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Zangenarme a ist durch einen Lenker b Bild । o Bld 2 heintze & Blancert Berlin besitzt. Mit dieser Heftzange sollen sich Randheftungen und Innenheftungen aus- einigung der parallel zur Zangenschenkelebene stehenden Druck backe (e) und des Heftkopfes (c) mit der Anordnung dieser beiden Teile in einem seitlichen Abstand von der Zangenschenkelebene. 2. Heftzange nach Anspruch 1. dadurch gekennzeichnet, daß an dem Heftkopf (c) ein quer zur Zangenschenkelebene stehendes Klammernmagazin () angeordnet ist. mit dem im Heftkopf c verschiebbaren Preßstempel d verbunden, während der andere Zangenarm die schmale Druckbacke e bildet. Beide Zangenarme sind derart gekröpft, daß das wirksame Ende der Druckbacke e und der sich in gleicher Ebene mit ihr befindende Heft kopf c parallel zur Zangenschenkelebene, aber in einem Abstand außerhalb letzterer, stehen. Der Heftkopf c und das hinter ihm be findliche, quer zur Zangenschenkelebene angeordnete Klammern magazin f sind auf einer Platte g befestigt. Diese ist mittels der Arme h gelenkig mit der verlängerten Drehachse i der Zangenschenkel verbunden und wird durch eine Blattfeder k gegen die Druckbacke e gedrückt, so daß der Preßstempel d für gewöhnlich in dem weitesten Abstand von der Austrittsöffnung der Klammern in dem Heftkopf gehaltert wird (Bild 1). Das Klammernmagazin f, aus welchem die Klammern I dem Heftkopf c und dem Preßstempel dzugeführt werden, große Schenkel und Arme außer Falzheftungen auch führen lassen. Der eine der beiden ist mit einem die Klammern in der Mitte freilegenden Längsschlitz versehen, aus welchem ein Stift in eines in dem Magazin / geführten U-förmigen Schuhes n herausragt. An diesem Stift m einerseits und an einem am Heftkopf sitzenden Zapfen o anderseits ist eine Nürnberger Schere pangeschlossen. Der Stift m trägt eine Schrauben feder q, deren Enden die sich gegenüberliegenden Gelenkzapfen der zunächstliegenden Scherenteile hinterfassen und ein nachgiebiges Zusammenziehen der Schere p bewirken. Letztere schiebt demnach den Schuh n in dem Magazin / vorwärts, und der Schuh treibt die Papierverbrauch der preußischen Justizbehörden Eine an frühere Erlasse anknüpfende allgemeine Verfügung des preußischen Justiz ministers vom 18. Juni 1917 über Einschränkung des Papierverbrauchs stellt fest, daß die bisher ergangenen Anord nungen nicht überall sachgemäß durchgeführt wurden. So werde vielfach besonders gutes Papier zu Schreiben, Vordrucken und Brief umschlägen, ferner besonders Briefumschläge bei Mitteilungen, Zu stellungen u. dergl. verwendet, obgleich die leere Außenseite des Schriftstücks zur Briefaufschrift benutzt werden konnte. Da die Schwierigkeiten der Herstellung von Papier inzwischen weiter ge wachsen sind, bestimmt der Minister weiter: Die Justizbehörden haben künftig ihren Papierbedarf tunlich in vierteljährlichen Zwischen räumen anzuschaffen. Dies gilt sowohl für Schreib- und Packpapier alsauchfür Vordrucke, so weit diese nicht aus den Gefängnisdrucke reien in Berlin-Tegel und Freiendiez bezogen werden. Gebleichtes Papier darf nur für das zurzeit der Bestellung laufende und das fol gende Kalendervierteljahr fest eingekauft werden. — An Stelle gebleichten Papiers ist tunlichst nur ungebleichtes Papier zu ver wenden, nicht nur für den inneren Dienst (für Entwürfe, Konzepte, Umdrucke usw.), sondern in allen geeigneten Fällen auch für den Schriftverkehr nach außen, und zwar sowohl im Verkehre mit anderen gleichstehenden Keichs- oder Staatsbehörden als auch im Verkehre mit Parteien und Rechtsanwälten (für Bescheide, Reinschriften, von Verfügungen usw.). Auch Vordrucke, die nach außen gehen, sind bei Neudrucken tunlichst auf ungebleichtem Papier herzustellen; die noch vorhandenen Bestände auf gebleichtem Papier — auch die noch bei Lieferanten befindlichen — können indes aufgebraucht werden. Wegen der nicht in den Gefängnisdruckereien hergestellten Vordrucke haben die Provinzialbehörden für die in ihrem Bezirke wohnhaften Vertragslieferanten das Weitere zu -veranlassen. —n. Heftzange Peter Hübsch in Hamburg erhielt das DRP 295526 vom 4. Mai 1915ab in Kl. 11 a auf eine für fertige, insbesondere U-förmige Draht klammern bestimmte Heftzange, mit der sich sämtliche Heftungsarten ausführen lassen, ohne daß sie ihre Handhabung erschwerende, Verwertung alter Geschäftsbuch-Decken Eine große Geschäftsbücherfabrik schreibt in ihrem Hausblatt: Vielfach liegen bei der Kundschaft alte Geschäftsbücher herum, die nie mehr gebraucht werden, deren längeres Aufheben daher zweck los ist. Die außergewöhnliche Knappheit aller Arten Ueberzugstoffe veranlaßt uns, alte von uns stammende gut erhaltene Geschäftsbücher- Einbanddecken zurückzuerbitten, um die Ueberzugstoffe — Moleskin oder Leinen —anderweit zu verwenden. Zu ganz Moleskin- oder ganz Leinenbänden lassen sich die alten Stoffe zwar nicht verwenden, weil die Rücken und Kanten meistens durch den Gebrauch gelitten haben, aber die Seitenteile geben, wenn sie gewaschen sind, gute Rücken und Ecken, die dauerhafter sind als die Ersatzstoffe, zu denen man über kurz oder lang wird greifen müssen. Die Fabrik vergütet für alte, von ihr stammende, mit Stoff überzogene Bücher decken bei frachtfreier Lieferung 20 M. für 100 kg. Wird auch der Buchinhalt mitgeliefert, so schneidet sie ihn heraus, zerschneidet ihn und vergütet dafür 10 Mark für 100 kg. Die Fabrik bittet ihre Ver treter, gut erhaltene alte Bücherdecken für sie zu sammeln. ort mit her Rundschrift, man schreibt jetzt Kunstichrift! Geeignete Werfe zum Unterricht für Schule und feben sind erschienen im Verlag für Schriftfunde und Schriftunterrict Klammern l gegen den Heftkopf. Der Schuh kann zwecks Neu- füllung des Magazins mit Klammern herausgenommen werden, wenn das eine Ende der Feder q außer Eingriff mit der Schere ge bracht und dadurch entspannt wird. Patent-Ansprüche: I. Heftzange, gekennzeichnet durch die Ver Kiichenkanten in Rollen — Neue Muster. Patent-Cartonnagen-Fabrik G.m.b.H. Berlin O 27 5339