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1282 PAPIER-ZEITUNG Nr. 64/1917 reichen lassen, also kann auf diesem Wege eine Unmenge Arbeitskraft und Transportweg erspart werden. __ Die Fabrikanten hätten der Hauptstelle aufzugeben, welche Sorte Papier sich am besten für ihre Fabrik eignet. Aus den Bestands aufnahmen und Verbrauchsangaben läßt sich der Bedarf für die nächste Zeit errechnen, und die Verbrauchsgegend festlegen. Großhändler und Verarbeiter hätten Vorschläge über Vereinfachung des Bedarfes zu machen. Nach Sichtung dieser Unterlagen könnte bestimmt werden, was angefertigt werden darf, und die Aufträge könnten verteilt werden. Karl Wahle. Wir kennen die Schwierigkeiten, denen die Ausführung obiger Vorschläge begegnen würde. Namentlich ist der Gedanke, den zu vielen Kriegsstellen unseres Faches eine neue hinzuzufügen, wenig verlockend. Aber die Vorschläge bergen einen guten Kern, und die der „Hauptstelle” zugedachten Aufgaben könnten vielleicht einer bestehenden Stelle, die sich dafür einrichten müßte, überwiesen werden. S ehr ijt leit ung. Pflicht zur Ablieferung leerer Säcke Die Reichssackstelle veröffentlicht in Nr. 187 des „Reichs anzeigers” vom 8. August eine Verordnung auf Grund der Bundes ratsverordnung vom 27. Juli 1916. Danach werden sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem Verbraucher einschließlich Sack er worben sind oder erworben werden, nach ihrer Entleerung für die Reichssackstelle in Anspruch genommen. Die Eigentümer haben die Säcke den von den zuständigen Sammelstellen mit dem Einsammeln beauftragten, mit Ausweis versehenen Personen vorzulegen und gegen Zahlung des Uebernahmepreises auszuliefern oder der Sammel stelle ihres Bezirks unmittelbar zu übersenden. Bis zur Ablieferung haben die Eigentümer die Säcke aufzubewahren und pfleglich zu be handeln. Werden die Säcke nicht spätestens 14 Tage nach der Ent leerung von den mit dem Einsammeln betrauten Personen abge fordert, so hat der Eigentümer, falls er die Säcke nichtunmittelbarseiner Sammelstelle übersendet, dieser von der Nichtabholung schriftlich Mitteilung zu machen. Für die Ueberlassung der Säcke sind dem Eigentümer bei handelsüblicher Beschaffenheit die vom Reichskanzler auf Grund des § 11 der Verordnung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 für gebrauchte Säcke festgesetzten, gleichfalls in Nr. 187 des Reichsanzeigers abgedruckten Uebernahmepreise zu zahlen. Von den dort aufgeführten 40 Sack-Arten sind für Betriebe des Papierfaches unter Umständen wichtig: 1 Nummer II Bezeichnung der Sacksorten Ungefähre Größe oder Aequivalent cm • Preis 31 50 kg Original-Salz-Säcke (für diesen Zweck geeignet) 45 X 105 106 32 621 kg Original-Salz-Säcke (für diesen Zweck geeignet) 50 X 115 112 35 Säcke für 50 kg Kalk geeignet 50—55x90—100 106 38 50 kg Sodasäcke (für diesen Zweck geeignet) 50 x 90 76 39 100 kg Sodasäcke (für diesen Zweck geeignet) 65 X 110 85 Ausgeschlossen von der Ablieferungspflicht sind nicht mehr verwendungsfähige Säcke sowie geklebte Papiersäcke. Die Bestim mungen finden auf Industrien oder Verbände, denen die Rücknahme der leeren Säcke von der Reichssackstelle ausdrücklich gestattet ist, keine Anwendung. Solche Industrien oder Verbände sind in der Verordnung nicht angegeben. Schleppende Erledigung von Ausfuhrgesuchen Ein ostdeutscher Papiergroßhändler weist uns nach, daß sein am 12. Mai eingereichtes dringendes Ausfuhrgesuch für eine Sendung Papier für die Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung Czenstochau am 30. Juli noch nicht erledigt war. Er hat in dieser Angelegenheit wiederholt an die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen der Papier industrie in Berlin, die Preisprüfungsstelle für Ausfuhrbewilligungen in Düsseldorf und den Reichskommissar für Ausfuhrbewilligungen n Berlin Briefe und Telegramme gerichtet und erhielt am 24. Juni von der Zentralstelle in Berlin die Nachricht, daß das Gesuch am 18. Juni dem Reichskommissar vorgelegt und befürwortet wurde. Eine am 16. Juli vom Antragsteller an das Reichsamt des Innern eingebrachte„Beschwerde blieb bisher ohne Antwort. Es wäre dringend erwünscht, daß derartige Aufträge, noch dazu wenn es sich um Versorgung einer deutschen Behörde handelt, rasch erledigt werden, da sonst der Handel seine Aufgabe nicht erfüllen kann, und er sowie die Kundschaft großen Schaden leiden. Bevor jedoch die von der Verschleppung betroffenen Großhändler öffentliche Beschwerde erheben, sollten sie diese bei ihrer Fachvertretung, (im obigen Falle dem Deutschen Papiergroßhändler-Verband in Berlin) vorbringen, deren Leitung mit den Behörden in Fühlung steht. Papier-Erzeugung und -Großhandel Lumpen für die Schuhindustrie (Aus dem „Kriegsamt”, zu Nr. 3202/6. 17. KRA. vom 30. 6 1917.) In Zukunft sind alle Freigabeanträge über den Ueberwachungs- ausschuß für Schuhindustrie, Abteilung Rohmaterial, (Berlin, Beuth straße 5) an die Sektion W. IV. L. P. der KRA. zu leiten. Aus jedem Antrag muß der genaue Verwendungszweck (ob für Sohlenfabrikation, für Schuhfutter oder für Schäftezwecke) deutlich hervorgehen. Der Lumpenhandel ist aufgefordert worden, für obige Zwecke geeignete Lumpen und Stoffabfälle dem Ueberwachungsausschuß mit genauer Preisforderung anzubieten. Kauf auf Abruf In Nr. 44 bringen Sie auf S. 899 folgendes gerichtliche Gutachten der Handelskammer zu Berlin: „Papier. Ein Handelsbrauch, nach welchem Abrufe, die nicht innerhalb eines Jahres erfolgt sind, als erledigt zu gelten haben besteht im Papierfach nicht. 15953/17.” Dagegen heißt es in Nr. 6 der Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin, November 1906: „Papier. In der gesamten Papierbranche, auch in der Karton- nagenbranche, wird als angemessene Abruffrist für „auf Abruf” oder „auf Abruf nach Bedarf” bestellte Waren regelmäßig eine solche von einem Jahre handelsüblich angesehen. 8585/06.” Wi: ist dieser Widerspruch zu verstehen, namentlich auch mit Rücksicht auf § 22 der Geschäftsbedingungen für den Handel mit Papier, welche am 16. Januar von der Handelskammer zu Berlin herausgegeben wurden ? Papierfabrikant Die Handelskammer zu Berlin, der wir diese Anfrage vorlegten, erwidert darauf unter J.-Nr. 43963/17: Zwischen den von dem Fragesteller erwähnten Gutachten unserer Kammer besteht kein Widerspruch. Das Gutachten 1595/317 besagt zutreffend, daß im Papierfache kein Handelsbrauch besteht, dem zufolge Abrufe als erledigt zu gelten haben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres erfolgt sind. Hiermit ist sehr wohl die von uns wieder holt abgegebene Bekundung vereinbar, daß in der gesamten Papier branche mangels anderweitiger Vereinbarung nach Handelsbrauch als angemessene Abruffrist für „auf Abruf” oder „auf Abruf nach Bedarf” bestellte Waren regelmäßig eine Frist von einem Jahre gilt (vergl. Dove-Meyerstein 1907, 88/370, 371; 1912, 192/806; Handels gebräuche für den Handel mit Papier, § 22 Absatz 2). Nach Ablauf dieses Jahres sind jedoch Abrufe nicht einfach als erledigt zu be trachten, vielmehr ist auch der Verkäufer bei einem solchen Schlüsse weiter gebunden, sofern er nicht nach Ablauf dieses Jahres den Käufer erfolglos zum Abruf aufgefordert hat. Erst wenn nach der Auffor derung zum Abruf eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne daß der Käufer abgerufen hat, kann der Verkäufer von den ihm aus § 326 BGB. zustehenden Rechten (Rücktritt vom Vertrag usw.) Gebrauch machen, und in diesem Falle haben die Abrufe alsdann als erledigt zu gelten (vergl. § 22 Absatz 3 der Handelsgebräuche für den Handel mit Papier). Zeitungs- und Schulbücherpapiere in’Norwegen Siehe Nr. 61, Titelseite Der staatliche Papierausschuß setzte die Preise fob norwegischer Fabrik für 1 kg, sofort in Kraft tretend, wie folgt fest: alles Zeitungspapier in Rollen oder Bogen 0,30 Kr.; Papier für Schul unterricht (ausgenommen Schreibbücher), holzfrei, ungebleicht 0,55, dasselbe gebleicht 0,80 Kr.; Papier für Schreibhefte mit „System“ 0,65 Kr. (für solche ohne Systemvordruck keine Ermäßigung durch den Staat). Laut gleichzeitigem Rundschreiben des Finanz ministeriums kann Zeitungspapier fortan zollfrei eingeführt werden, wenn der Empfänger schriftlich erklärt, daß es nur zum Druck norwegischer Zeitungen dienen soll. bg. Neue schwedische Ausfuhrverbote. Schweden verbot vom 2. August an die Ausfuhr von ungetränkter grauer Lumpenpappe sowie solcher, die mit anderem Stoff als Asphaltteer oder Teeröl getränkt oder bestrichen ist, ferner von Schuhsohlen aus Vulkan fiber oder anderer chemisch bereiteter Faserpappe; von Seetang, bg.