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1364 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67/1917 Warenzeichen Briefkasten Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht, Postfix. Kl- 32, Nr. 216763. Eingetragen für Johannes Neuner, Lübeck, Beckergrube 58, zufolge Anmeldung vom 16. September 1916 am 13. April 1917. Geschäftsbetrieb: Buchdruckerei und Papier handlung. Waren: Briefbogenverschlüsse, Heftklammern und -Ösen. Der Frage muß 15-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberacksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Mit Pergament-Ersatz gefütterte Pappdosen Zur Frage 14097 in Nr. 65. Eine Fabrik, deren Sonder- Erzeugnis fettdichte Papiere sind, schreibt uns, daß sie Pergament- Ersatz so geschmeidig herstellt, daß dadurch dem in der Frage beklagten Mißstand vorgebeugt wird. fiheinisch Bütten Kl. 27, Nr. 217737. Eingetragen für Emil Hoesch, Düren (Rhld.), zufolge An meldung vom 1. Februar 1917 am 30. Mai 1917. Geschäftsbetrieb: Papier fabrikation. Waren : Papier, Briefhüllen. Reklame Lindenstaedt. Kl. 28, Nr. 216845. Eingetragen für Große Verkehrs- Reklame Fritz Lindenstaedt, Berlin, zufolge Anmeldung vom 8. Januar am 16. April 1917. Geschäftsbetrieb: Reklame- Unternehmen. Waren: Reklame-Erzeugnisse und -Darstellungen wie photographische und Druckerei-Erzeugnisse, Schilder, Blei stifte, Notizbücher, Kalender. „Adjutant“. Kl. 32, Nr. 216526. Eingetragen für Mercedes Bureau-Maschinen-Gesellschaft m. b. H., Mehlis i. Th., zufolge An meldung vom 14. Oktober 1916am 29. März 1917. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: U. a. Büromaschinen, Möbel, Karton, Pappwaren, Drucksachen. Kl. 28, Nr. 217457. Eingetragen für K. Schön, München, Augusten-Str. 40 c, zufolge Anmeldung vom 23. März am 14. Mai 1617. Gescl äfts- betrieb: Postkartenherstellung. Waren: Post karten. Duett. KL 28, Nr. 216840. Eingetragen für Dr. Eugen Albert, München, Kaufingerstr. 11, zufolge Anmeldung vom 26. Juli 1916 am 16. April 1917. Geschäftsbetrieb: Anstalt zur Herstellung gra phischer Vervielfältigungen und Hilfsmittel derselben. Waren: Druckerei- und chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke, Buchstaben, Druckstöcke. Mitscherlich-Gerbleim. Kl. 13, Nr. 217196. Eingetragen für A. Mitscherlich, Fabrik zur Cellulose-Ablauge-Ausnützung, Hof i. Bayern, zufolge Anmeldung vom 26. Januar 1917 am 2. Mai 1917. Geschäftsbetrieb: Fabrik zur Zellulose-Ablauge-Ausnützung. Waren: Ein unter Verwendung von Sulfit-Zcllstoff-Ablaugen gewonnenes Material zur Leimung des Papier in der Masse bei der Herstellung des Papiers in der Papierfabrikation. Hiluma. KL 27, Nr. 217037. Eingetragen für Wilhelm Kienert, Berlin, zufolge Anmeldung vom 7. März 1917 am 25. April 1917. Geschäftsbetrieb: Papierhandlung. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Schreib waren. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Zellitul. KL 41, Nr. 217061. Eingetragen für P. 8c C. Hack länder, Wermelskirchen, zufolge Anmeldung vom 1. Dezember 1916 am 26. April 1917. Geschäftsbetrieb: Weberei. Waren: Hosenträger, Garne und Zwirne, Bindfäden, Seile aus Zell- oder Faserstoffen und Metalldrähten. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Posamentier- und Tapisseriewaren. Beteiligung am Reingewinn. 14101. Frage: Ich bin als Geschäftsführer einer Papierfabrik G. m. b. H. mit 10 v. H. am Reingewinn beteiligt, der sichergiebt nach: 1. Abzug einer Pauschale für Zinsen, 2. satzungsmäßigen Abschreibungen, 3. Zuwendungen für die gesetzt Rücklage, 4. Gewinnverteilung von 4 v. H. auf die Stammeinlagen. Diese Abzüge sind vertraglich festgesetzt. Nun ist vom Auf sichtsrat bei der letzten Aufstellung vom 30. Juni 1916 auch noch die Kriegsgewinnsteuer im Betrage von 16 000 M. abgesetzt worden und dann erst meine vertragsmäßige Vergütung von 10 v. H. fest gesetzt, und in diesem Jahre soll es wieder so gehandhabt werden! Aus diesem Anlaß bestehen Meinungsverschiedenheiten, da ich mit einem geringen Monatsgehalt von 350 M. angestellt und auf den Bezug der Gewinnanteile angewiesen bin! Das arbeitende Geld der Gesellschaft beträgt rund eine Million Mark. Ich bitte nun um gütige Beantwortung folgender Fragen: 1. Hat der Gesetzgeber beabsichtigt durch die Kriegsgewinn steuer die vertragsmäßigen Gewinnanteile zu schmälern ? 2. Gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, nach welchen eine Schmälerung der vertragsmäßigenGewinnanteile als unzulässig erklärt worden ist ? Von den im vergangenen Jahre zurückgestellten 16 000 M. Sonderrücklage sind von dem hiesigen Rentamt jetzt 4320 M. als. vorläufige Kriegssteuer festgesetzt worden und der Rest von 11 680 M. bleibt dem Geschäft zur freien Verfügung, überlassen! 3. Ich habe doch zweifellos — wenigstens aus dem verbleibenden Rest von M. 11 680 10 v. H. zu fordern, da die Summe doch aus dem Reingewinn stammt ? Geschäftsführer Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zu 1. Das Kriegs gewinnsteuer-Sicherungsgesetz vom 24. Dezember 1915, durch welches den Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Pflicht gemacht ist, zwecks künftiger Besteuerung 50 v. H. des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehrgewinnes in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen, spricht sich über die Frage, wie sich eine vertragsmäßig zugesagte Tantieme zu dieser Sonderrücklage verhält, nicht aus. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist deshalb bereits ein lebhafter Streit darüber entbrannt, ob die Tan- time auch von dieser Sonderrücklage zu berechnen ist oder nur von dem Reingewinn nach Abzug der Sonderrücklage. In ersterem Sinne haben sich die Abhandlungen in der deutschen Juristen- Zeitung 1916 S. 434 und Jurist. Wochenschr. 1917 S. 10 fl. und S. 346, in letzterem Sinne diejenigen in Jur. Wochenschrift 1916 S. 23 und Holdhcim's Monatsschrift 1916 S. 152 ausgesprochen. Die überzeugenderen Gründe haben die Vertreter der ersteren An sicht für sich, indem sie von dem Begriff und Zweck der „Rücklage”' ausgehen, welche nach den aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 237, 245 HGB.) vom Reingewinne abzuziehen ist und zu dem Ergebnisse gelangen, daß die hier in Frage stehende Sonderrücklage begrifflich und ihrem Zwecke nach von jener Rücklage wesentlich verschieden ist und deshalb für die Berechnung der Tantieme nicht abgezogen werden darf, so daß letztere also ohne Rücksicht auf die Sonder rücklage vom Reingewinn zu berechnen ist. Dieser Ansicht möchte ich mich anschließen. Denn derjenige, dem ein Anteil am Rein gewinn vertraglich zugesichert ist, hat Anspruch auf Berechnung aus dem gesamten Reingewinn, falls nicht aus den Gesetzen eine Einschränkung zu folgern ist, was hier zu verneinen ist. (Jur. Wochen schr. 1917 S. 12). Ich halte daher den Abzug, wie er hier dem Frage- steller gegenüber erfolgt ist, für nicht begründet. Zu 2. Gerichtliche Entscheidungen über diese Frage finden sich bisher nicht abgedruckt. Bei der grundsätzlichen Wichtigkeit der selben würde es sich vielleicht empfehlen, eine Entscheidung aus An- laß des vorliegenden Falls herbeizuführen. Zu 3. Nachdem von der Sonderrücklage von 16 000 M. in diesem Jahre die Kriegsabgabe von 4320 M. erhoben worden ist, ist der Rest von 11 680 M. für den Reingewinn dieses Jahres frei geworden. Von letzterem Betrage ist aber Tantieme nicht mehr zu berechnen, da derselbe gemäß den Ausführungen zu 1 bereits bei Abschluß des vergangenen Jahres tantiömepflichtig gewesen ist. Fragesteller kann also die Tantieme von dem vollen Betrage von 16 000 Mark der Sonderrücklage beanspruchen, hat aber in diesem Falle keinen Anspruch auf Tantime von dem für dieses Jahr freigewordenen Betrage von 11 680 M. Dieser Anspruch wäre aber gegeben, falls man der zu 1 angegebenen entgegengesetzten Auffassung beitreten wollte. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Verlag von Carl Hofmann, Berlin. Druck von A. W. Hayn’s Erben (Curt Gerber), Berlin_SW 68. Zimmerstraße 29