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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Schutz-Verein für Papier- und Schreibwaren-Industrie und Handel Geschäftsstelle: Hamburg XI, Halmtrapp 3. Warenumsatzsteuer Da aus Mitgliederkreisen an die Geschäftsstelle fortgesetzt Anfragen bezüglich Auslegung der Warenumsatzsteuer gerichtet werden, so mögen nachstehende Zeilen zur Klärung in dieser Frage beitragen. Da die Warenumsatzsteuer (gleich den übrigen neuen Steuern) einzig und allein die Zinsendeckung der Kriegsanleihen bezwecken sollen, so muß diese Steuer von einer möglichst breiten Masse getragen werden, auf alle Fälle aber von allen, die mit Waren Handel treiben. Alle diese sind verpflichtet, sobald ihr Umsatz mehr als 3000 Mark im Jahr beträgt, diesen Umsatz dem Reiche alljährlich mit 1 für Tausend in einer Summe zu versteuern (zuerst anfangs 1917 für die letzten 3 Monate 1916). So wird allerdings ein und dieselbe Ware mehrfach von dieser Steuer betroffen, da aber die Warenumsatzsteuer als Haupteinnahmequelle der besagten Zinsdeckung geschaffen ist, so liegt darin keine Härte für den einzelnen. Ganz verkehrt ist deshalb das Vorgehen der jenigen Fabrikanten usw., welche die Umsatzsteuer ihren Ab nehmern in Rechnung stellen, ja oft noch höher als mit 1 °/ 0 , denn dadurch müßten letztere die Steuer doppelt bezahlen, einmal dem Lieferanten und einmal dem Staate. Allerdings hatte bei Inkrafttreten des Gesetzes der Lieferant bei Aufträgen auf Lieferung, die vor dem 1. Oktober gegeben waren, das Recht, die Umsatzsteuer dem Abnehmer zu berechnen, weiter aber sagt das Gesetz, darf die Umsatzsteuer nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies beim Kauf Vereinbart worden ist. Zur Ver meidung von Weiterungen sollte demnach weder Fabrikant noch Großhändler Umsatzsteuer berechnen und jeder Betroffene sollte mit vollem Recht die ihm berechnete Umsatzsteuer streichen. Bezahlt er sie seinem Lieferanten, so bereichert er damit diesen anstatt den Staat. Die Geschäftsstelle des Deutschen Papier-Vereins Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände nach Oesterreich-Ungarn Wien, 27. Dez. 1916. Eine Verordnung) die am 23. Dezember gleichzeitig‘in Oester- I reich und Ungarn veröffentlicht worden ist und die Einfuhr ent- ■ behrlicher Gegenstände nach diesen Ländern verbietet, hat auch im : Papier- und Schreibwarenfache arge Beunruhigung hervorgerufen. Dies war insbesondere bei den Ansichtskartengroßhändlern der Fall, : die längst große Bestellungen für Ostern und das Frühjahr gemacht ' hatten und nun im Zweifel waren, ob sic die Ware, für die sic bereits Bestellungen entgegengenommen hatten, hereinbekommen würden. In der von den Tagesblättern auszugsweise veröffentlichten Liste der von der Einfuhr ausgeschlossenen Artikel waren außer verschiedenen wirklich entbehrlichen Eizeugnissen, wie Schaumwein, Trüffeln, Austern, Kaviar, Zierblumen, Stickereien, feinen Modewaren, Damenluxusschuhen und anderen kostspieligen Sachen, von denen man annehmen sollte, daß man sie im Kriege nicht kauft, die aber weit mehr als im Frieden und dazu noch zu unerhörten Preisen ab- gesetzt werden, auch Luxuspapierwaren aufgeführt. Erst als man tags darauf das Amtsblatt mit der vollständigen, genauen Liste in die Hand bekam, konnte man mit Hilfe des Zolltarifs für das öster reichisch-ungarische Zollgebiet feststellen, welche Erzeugnisse des Papier- und Schreibwarenfaches durch das Einfuhrverbot betroffen waren. Dies ist in erster Reihe die Zolltarifnummer 299. Sie ist überschrieben: „Luxuspapeterien, nicht besonders benannte Massen erzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, Spielwaren, alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Mate rialien; Papierwäsche; Blumen und Blumenbestandteile aus Papier. In den Untergruppen sind dann einzelngenannt: Luxuspapeterien, Puppen und Puppenbestandteile aus Papiermasse, Ansichtskarten aller Art, Bilderbücher ohne Text oder mit kurzem Text (bis zu vier Zeilen, alle übrigen kommen nicht in Betracht, da nicht zollpflichtig), Licht-, Tief- und Bromsilberdrucke, Bilder- und Modellierbogen sowie Laubsägevorlagen. Unter Luxuspapeterien sind die gewöhnlichen Papierausstattungen nicht gemeint; sondern nur solche Briefpapiere und Briefumschläge, die mit Malereien, Photographien oder anderen Bildern geschmückt sind. Als Luxuspapeterien werden ferner verzollt: Ball- und Seherz- artikel, Lampions, Lampenschirme, Wunschkarten und Wunsch papiere, Spitzenpapiere, Küchenstreifen und Aehnliches. Weiters gehören zur Tarifnummer 299 Gesellschaftsspiele, Abzieh- und Relief bilder, Zeichenvorlagen, Nachahmungen von Glasmalerei. Außer diesen Waren der Zolltarifnummer 299 sind in die Verbots liste aufgenommen: Aus Zolltarifnummer 468: Schreibfedern und Federhülsen, Nrn. 296 und 300: Zigarettenpapier aller Art, Nr. 512: Blattmetall, Nr. 576 b: Schreib- und Rechenmaschinen, Nr. 648: Kupfer-und Stahlstiche) Steindrucke, Photographien, Nr. 649: Gemälde, Originalbilder und Zeichnungen. Dazu kommen alte überstempelte und neue Briefmarken auch in Alben, und Kinderspielwaren aller Art. Als beim Zollamte Erkundigungen eingezogen wurden, ob man nicht wenigstens noch die bereits bestellten Waren hereinbekommen könnte, stellte es sich heraus, daß die anfänglichen Befürchtungen, wenigstens soweit die deutsche Einfuhr in Betracht kommt, nicht begründet waren. Für die Einfuhr aus Deutschland wird nämlich für die genannten Waren eine Ausnahme gemacht, so daß sie nach wie vor aus Deutschland eingeführt werden können. Nur ist bei Sendungen der unter der Zolltarifnummer 299 aufgeführten Waren (siehe oben) ein Ursprungsnachweis des österreichischen Konsuls zu erbringen, worin bestätigt wird, daß die zur Einfuhr bestimmten Waren in Deutschland erzeugt worden sind. Diesen Nachweis wird sich jeder Erzeuger leicht beschaffen können. Bei den unter den an deren Zolltarifnummern oben genannten Waren ist der Ursprungs nachweis nicht notwendig. Für Schreib- und Rechenmaschinen ist das Einfuhrverbot insofern ohne Belang, als die Einfuhr von Schreibmaschinen aus Deutschland nach Oesterreich-Ungarn nicht mehr gestattet ist, außer wenn vom k. k. Kriegsministerium bestätigt wird, daß die Maschinen für Heereszwecke benötigt werden. Es werden nur noch jene Maschinen für Privatzwecke zur Ausfuhr freigegeben, für die schon vor Erscheinen des verschärften Ausfuhr verbots Ausfuhrbewilligung erteilt worden war. In die Liste der von der Einfuhr ausgeschlossenen Waren sind auch noch andere Erzeugnisse des Schreibwaren- und Bürobedarfs faches aufgenommen. Sie erscheinen aber im Zolltarife unter gewissen Sammelnamen, wie z. B. Nummer 362: Galanteriewaren aus Holz, Nr. 480: Galanteriewaren aus Eisen, Nr. 511: Galanteriewaren aus unedlen Metallen, Nr. 524: Leonische Waren aus unedlen Metallen (das ist z. B. Christbaumschmuck) u. a. m. In allen diesen Fällen gibt das Tarifbüro des Zollamtes über die Einfuhrmöglichkeit Aus kunft. Der Unterzeichnete ist gerne bereit, solche Auskünfte hier einzuziehen, doch ist hierzu die Angabe der Zolltarifnummer oder eine genaue Beschreibung des Gegenstandes nötig. Mit dem Verbot der Einfuhr von entbehrlichen Gegenständen verfolgen die österr. und ungarische Regierung den Zweck, die Einfuhr und damit auch Zahlungen an das Ausland einzuschränken. Hier durch und durch andere Maßnahmen wird sich die österreichische Valuta gewiß günstiger gestalten. Uebrigens wurden ja auch in Deutschland ähnliche Maßnahmen getroffen. Wien III 2. Ignaz Tenger. Probenschau Primus-Karten von Wohlgemuth & Lissner in Berlin SIV 48. Wilhelmstr. 106. Die Verlagshandlung bezeichnet diese Karten sammlung als „Kunst-Kenner-Karten”, die Anspruch auf be^ sondere Wertschätzung erheben. Es sind zwölf Bilder nach Ge- mälden bedeutender Künstler, unter denen an erster Steile Fran? Stucks Bildnis der Frau Durieux als Circe zu nennen ist. Daneben