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)APIER-VERARBEITUNG I Bu CH G E WERBE ———»MMMMMiM——■—— I H III ■ ■ ———■—^7 Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114. Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, Kassenführer: Georg Erler, Berlin- Arndtstraße 33, II Schöneberg, Königsweg 9, I Postscheck-Konto: Berlin 27612 Am Dienstag, den 16. Januar 1917 , abends 9 Uhr (pünktlich) findet im Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstraße 114, die ordentliche Generalversammlung statt. Die geehrten Mitglieder werden zu zahlreichem Erscheinen ergebenst eingeladen. Tages-Ordn’jng siehe in Nr. 1. * * * Anträge für die Generalversammlung werden möglichst bald an die Adresse des Vorsitzenden erbeten. * * * Fällige Mitgliederbeiträge bitten wir an die Adresse des Kas senführers Herrn Erler auf Post-Scheckkonto Berlin 27612 bald gefälligst einzahlen zu wollen, um einen ordnungsmäßigen Kassen abschluß zu ermöglichen. Der Vorstand. Eine „Kriegsausgleichsstelle für Dachpappenteer“ ist in Berlin gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der Dachpappenindustrie mit Imprägnierungsmasse. Zu den Gründern der G. m. b. H gehören die Wirtschaftliche Vereinigung deutscher Gaswerke, die Rütgers-Werke Akt.-Ges., die Verkaufsvereinigung für Teererzeugnisse. (Berl. Tagebl.) Haftung des Arbeiters Ein Gehilfe, welcher den Posten eines Schweizerdegensbekleidet, hat mir gestern meine Schnellpresse durch Unvorsichtigkeit entzwei- gefahren, indem er den Hebel, welcher den Schließrahmen fesihält, nicht vorgelegt 1 at. Beim Gang der Maschine schob sich der Rahmen sofort heraus und fiel mit der ganzen schweren Form in die Maschine. Diese blieb sofort stehen, da in den Zahnrädern unter den Rollen des Wagens Material lag, und eine Stange zerbrach. Was für Schaden sich noch herausstellt, muß abgewartet werden, bis der Monteur von der Maschinenfabrik kommt. Darf ich dem Gehilfen diesen ganzen Schaden abziehen ? Er besteht aus folgendem : Kosten der Reparatur, entzwei gegangenes Material, Liegenbleiben von viel Arbeit, Verlust eiliger Arbeiten. Wo Wie kann ich mich am besten schadlos halten? Mein Gehilfe wird womöglich, wenn ich ihm Abzüge 14 tägig mache, kündigen und geht nach 14 Tagen los. Was ist dagegen zu tun ? Kann ich mich wegen Erstattung der Unkosten an die Eltern wenden, da der Gehilfe erst 19 Jahre ist? Papierhandlung M Der Arbeiter ist zum Ersatz des von ihm verursachten Scha dens verpflichtet, soweit er dabei fahrlässig oder böswillig gehandelt hat. Die Eltern des 19 jährigen Arbeiters (nicht Lehrlings) haften für dessen Schulden nur, wenn sie solche Haftung übernommen haben. Wie wir vom Tarif-Amt der Deutschen Buchdrucker erfahren, muß Fragestellerin, wenn sie eine tariftreue Buch druckerei ist, den Gehilfen vor dem zuständigen Schiedsgericht verklagen, damit dieses die Schuldfrage feststellt und nötigenfalls auch den zu leistenden Schadenersatz bemessen kann. Abzug vom Lohn ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig, über Lohnabzug könnte sich die Fragestellerin nur mit dem Ge hilfen auf dem Wege der Vereinbarung verständigen. Dänische Zolltarifentscheidungen Es sind abzufertigen: nach T.-Nr. 206 (1 kg 0,10 Krone): Bilderbogen, die auf der einen Seite 8 verschiedene Bilder, wie die in gewöhnlichen Bilderbüchern für kleine Kinder, mit 1 bis 2 Zeilen erklärendem dänischem Text unter jedem Bilde und auf der anderen Seite 8 verschiedene kleine Erzählungen in dänischer Sprache bringen. nach T.-Nr. 216 (1 kg 0,70 Krone): Damespielbretter aus zwei Fichtenholzrahmen, die durch Metall bänder verbunden sind und zwei Pappflächen umschließen. Diese sind mit verschieden gemustertem Papier bekleidet und sollen als Spielflächen dienen. (Generaltolddirektoratet — Tariferungs-Cirkulaere.) Abformen von Matrizen in künstlichen Massen In Nr. 1, Seite 7 geben Sie unter obiger Ueberschrift das DRP Nr. 294856 bekannt. Das Verfahren nach Anspruch 1 dieses Patentes ist meines Erachtens nicht neu, denn die Herstellung von Matrizen aus künstlichen Massen, nämlich aus pulverförmigen oder feingemah lenen, klebstoffenthaltenden Stoffen, habe ich bereits im Jahre 1887 ausgeübt, indem ich auf die rohe, unfertige Pappmatrize eine Schicht gelbes Dextrin in Pulverform aufstreute, darüber ein Stück angefeuch tetes dünnes Leder oder Leinen legte und die Patrize (Reliefplatte) unter scharfem Druck in der Presse aufpreßte; solche Matrizen werden eisenhart und halten Zehntausende von Druck aus. Als einige Jahre später um 1900 oder 1902 einige Händler von Buchbinder- und Buch drucker-Materialien ihr sog. Matrizenpulver für teures Geld anpriesen, und ich dieses Pulver untersuchte, fand ich, daß es nichts weiter War als gelbes Dextrin; ich machte damals in den Buchbinder- Zeitungen Front gegen dieses Gebaren. Dies alles beweist, daß schon damals die Herstellung von Matrizen mit ,.künstlichen Massen’’ bekannt und verbreitet war. Paul Kersten, Berlin. Feuergefährliche Betriebe der Papierverarbeitung Urteil des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1916. (Nachdruck verboten.) In der Wachsblumenfabrik von C. Sch. in Z. i. Su. brach am 19. Oktober 1913 Feuer aus, das einen großen Teil des Gebäudes zer störte und in der unmittelbar darunter im Erdgeschoß betriebenen, Kartonnagenfabrik von R. G. bedeutenden Schaden anrichtete. R. G. verlangte dafür' Ersatz mit der Behauptung, die Inhaber der Blumenfabrik hätten den Brand durch grobe Fahrlässigkeit verschul det. Er legte dar, das Feuer sei in dem neben der Wächserei gelegenen Packraum ausgebrochen. Dort habe ein eiserner Ofen unmittelbar neben einem mit Papier und Schachteln gefüllten Regal gestanden. Um diesen zu heizen, habe der Arbeiter K. einen mit Wachs getränkten Span angezündet und in den mit Papier gefüllten Ofen gehalten. Dabei sei ein Funke heruntergefallen und habe das umherliegende Papier ergriffen; K. sei wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt word >n. Landgericht Zwickau und Oberlandesgericht Dresden erkannten den Klageanspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt an. Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1916 begründend aus: Mag der Ausbruch des Brandes darauf zurückzuführen sein, daß aus der ausgehängten Tür des den Ofen umgebenden Eisenblech mantels ein Funke herausgesprungen ist, oder daß K. einen in Wachs getauchten brennenden Holzspan in den offenen Ofen hielt und dabei ein Funke herabgefallen ist. In beiden als möglich angenommenen Fällen liegt die Ursache des Brandes in dem Verhalten K.s, das höchst fahrlässig gewesen ist. Die beklagten Geschäftsherren haften zunächst aus § 831 BGB. (Schadenszufügung durch den Erfüllungsgehilfen), wenn sie nicht nachweisen, daß sie bei der Auswahl desselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet haben. An dieser Sorgfalt a ber haben sie es fehlen lassen. Es ist davon auszugehen, daß es sich um einen ganz besonders gefährlichen Betrieb handelt; deshalb ist besondere Sorgfalt geboten, umsomehr, als die Inhaber der Firma wuß ten, daß zur Feueranzündung häufig Späne verwendet wurden. Sie haben K. als Heizerangenommen, weil der Packmeister T., unter dem K. vorher als Kartonhefter beschäftigt war, ihn als zuverlässig und ge wissenhaft empfohlen und weil K. früher als Bäckergeselle mit dem Heizen von Backöfen zu tun gehabt hatte. Allein T. hat den K. nur in seiner Eigenschaft a 1s Kartonhefter empfohlen, ober sich a uch als Heizer bewähren würde, wußte er nicht. Bei den Bäckermeistern, bei denen K. vorher gearbeitet hatte, haben die Beklagten sich nicht erkundigt; das schien aber geboten, da ihnen der Berufswechsel des K. auffallen und seine große Jugend (21 Jahre) zu Bedenken Anlaß geben mußte. Die Beklagten behaupten allerdings, der Schaden wäre auch ent standen, wenn sie Erkundigungen eingezogen hätten, denn sie hätten dann auch nur erfahren, daß K. in seiner früheren Stellung zuver lässig gewesen war. Aber es handelt sich gar nicht darum, ob K. das Anheizen der Oefen verstand, was keine besonderen Kenntnisse er forderte, das Wesentliche ist, daß der mit dem Heizen zu betrauende Angestellte die besonderen sittlichen Eignungen, das notwendige Verantwortlichkeitsgefühl besaß, um bei der Hantierung an den Oefen mit der erforderlichen Sorgfalt zu verfahren. Hätten sie sich erkundigt, so würden sie erfahren haben, daß K. den Backofen nur selten zu heizen hatte, und daß in K.s. Schlafzimmer einmal ein Zi garrenstummel gefunden worden ist, obwohl das Rauchen dort streng verboten war. Wenn damit auch nicht erwiesen ist, daß K. im Schlaf-