Volltext Seite (XML)
PAPIER-ZEITUNG Nr. 26/1917 Fabrikbeleuchtung Einem Aufsatz hierüber, von Dr. Ing. N. A. Halbertsma, Frankfurt a. M., in Nr. 5 der Zeitschrift des Vereins Deutscher Ingenieure, Jahrg. 1917 entnehmen wir folgende besonders be merkenswerte Angaben. (Sonderabdrücke dieses Aufsatzes werden vom Verlag der Zeitschrift, Berlin NW 7, gegen Vorein- genpdung von 40 Pfennig abgegeben. Zuschlag für Auslandsporto Die Beleuchtung durch Tageslicht oder künstliches Licht ist ein Werkzeug, das eher als viele andere Werkzeuge und Hilfs mittel unentbehrlich genannt werden darf. Das Kunstlicht steht nicht in unbeschränkten Mengen zur Verfügung. In anbetracht der außerordentlich hohen Verluste (99 bis 90 v. H.) ist man genötigt, beim künstlichen Licht zu sparen. Es ist aber zu diesem Zweck nicht erforderlich, die Beleuchtung auf den niedrigsten Wert herunterzudrücken, richtiger und zweckentsprechender ist die Ersparnis in Form einer Verbesserung der Beleuchtungsanlage durch eine bessere Anwendung und Ausnutzung des Lichtes. Es ist nur mit Hilfe der künstlichen Beleuchtung möglich, die Arbeitszeit über die Tagesstunden hinaus auszudehnen und die Erzeugung der Werkstätten zu verdoppeln und zu verdreifachen, ein Vorteil, der bei teuern Maschinenanlagen die Kosten der besten Beleuchtung bei weitem übersteigt. Unter ungenügender Beleuchtung leidet das Arbeitserzeugnis in bezug auf Menge und Güte. Die Kosten der künstlichen Beleuchtung in Werk stätten übersteigen in den seltensten Fällen 1 v. H. der Lohn summe. Bei zehnstündiger Schicht würde daher ein Zeitverlust von nur 6 Minuten durch mangelhafte Beleuchtung das Ver mehren der Ausgaben für Beleuchtung auf den doppelten Wert recht fertigen. Die Verwendung nackter Lichtquellen, insbesondere nackter Glühlampen, für die Beleuchtung der Maschinen und der Arbeits plätze ist aus wirtschaftlichen Gründen falsch, weil sich durch Anbringen geeigneter Reflektoren die gleiche Beleuchtung mit einem Bruchteil des Energieaufwandes erzielen läßt. Aus gesund heitlichen Gründen ist diese veraltete, aber immer noch gebrauchte Beleuchtungsart zu verwerfen, da die Flächenhelle (der Glanz) der modernen Glühlampen den für das Auge noch zuträglichen Wert um das 200- bis 2000 fache überschreitet, so daß das Auge geblendet wird. Die meisten Reflektoren, die in gewerblichen Betrieben zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen benutzt werden, erfüllen ihre doppelte Aufgabe nur mangelhaft. Vor allem ist die weitverbreitete Kegelform des Reflektors ungeeignet, da die Glühlampe fast immer sichtbar bleibt. Durch angehängte Schirme einfachster Art, Abb. 1, versuchen überlegende Arbeiter ihre Augen gegen die Blendung zu schützen, wobei allerdings ein großer Teil des Lichtes verschluckt wird. Daß z. B. die zweckmäßigeren, aber etwas teureren Reflektoren mit wagerechter Glühlampe, Abb. 2 und 3, verhältnismäßig wenig Anwendung finden, zeigt, wie oft bei Beleuchtungsanlagen in erster Linie oder ausschließlich die Kostenfrage entscheidet. Lichtquellen, bei denen durch Verstauben und Verschmutzen mehr als die Hälfte des Lichtes verloren geht, trifft man häufig an. Aus der „Verschmutzungskurve", die je nach dem Ort der Ver wendung verschieden rasch abfällt, lassen sich die verlorene Licht menge und deren Erzeugungskosten berechnen. Der Vergleich mit den Reinigungskosten für die Lichtquelle zeigt, in welchen Zeitabständen aus wirtschaftlichen Gründen die Reinigung er folgen sollte. Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich enthält (§ 120 a) die Bestimmung: „Insbesondere ist für genügendes Licht zu sorgen”. Was unter genügendem Licht zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. In den meisten Ländern (Belgien, Frankreich. Italien, Oesterreich, Norwegen, Schweden, Ungarn) unterscheiden sich die Vorschriften für die Beleuchtung nicht wesentlich von den oben angeführten für Deutschland maßgebenden Bestimmungen. In Dänemark wird daneben „richtige Anordnung der Lichtquellen” gefordert. Das niederländische Arbeiterschutzgesetz von 1895 enthält genaue Angaben über die in verschiedenen Betrieben erforder liche geringste Beleuchtungsstärke. Für eine Anzahl von Werk stätten, darunter für Anfertigung von Holzschnitten, Setzereien, Zeichensäle, soll die Mindestbeleuchtungsstärke 15 Lux betragen (1 Lux = 1 Meterkerze = die Helligkeit einer weißen Fläche, die von einer Normalkerze aus der Entfernung von 1 m bei senk recht auffallenden Strahlen beleuchtet wird. Als Normalkerze gilt in Deutschland das Licht einer Hefner-Alteneckschen Amyl acetatlampe von bestimmter Bauart und Größe, siehe u. a. Brock haus Konv. Lex. 1908, 12 Bd. S. 445), für andere Werkstätten 10 Lux. In dem Arbeitergesetz von 1911 sind diese Werte für jugendliche und weibliche Arbeitskräfte auf 30 und 20 Lux erhöht. Der Britische Beleuchtungs-Ausschuß für Fabriken und Werk stätten faßt seine Vorschläge für die gesetzliche Regelung der Beleuchtungsverhältnisse in Fabriken in folgende Leitsätze zu sammen : Die Beleuchtung darf als genügend und geeignet betrachtet werden, 1. wenn ihre Stärke genügt, um die Arbeit, was Güte und Menge betrifft, richtig auszuführen, 2. wenn die Beleuchtungsverhältnisse weder die Gesundheit, noch die Sicherheit des Arbeiters gefährden und ihm das Sehen nicht erschweren. Die Beleuchtung soll demnach nicht nur an ihrer Menge genügend, sondern auch hinreichend gleichmäßig über die Arbeits fläche verteilt sein und keine zeitlichen Helligkeitsschwankungen aufweisen. Die Lichtquellen sind so anzuordnen, daß ihre Strahlen nicht unmittelbar das Auge des Arbeiters treffen, wenn dieser an der Arbeit ist oder in wagerechter Richtung in die Werkstätte blickt. Lampen im Gesichtsfelde sind durch geeignete Schirme abzublenden. Bei der Anordnung der Lichtquellen ist ferner darauf zu achten, daß keine störenden Schatten auf die Arbeit geworfen werden. Die Allgemeinbeleuchtung der Werkstätten, auf der Boden fläche gemessen, soll nicht weniger als 2,5 Lux betragen. Für Gießereien werden 4 Lux empfohlen, während für Gänge und Treppen 1 Lux als Mindestbeleuchtung vorgeschlagen wird. Für Arbeiten im Freien und für den Teil der Fabrikhöfe, Zufahrt straßen usw., die dem Verkehr der Arbeiter dienen, sind mindestens 0,5 Lux vorzusehen. In besonderen Fällen können Ausnahmen gestattet werden. Für die Aufrechterhaltung genügender Tages lichtbeleuchtung müssen die Fenster sowohl auf der Innen- als auf der Außenseite rein gehalten werden. Die amerikanische Iluminating Engineering Society hat im vorigen Jahr ebenfalls einen Code of lighting aufgestellt, der als Grundlage für die Fabrikbeleuchtung dienen soll. Die mittlere Beleuchtungsstärke soll mindestens betragen für Treppen, Gänge, Lagerräume usw.. 3,0 Lux für grobe Arbeiten 15,0 „ für feine Arbeiten 42,0 „