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sichtigen Handelspolitik bedürfen, die in den Friedensbedingungen die Meistbegünstigung durchsetzt, um den Spielraum, den wir brau chen, für die Zukunft sicherzustellen. An die mit starkem Beifall aufgenommenen Ausführungen knüpfte sich eine lebhafte Aussprache, an der sich u. a. beteiligten Professor Jastrow, Syndikus David vom Verband zur Sicherung deutscher Forderungen an das feindliche Ausland, Hermann Hecht, Dr. Borgius sowie der Vorsitzende des Vereins, Justizrat Dr. Wald schmidt. Diese Redner stimmten den Ausführungen des Vortragenden durchaus zu. Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker Dieser Tage sind an unsere Mitglieder, die ihren Beitrag für dieses Jahr bezahlt haben, nachstehende Schriften kostenfrei gesandt worden: Dr.-Ing. A. Haug: Ueber die Natur der Zellulose aus Ge treidestroh, Prof. Dr. 0. G. Schwalbe: Auszüge aus der Literatur der Zellstoff- und Papier-Chemie, 1916, II. Heft. Der Schriftführer: S. Ferenczi Berlin SW 11, Papierhaus * * * Die Angabe im Bericht in Nr. 1 Seite 2, daß Herr Prof. Dr. Alexander Mitscherlich in Freiburg am 28. März 1916 seinen 80. Ge burtstag feierte, ist unrichtig. Herr Prof. Dr. Mitscherlich wurde am 28. Mai 1836 geboren. * * * Zum Mitgliederverzeichnis Als Mitglieder haben sich gemeldet: Herr Carl Stäcker, Dresden-'^eM'st^ Wintersche Papierjabriken, Altkloster bei Buxtehude, Herr Otto Schenk, Student der Papiertechnik, Arnstadt i. Th., Gothaerstr. 7, zurzeit im Felde, Herr Alfred Maste, Techn. Leiter der Hartpappenfabrik Ober- achern G. m. b. H., Oberachern, Baden. Gesellschaft für Holzstoffbereitung Basel, Schweiz. Papierfabrik Schwindenhammer A.-G., Türkheim i. Els. Herr Eugen Hitzel, Betriebsleiter der Papierfabrik M. Ellern, Stadtsteinach, Oberfranken. Herr Hermann Wandrowsky, Chemiker, Berlin-Schöneberg, Nympheriburger Str. 7. C. Skiöldebrand, Papierchemiker, Darmstadt, Bismarckstr. 45. Zeitungspapier-Bezüge der Papiergroßhändler Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe G. m. b. H. in Berlin C 2, versandte am 15. Februar 1917 an die Papiergroßhändler ein Druckschreiben, worin zunächst mitgeteilt wird, wie die Reichsstelle für Druckpapier die Preise für maschinen glattes, holzhaltiges Druckpapier, das zur Herstellung von Tages zeitungen dient, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1917 fest gesetzt hat. (Siehe unsere Nr. 14, S. 281). Weiter heißt es im Druckschreiben; Die Fabriken sind nach dieser Festsetzung verpflichtet, auch den Herren Papiergroßhändlern maschinenglattes, holzhaltiges Druck papier, das zur Herstellung von Tageszeitungen dient, zu den von der Reichsstelle bestimmten Preisen zu berechnen. In Fällen, in denen das Druckpapier im Auftrage des Papiergroßhändlers von den Fabriken direkt an den Verleger einer Tageszeitung geht, bestehen irgendwelche Schwierigkeiten in der Berechnung nicht, weil die Kriegswirtschaftsstelle die ihr vom Großhändler eingereichten Be stellungen mit der Bestätigung versieht, daß das bestellte Druck papier zur Herstellung einer Tageszeitung dient. Dagegen können Bestellungen der Papiergroßhändler auf maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das dem Lager eines Händlers zugeführt werden soll, von der Kriegswirtschaftsstelle nicht als zur Herstellung einer Tageszeitung bestimmt bezeichnet werden. Derartiges Druckpapier unterliegt der von der Reichsstelle für Druckpapier bestimmten Preisregelung, nicht, wenn aber das Druckpapier vom Lager des Händlers zur Herstellung einet Tages zeitung weiter geliefert wird, und der Händler seinem Lieferer den entsprechenden Nachweis erbringt, muß der Lieferer nachträglich die von der Reichsstelle festgesetzten Preise in Anrechnung bringen, und der Händler kann Gutschrift oder Rückvergütung eines zuviel gezahlten Betrages verlangen. Der erwähnte Nachweis wird dem Lieferer dadurch erbracht, daß der Papiergroßhändler ihm den von der Kriegswirtschaftsstelle genehmigten Auftrag seines Kunden vorlegt, auf dem sich die Be scheinigung befindet, daß das gelieferte Druckpapier zur Herstellung einer Tageszeitung dient. In Fällen, in denen der Papiergroßhändler verhindern will, daß die Papierfabrik den Namen seines Kunden erfährt, ist die Kriegswirtschaftsstelle auch bereit, besondere Bescheinigungen aus zustellen, in denen der Name des Kunden nicht genannt ist. Für maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das ein Händler vor dem 1. Januar 1917 bezogen hat und das er nach dem 1. Januar 1917 an Verleger von Tageszeitungen liefert, gilt die vorstehend festgelegte Regelung nicht. Verkaufsgewicht und Trockengehalt von Holzzellstoff Aus Oesterreich Ich kaufte von einem P.er Händler 700 kg gebleichten Zellstoff zum Preise von .. Kronen die 100 kg frei P. Diese Firma sandte mir vor 14 Tagen 4-Ballen, die ich vor der Uebernahme von der Bahn bahnamtlich wiegen ließ. Sie wogen 574 kg. Der Absender berechnet mir 600 kg. Am Frachtbriefe ersieht man die irrtümliche Zusammen rechnung. Das Gewicht eines Ballens wurde statt mit 135 mit 155 gerechnet. Bin ich verpflichtet die vom Aufgeber angegebenen 600 kg oder die bahnamtlich gewogenen 574 kg zu bezahlen ? Dann kaufte ich die Ware laut einem trockenen Muster. Als ich die Ware öffnete, war sie naß und zu einem Eisklumpen zusammen- gefroren. Beim Trocknen mehrerer Partien zeigte sich ein Wasser gehalt von 24—28 v. H. Beim Kauf war von einem Wassergehalt keine Rede. Bin ich verpflichtet das trockene oder das nasse Gewicht zu bezahlen ? X. Maßgebend für die Bezahlung ist, falls Gewichtsangabe des Verkäufers und Feststellung des Gewichts bei der Uebernahme nicht übereinstimmen, das bahnamtliche Gewicht. Im vorliegen den Falle gilt dies umsomehr, als die Berechnung des Verkäufers offenbar auf einem Rechenirrtum beruht. Das bahnamtlich fest gestellte Gewicht von Stückgut bedarf nur dann einer Nach prüfung, wenn die Ware unterwegs an Gewicht zu- oder abnehmen konnte. Bei trockenem Zellstoff in gepreßten Ballen ist das, namentlich im Winter, im oben angegebenen Maße nicht an zunehmen. Da Fragesteller trockenen Zellstoff gekauft hat, braucht er den feucht gelieferten Zellstoff nur so zu bezahlen, daß das über schüssige Wasser unbezahlt bleibt. Da lufttrockener Zellstoff (in Deutschland) 12 v. H. Feuchtigkeit enthalten darf, so braucht Fragesteller von dem richtig festgestellten „absoluten” Wasser gewicht dasjenige nicht zu bezahlen, was über 12 v. H. ist. Die Feststellung des Trockengehaltes muß auf sachverständige Weise vorgenommen werden, am besten durch einen im Papier fach bewanderten Handelschemiker. Die Kosten der Prüfung werden in der Regel von der Partei getragen, die Unrecht hat. Zusammenschluß norwegischer Papier- und Papierstoffabriken Konsul Dennison der Vereinigten Staaten in Kristiania berichtet dem amerikanischen Handelsminister: In der nor wegischen Erzeugung von Papierstoff- und Papier hat sich in letzten Jahren ein Drang nach Zusammenschluß geltend gemacht. Die Folge davon ist, daß jetzt zwei besonders große Firmen vor handen sind, die eine ist die Union Company und die andere die Borregaard Company. Nach neuesten Nachrichten sucht die erstgenannte die letztgenannte aufzunehmen. Zwischen diesen beiden Gruppen einerseits und dem Verein der Wald besitzer andrerseits besteht ein Kampf um die Holzpreise. Da die beiden großen Papierfirmen eine Macht darstellen, dürften sie in diesem Kampf um die Herabsetzung der Holzpreise einigen Erfolg erzielen, während die Sägewerke nicht so fest geeint sind und die geforderten sehr hohen Preise bezahlen müssen, was zur Folge hat, daß die Kosten des Häuserbaues ungemein ge stiegen sind. Die Papierstoffabriken zahlten in 1914 13 Kr für den Festmeter Holz, jetzt müssen, sie dafür 25 Kr. bezahlen, ja man berichtet, daß 30 Kr. gefordert werden. Unter diesen Umständen kann es den norwegischen Papierstoffabriken un möglich werden, auf ausländischen Märkten mitzubieten, und deshalb besteht im Lande eine gewisse Aengstlichkeit in bezug auf die Zukunft dieser Industrie. Zwar wird im Drammengebiet zurzeit viel Holz geschnitten, jedoch ist die Arbeitskraft selten und teuer. Die Holzfäller erhalten 2,7 bis 3,2 Dollar und Fuhr leute bis zu 4,5 Dollar im Tag. Der größte Teil der 6 Millionen Stämme, die in diesem Winter gefällt werden, wird durch die gemeinsame Verkaufsstelle der Forstbesitzer vertrieben.