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1242 PAPIER-ZEITUNG Nr 62/1917 die Kosten dafür berechnet. Diese Berechnung muß mindestens da geschehen, wo kein Geschäft zustande kommt. Sie haben eine Telegrammantwort verlangt wegen eines Postens, der Ihnen vor langer Zeit angeboten wurde. Aus unserem Schrift wechsel wissen Sie, daß derartige Vorräte heute meistens von einem auf den andern Tag geräumt werden. Sie konnten also wissen, daß ein Geschäft nicht mehr möglich sein würde. Wenn Sie dennoch Interesse daran hatten, Gewißheit zu erhalten und telegraphische Antwort zu bekommen, so war es selbstverständlich, daß Sie die Telegrammkosten bezahlen mußten.“ Den Inhalt dieser beiden Briefe bitten wir im allgemeinen Interesse bekannt zu geben und aus dem gleichen Grunde erneut darauf hinzuweisen, daß jemand, der unter heutigen Verhältnissen telegraphische Antwort verlangt, auch die Kosten dafür bezahlen muß. Papierfabrik Bestandserhebung von Papierrohstoffen (Holzschliff, Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Hitpapier) Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A. Einer Bekanntmachung der Nordd. Allg. Ztg. entnehmen wir folgendes:: § 1, Meldeplicht. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände einer Meldepflicht. § 2. Meldepflichtige Gegenstände. Zu melden sind: 1. weißer und brauner Holzschliff (mechanisch bereitete Holzmasse), sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen. 2. Sulfitzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen. 3. Strohzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen. 4. Altpapier, sofern die Vorräte 3000 kg übersteigen. § 3. Melde pflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Eigentum oder im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handels betriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen, 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen oder erzeugt werden, 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. Demgemäß sind Vorräte, die sich nicht im Gewahrsam des Eigen tümers befinden, sowohl von dem Eigentümer als auch von dem jenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lager halter usw.). Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stich tage aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. § 4. Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. Die Meldungen haben monatlich über die am ersten Tage eines jeden Monats (Stichtage) vorhandenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen bis zum fünften Tage des betreffenden Monats an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, postfrei zu er folgen . Die erste Meldung ist für die am 1. August 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 10. August 1917 zu erstatten. § 5. Art der Meldung. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck nummer Bst 1598 b anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit'deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver wandt werden. Auf die Vorderseite des Briefumschlages ist der Ver merk zu setzen: ,,Betrifft Bestandserhebung von Papierrohstoffen”. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung auf beliebigem Bogen von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. Auf einem Meldeschein dürfen nur die'Vorräte eines und desselben Eigentümers odek einer und derselben Lager- steile gemeldet werden. § 6. Lagerbuchführung. Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Ver wendung ersichtlich sein muß. Falls der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Beauftragten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu ge statten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. § 7. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums zu richten und am Kopfe der Zuschrift mit dem Vermerk: „Betrifft Bestandserhebung von Papierrohstoffen” zu versehen. § 8. Inkrafttreten. Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft. Durch diese Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. vom 20. November 1916, betreffend Bestandserhebung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, ganz oder teilweise aus Natron (Sulfat-) Zellstoff hergestelltem Papier Spinnpapier, Papiergarn usw. nicht berührt. Berlin, den 1. August 1917. Oberkommando in den Marken. Lieferungsverpflichtung und Ablehnung der Rusfuhrbewilligung von Dr. jur. Karl Richter, Berlin Die Rückwirkung der verschärften Lage des Papiermarktes auf den Ausfuhrhandel ist nicht ausgeblieben. Für bestimmte Papierarten ist deshalb die Ausfuhr zeitweise teils völlig gesperrt, teils stark eingeschränkt worden. Derartige oft unvermittelt einsetzende Maßnahmen überraschen den deutschen Lieferanten naturgemäß oft, so daß er sich seinem ausländischen Abnehmer gegenüber in einer unangenehmen Lage befindet. Die in dieser Beziehung herr schenden rechtlichen Zweifel lassen eine kurze Betrachtung der Rechtslage angebracht erscheinen. Zunächst die Frage, welches Recht Anwendung findet, ob aus- ländisches oder deutsches. Heute entscheidet das BGB und sein Einführungsgesetz allein, inwieweit ausländisches Recht anzuwenden ist. Für das Obligationenrecht enthält das Gesetz aber keine weiteren Vorschriften. Es kommen also die allgemeinwissenschaftlichen Regeln in Betracht. Nach diesen entscheidet für ein Schuldverhältnis im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners, d. i. in diesem Falle des Liefe ranten, zur Zeit der Entstehung des Schulverhältnisses als Erfüllungs ort (§ 269 BGB.). Mangels anderer Vereinbarung wird also regel mäßig deutsches Recht zur Anwendung gelangen. Hierfür hat das Reichsgericht eine in der Hanseatischen Gerichtszeitung vom 10. Fe bruar 1916 mitgeteilte, bemerkenswerte Entscheidung gefällt. Das RG. stellt sich hier auf den Standpunkt, daß die Unmöglichkeit der Ausfuhr den Bestand des Rechtsgeschäfts nicht aufhebt. Aus ländischer Käufer und deutscher Lieferant bleiben hiernach an den Vertrag gebunden, wenn nicht beim Abschlusse eine Einigung dahin stattgefunden hat, daß das ganze Vertragsverhältnis abhängig sein solle von .der zur Zeit der Lieferung bestehenden Möglichkeit, die Ware auszuführen oder durch eine Einigung dahin, daß bei Eintritt der Unmöglichkeit die Verträge rückgängig gemacht werden sollen. Es empfiehlt sich demnach, dem Standpunkt des Reichsgerichts bei Abschlüssen durch entsprechenden Vorbehalt Rechnung zu tragen. Natürlich wird man allgemein gültige Regeln über diesen Fall nicht aufstellen können. Es entscheiden auch hier Vertragswille der Parteien, sowie die Grundsätze von Treu und Glauben. Hat also der deutsche Lieferant für seinen ausländischen Geschäftsfreund eine Anfertigung zu einem ganz bestimmten Zweck x orgenommen, der durch die Unmöglichkeit der Ausfuhr vereitelt wird, so ist der Vertragswille der Parteien unter regelmäßigen Verhältnissen dahin auzulegen, daß in diesem Falle der Abschluß hinfällig sein soll. Fällt einer der beiden Parteien hinsichtlich Unmöglichkeit der Leistungen ein Verschulden zur Last, so ist zu unterscheiden: Das Verschulden liegt auf Seiten des Gläubigers, d. i. des Ab nehmers: z. B. dieser ruft trotz mehrfacher Mahnung die Ware nicht ab; inzwischen wird für die betreffende Ware die Ausfuhr gesperrt. Der Lieferant wird von seiner Leistung frei und behält Anspruch auf den Kaufpreis. Doch muß er sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch ander weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Diese Bestimmung ist nach herrschender Ansicht dahin erweiternd auszulegen, daß Anrechnung jedes aus der Verwertung des Leistungsgegenstandes erlangten Vermögensvorteils erfolgt. Verkauft also der Lieferant die Ware anderweitig, so wird der vom ausländischen Abnehmer geschuldete Kaufpreis um diese Summe gemindert. Der Lieferant darf aber auch eine anderweitige Verwertung der Ware nicht böswillig unterlassen, er läßt z. B. die Ware längere Zeit lagern, obwohl ihm von anderer Seite Angebote auf diese Ware gemacht werden, so daß sich ihre Güte verschlechtert. (§ 324 BGB.). Das Verschulden liegt auf Seiten des Schuldners, d. i. des Liefe ranten, z. B. Ausfuhranträge für die betreffende Ware sind bis zu einem bestimmten Termin einzureichen. Der Lieferant versäumt diesen Termin, so daß eine Ausfuhrbewilligung nicht mehr erteilt wird. Dem Gläubiger stehen für diesen Fall folgende Rechte zu: