnitt selbsttätig in die nächste Arbeitsstellung weitergeschaltet wird. Hierbei wird mit der dritten Schaltung des Tisches aus seiner Anfangs stellung die Pressung selbsttätig gelöst und das fertige Schneidgut in dieser Stellung des Tisches selbsttätig abgeführt. Nach selbst tätiger Rückkehr des Tisches in die Anfangsstellung steht er zum Auflegen neuer Bücher eine bestimmte Zeit still und wird dann mecha nisch unter Wiederholung des Schneidvorganges weitergeschaltet. DasPreßgut wird zwischen dem Drehtisch und einer im Maschinen gestell oberhalb des Drehtisches längsverschiebbar gelagerten Preß spindel eingespannt, so daß der Tisch in seiner ganzen Ausdehnung zum Auflegen von Schneidgut ausgenutzt und um 360® frei am Messer und dessen Führung vorbeigedreht werden kann. Der Achsialschub und der Seitendruck der Drehachse werden einerseits für den Tisch und anderseits für die Preßspindel von Kugellagernaufgenommen. Ein Malteserkreuz dient zur Schaltung des Tisches, wobei durch achsiale Verschiebung der Stiftscheibe die Schaltung unterbrochen wird. Eine besondere Vorrichtung ermöglicht dem Arbeiter, die von der Maschine aus festgelegte Anlegezeit ausnahmsweise zu verlängern. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Die chemigraphischen Anstalten in Schweden nahmen eine gemeinsame, vom 1. September ab zur Anwendung kommende Preis liste an, da ihr Gewerbe, laut ihrem Rundschreiben, viele Jahre lang unter sehr schwierigen Verhältnissen gearbeitet hat, welche die Teuerung noch verschlimmerte, bg. Papier-Spinnerei Gezwirntes Papiergarn färben Auf eine Frage, wie dies am besten zu bewerkstelligen sei, sind der Zeitschrift für die gesamte Textilindustrie mehrere Antworten zugegangen, denen wir folgendes entnehmen: Gezwirntes Papiergarn läßt sich nicht in Strähnform auf offenem Bottich färben, da solche Strähne sofort zusammenkringeln. Deshalb muß man im „Packsystem” färben. Viele Maschinenfabriken bauen die dazu nötige Einrichtung. Beim automatischen Garnfärbeapparat von Eduard Esser in Görlitz befinden sich die Garne in loser Auf hängung in der Flotte und werden keinem Druck ausgesetzt, also geschont und gleichmäßig gefärbt. Papiergarn in Strangform wird der scharfen Drehungen halber nicht gefärbt. Man färbt deshalb im Stück oder färbt die Garne auf Kreuzspulen oder Kops. Auch durch Drucken auf Papiergeweben, sei es auf gebleichte oder abgekochte Waren, erzielt man gute Wirkungen. Bilden sich bei der Kops- färberei an den Kreuzungspunkten der Fäden hellere Stellen, so lasse man die Kops umspulen und schwach nachbehandeln. Das Umspulen kann feucht erfolgen, wie ja auch das Garn beim Verarbeiten selbst angefeuchtet wird. Als Färbeeinrichtung eignen sich „Pack systeme” für schwere Kreuzspulen und Aufsteckapparate für leichte Pinkops. Papiergewebe mit samtartiger Oberfläche In Nr. 63 sagen Sie unter obigem Titel auf Seite 1267, daß Ihnen das vom Fragesteller erwähnte Verbot nicht bekannt sei. Das Verbot besteht aber, es wurde am 10. November 1916 unter Nr. W. I. 2939/9. 16. K. R. A. erlassen, „betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von Papier und Wolle oder Kunst wolle.” Ferner kommt die Verordnung K. M. W. I. 770/12. 15. K.R.A., betreffend Veräußerungs- und Verarbeitungsverbot für reine Schaf wolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir oder andere Tierhaare sowie deren Halberzeugnisse und Abgänge vom 31 Dezember 1915 in Betracht sowie die Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen aller Art vom 31. Januar 1917. Aus diesen Ver ordnungen ist alles Nötige zu ersehen. C. P. Verbot des Reißens von Geweben Durch Verordnung — Nr. W. IV. 1378/5. 17. K.R.A. — vom 1. September 1917 ist die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten, roh, gesponnen, gezwirnt, gewebt,, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche Textilien in Spinnstoff übergeführt werden (Reißmaschinen (Reißwölfen), Droussiermaschinen, Droussetten usw.), verboten, soweit das Reißen, Droussieren usw. nicht zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit für Heeres- oder Marine zwecke ist nur solches Reißes, Droussieren usw. anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich-Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10,. oder der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, oder der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft,, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, erfolgt. Der Nachweis der er teilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen, hat. An fragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen,, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion W. IV, des Königlich Preußischen Kriegsministe riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei”. (Durch das Verbot des Reißens wird den Spinnereien und Webe reien für Privatbedarf ein wichtiger Rohstoff entzogen, was ver mehrten Bedarf an Papiergarn zur Folge haben dürfte. Schriftleitung.)' Papiergarn-Markt. Aus M.-Gladbach wird unterm 31. August berichtet: Auf dem Garnmarkt waren alle Arten von Ersatzgarnen rege begehrt, Papiergarne der Garnnummern 1 bis 5 wurden zu Höchstpreisen sehr gesucht; auch in feineren Nummern, für die keine Höchstpreise bestellen, war der Absatz steigend. Garnbörse zu Leipzig. Die nächste Garnbörse zu Leipzig findet am Freitag, den 14. September, im Saale der Produktenbörse (Lese halle), Neue Börse, von 111 bis 1 Uhr statt.