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Nr. 5/1917 PAPIER-ZEITUNG 83 artige Schriftstücke ebenso wie die zu den Geschäftspapieren zählenden Urschriften von Frachtbriefen oder Ladescheinen nicht die Eigenschaft eines.eigentlichen und persönlichen Schriftwechsels haben, und daß die im Falle einer unterschiedlichen Gebührenberechnung ei forder liche Prüfung, ob es sich um eine unmittelbare Versendung zwischen den zunächst Beteiligten oder um eine Uebermittelung an Dritte handelt, im Betriebe undurchführbar wäre. Im Anschluß daran weraen folgende besonders beachtenswerte Einzelfälle angeführt, in denen Schriftstücke usw. aus dem Grunde nicht als Geschäftspapieie zugelassen werden konnten, weil sie im Sinne der Postordnungsvorschrift die Eigenschaft eines eigentlichen und persönlichen Schriftwechsels hatten. 1. Für eine Firma eingegangene und sodann an die in einem anderen Orte wohnende Geschäftsführerin nachgesandte Briefe, ebenso Entwürfe zu Antwortschreiben, die die Geschäftsführerin unterschreiben sollte. 2 Anträge auf Ausfuhrbewilligungen 3. In Spaltenform gekleidete Mitteilungen von Zweiggeschäften an das Stammhaus über die täglich abgewickelten Verkäufe. 4. Auf Vordrucken (formularmäßig) handschriftlich ausgefüllte Getreidebezugsscheine, Mehlbezugsscheine, Bestandsanzeigen, Ein kaufsnachweise und Aufstellungen über Gutschriften und auszu gleichende Rechnungen einer Mühlenvereinigung. 5. Frachtbriefe mit teils gedrucktem, teils handschriftlich aus gefülltem Vermerk, der die Aufforderung an den Empfänger zur Rücksendung der Säcke enthält. 6. Handschriftlich ausgefüllte Geschäftsvordrucke verschiedener Art von Auskunfteien. 7. Handschriftlich ausgefüllte Bestell-(Kommissions-)Zettel von Reisenden und Geschäftsvertretern auf Waren. 8. Mitteilungen einer Korn- oder Mehl Verteilungsstelle über die Zuweisung von Mehl usw., formularmäßig ausgefertigt, gleichlautende Teile durch Druck hergestellt, auf den Einzelfall bezügliche Angaben handschriftlich hinzugefügt. 9. Gewichtsnoten, sowohl bei abgesonderter Versendung als auch im Falle der Beifügung zu Rechnungen. 10. Gerichtliche Briefe mit Zustellungsurkunde, die am Aufgabe orte zunächst einem Zustellungsbevollmächtigten (Rechtsanwalt) zugestellt waren, im Falle ihrer Weitersendung durch diesen an den in einem anderen Orte wohnenden eigentlichen Empfänger (Rechts anwalt) . * » * Auf eine Eingabe der Handelskammer hat das Reichspostamt jetzt dahin entschieden, daß in Rechnungen, die als Geschäftspapiere versandt werden, handschriftliche Angaben über die Beförderung der Waren durch Vermittelung anderer Personen zuzulassen sind. (Frkf. Ztg.) CI. * * * In der von uns aufgeworfenen Frage, die Sie unter obigem Titel in Nr. 103 von 1916 abdruckten, richteten wir eine Eingabe an das Reichs-Postamt und erhielten darauf folgenden Bescheid: Berlin W 66, 29. Dezember 1916 Die vorgelegten Muster Ihres Konto-Auszugs weichen in Form und Inhalt von der bei Rechnungen im allgemeinen üblichen Einrichtung erheblich ab. Gegen die Unterbringung der eigentlichen Rechnungsaufstellung auf der zweiten Seite und gegen ihre Bezeichnung als „Konto-Auszug” ist zwar nichts einzuwenden. Dagegen besitzen die auf der ersten Seite vorgedruckten und durch handschriftliche Nachtragungen dem jeweiligen Einzelfall angepaßten Mitteilungen über die beabsichtigte Art der Geldeinziehung sowie über die Höhe des Portos für eine spätere Sendung und die Aufforderung an den Empfänger, sich bis zu einem bestimmten handschriftlich angegebenen Tage zu entscheiden, ob er mit der vorgesehenen Einziehung des Geldbetrages einverstanden sei, zweifellos die Eigenschaft eines eigentlichen und persönlichen Schriftwechsels. Mit Rücksicht hierauf können Ihre Kontoauszüge nicht als Geschäftspapiere zugelassen werden. Ulm Auftrage des Staatssekretärs Papier-Erzeugung und -Großhandel [Berieselung der Sulfitlaugen-Türme In seinem Vortrag über „die Technik der Absorption der Gase”, gehalten in der Hauptversammlung des Vereins deutscher Chemiker am 22. Oktober 1916 und abgedruckt in Nr. 1 der Zeitschrift für angewandte Chemie von 1917, führt der vor kurzem verstorbene ausgezeichnete Dresdener Technologe Geheimrat Walther Hempel folgendes aus; Die Berieselung der Türme in der Weise, wie sie heute durch geführt wird, kann keinesfalls vollkommen genannt werden. In Norwegen am Rjukan betreibt man die großen Granittürme, die zur Absorption der nitrosen Gase dienen, in der Weise, daß man sehr große Massen von Flüssigkeit beständig im Kreis herumlaufen läßt, so daß innerhalb des Turmes das Prinzip des Gegenstromes sehr mangelhaft durchgeführt ist. Ganz das gleiche kann man bei allen möglichen Absorptionsapparaten von Gasen sehen. Man tut dies, weil es nur so gelingt, die Füllung des Turmes überall gleich mäßig zu benetzen. Es ist nicht möglich, die Türme mit einem feinen Flüssigkeits staub zu berieseln, da die zur Erzeugung von Flüssigkeitsstaub dienenden Apparate so enge Oeffnungen haben, daß man bei den in der Praxis in Frage kommenden Flüssigkeiten mit fortwährenden Verstopfungen zu kämpfen hat, da diese Flüssigkeiten stets mehr oder weniger Schlamm enthalten. Man hat darum schon vcr sehr langer Zeit vorgeschlagen, das Benetzen der Türme intermittierend nach dem Planschsystem zu machen, indem man den Inhalt einer Kippe von Zeit zu Zeit über den Turm ausgießt. Dieses Plantschen hat jedoch den Uebelstand, daß kurz nach dem Aufgießen die Zwischenräume der Turmfüllung so stark durch die Flüssigkeit verengt sind, daß die Gase eine starke Stauung im Turm erfahren. Die gleichmäßige Benetzung eines sehr großen Querschnittes läßt sich aber mit Leichtigkeit ausführen, wenn man in der gleichen Weise verfährt, wie man einen Rasenplatz oder die Straße mittels einer Schlauchleitungbesprengt. Man verfährt dann so, daß man den starken Flüssigkeitsstrahl, den Schlamm in keiner Weise behindert, nach und nach auf alle Punkte des Rasens oder die Straße richtet; Würde man einen Turm in der gleichen Weise berieseln, so erleidet der Zug dadurch keinerlei Störung, da immer nur ein kleiner leil auf einmal durch den starken Flüssigkeitsstrahl getroffen wird. Bei einem runden Turm dürfte dieser Gedanke schwer ausführ bar sein, während es bei einem viereckigen Turm mit Leichtigkeit gemacht werden kann. Zu diesem Zweck braucht man nur auf zwei einander gegenüberliegenden Seiten des Turmes Flüssigkeitsleitungen mit Düsen anzubrmgen, und die Sache so einzurichten, daß mittels eines Hahnes die zuströmende Flüssigkeit nach und nach abgeschlossen werden kann. Dies ist leicht möglich, indem man den Hahn mittels eines Zahnrades und Schneckengetriebes langsam dreht. Ist der Hahn geschlossen, so strömt aus den Düsen keine Flüssig keit aus. Wird er langsam geöffnet, so beginnt das Ausfließen, das entsprechend dem wachsenden Druck stärker und stärker wird, bis es schließlich die Flüssigkeit bis auf die andere Seite des Turmes spritzt. Schließt sich der Hahn wieder, so findet das Umgekehrte statt. Hat man diese Einrichtung auf beiden Seiten, so gleichen sich etwaige Ungleichheiten der Berieselung vollkommen aus. Richtet man die Sache ferner so ein, daß mittels eines Uhrwerkes der Elektro motor, welcher den Hahn dreht, in gewissen Zeiträumen zum An laufen gebracht wird, so kann man den Turm in ganz beliebigen Zeiträumen, alle Minuten, alle 5 Minuten, 10 Minuten oder in jeder beliebigen Zeit gleichmäßig berieseln und ist dadurch imstande, alle unnötigen Ueberschüsse an Flüssigkeit zu vermeiden und doch die ganze Füllmasse des Turmes gleichmäßig zu benetzen. Zu niedrig angegebene Tara Kettenhandel mit Papier Aus Lothringen Vor 4 Monaten verkaufte eine Papiergroßhandlung A. an eine Kundin B von mir (eine Kolonialwaren-Großhandlung), 30 Tonnen 40 grammiges fettdicht Pergament-Ersatz in Bogen. Das Papier wurde von A. geliefert, und die Tara von jedem Ballen (also Holz verschlag und Bandeisen) mit 4 kg auf der Rechnung angegeben und vom Ballengewicht abgerechnet. Die Kolonialwaren-Groß handlung B ist im Papierfach unerfahren, sie benötigte das Papier für spätere Weiterlieferung, es war ihr erster größerer Papierkauf. Vor einigen Wochen wurde das Papier an eine andere Firma C weiterverkauft und in kleine Ballen von je 25 und 50 kg verpackt, wobei der letzte Käufer C. fand, daß die Tara nicht 4 kg, sondern von jedem Ballen 7—8 kg ausmachte. Die Rüge wurde vom letzten Käufer C. sofort erhoben und B mußte den Gewichtsunterschied von 3.—4 kg auf den Ballen nachvergüten. B., der erst hierdurch Kenntnis von der zu niedrig angegebenen Tara erhielt, rügte nunmehr bei der Papiergroßhandlung A. Diese lehnt aber die Nachvergütung ab, weil die Rüge nicht sofort nach der Lieferung erfolgt sei. Hat die Kolonialwaren-Handlung B das Recht, das zuviel Gezahlte zu rückzuverlangen ? Die Zahlungen erfolgten bar bei der Lieferung. Papier- Vertreter Nach § 377 HGB. muß der Käufer, wenn er und der Ver käufer Kaufleute sind, die empfangene Ware sofort nach Erhalt prüfen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Die Prüfung hat sich auch auf die Menge zu erstrecken. Wenn ein Kolonialwarenhändler zum ersten Mal einen größeren Papier kauf macht, so muß er ehe Bestimmungen des Handelsgesetzes gewissenhaft erfüllen, da er sich nicht auf bestimmte Gebräuche berufen kann, die dem etwa entgegenstehen. Hätte er einen Ballen geöffnet und die Umhüllung gewogen, so wäre er darauf gekommen, daß diese mit zu niedrigem Gewichte angegeben war. Durch weitere Stichproben hätte es sich herausgestellt, daß die ganze Sendung derart behandelt war. Die Großhandlung A kann deshalb auf Grund des Gesetzes die Beanstandung als verspätet zurückweisen, falls die Kolonialwaren-Handlung nicht nachweisen kann, daß die Papiergroßhandlung arglistigerweise die Tara zu niedrig angesetzt und daher Tara statt Papier berechnet