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Haftung für die Papiernormalien 1314. Schiedspruch Schieasprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht LOUIS LEITZ • FEUERBACH (Württ.) 75078 Wir sind mit der Papierfabrik X in A wegen einer Lieferung Normalkonzeptpapier 3 a in Meinungsverschiedenheit geraten und haben uns dahin geeinigt, diese Angelegenheit Ihrem Schiedspruche zu unterbreiten. Wir erklären Ihre Entscheidung als für uns ver bindlich. Wir senden Ihnen den Briefwechsel in dieser Angelegenheit. Wir haben am 14. November 1910 Normalpapier 3 a mit dem Stempel ,,Kaiserliche Ober-Postdirektion“ versehen von X bezogen, welches Papier wir laufend in gestempelter sowie ungestempelter Ware be ziehen. Dieses Papier ist in den letzten Jahren weniger als früher gegangen, da die Behörden mehr auf billige Sorten übergegriffen haben, so daß die Ausliefrung dieser Sendung zum Teil erst jetzt erfolgen konnte. Die Ober-Postdirektion hat das Papier in Groß-Lichterfelde prüfen lassen, wie die einliegenden Unterlagen ergeben, und es hat sich dabei herausgestellt, daß diese Lieferung nicht den von der Be hörde gestellten Vorschriften entspricht. Die Prüfungszeugnisse legen wir bei. Wir halten die Firma X dafür verbindlich, daß das Papier nicht den Normalien entspricht. Diese Papierarten können doch nicht sofort bei jedem Eingänge, der jeweilig 10 000 Bogen beträgt, technisch untersucht werden, man muß vielmehr damit rechnen können, daß sie allen Ansprüchen genügen und ohne Be denken auch nach etwas längerem Einlagern an die Behörden ge liefert werden können. Wir halten die Fabrik für die entstehenden Spesen, die uns von der Ober-Postdirektion belastet werden, für verbindlich, ebenso wie für die Zurücknahme des nicht nach den Normalien gelieferten, noch am Lager befindlichen Restes, sowie der von der Oberpostdirektion zurückkommenden Mengen. Dies dürfte 6—7000 Bogen ausmachen. Y, Papiergroßhandlung in B. Der neue Rex-Ordner ist erschienen. Beteiligen Sie sich an dessen Ein führung und verlangen Sie Muster und Preise von Wir haben einen Streitfall mit der Firma Y in B und bitten Sie, ihn durch einen Schiedspruch zu erledigen, dem sich sowohl diese Firma als auch wir unterwerfen werden. (Folgt Darstellung des Falles wie oben.) Wir haben sowohl die Zurücknahme des Papiers, als auch die Bezahlung der Prüfungsgebühren abgelehnt, da wir auf dem Stand punkt stehen, daß für diese Behördenlieferungen die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums vom 28. 1. 1904 in allen Teilen Gültigkeit haben. Nach § 5 dieser Bestimmungen sind zur Prüfung auf Stoffzusammensetzung, Festigkeit usw. Proben des Papiers an das Königliche Materialprüfungsamt sogleich nach erfolgter Lie ferung und vor Ingebrauchnahme einzusenden. Im vorliegenden Falle entstammen die Proben jedoch einer alten Lieferung aus dem Jahre 1910. Somit erweist sich die erst jetzt vorgenommene Prüfung als ein Verstoß gegen die erwähnten ministeriellen Bestimmungen. Nach unserer Ansicht kann es unmöglich jedem Abnehmer freistehen, noch nach Jahren auf frühere Lieferungen zurückzugreifen, sondern die geltenden Vorschriften müssen immer beachtet werden. X, Papierfabrik in A. Die amtlichen Bestimmungen über das von den Staats behörden zu verwendende Papier haben nur für die Behörden, nicht auch für den Verkehr der Papiergroßhandlung mit der Papierfabrik, bindende Kraft. In diesem Verkehr hat es sich, wie wiederholte Aussprache in der Papier-Zeitung bewiesen hat, zum Brauch entwickelt, daß die Papierfabrik für die durch das Wasserzeichen angegebenen Eigenschaften des Normalpapiers dem Großhändler gegenüber, der solches Papier von ihr kauft, volle Haftung übernimmt. Dieser Brauch mußte sich bilden, weil sonst keine Handlung Normalpapier von der Fabrik kaufen könnte. Die Haftung der Fabrik wird durch längeres Lagern des Papiers beim Händler nicht beschränkt, denn erfahrungs gemäß ändern sich die Festigkeitseigenschaften holzfreien Papiers bei zweckmäßiger Lagerung im Laufe von wenigen Jahren nur in unbedeutendem, nicht in Betracht kommendem Maße. Die Behörde hat die amtlichen Bestimmungen richtig befolgt, denn sie ließ das Papier, kurz nachdem sie es erhielt, prüfen, und da es ungenügende Falzzahl aufwies, durfte sie es der Großhandlung zur Verfügung stellen. Nach dem oben erwähnten Gebrauch und auch nach der Billigkeit darf die Papiergroßhandlung das ihr zur Verfügung gestellte Papier der Papierfabrik gleichfalls zur Verfügung stellen und von der Papierfabrik Ersatz der Prüfungskosten fordern, welche die Behörde ihr angerechnet hat. Demnach entscheiden wir, daß die Großhandlung Y der Papierfabrik das im Jahre 1910 erhaltene Normalpapier 3 a, soweit sie es noch besitzt, zur Verfügung stellen und die Fabrik mit den amtlichen Kosten der Prüfung dieses Papiers belasten darf. Knanialitätan • Schnelipressen, Randpressen, orsetpressen: dpEulalllalel • spezlal-yasehihen für ale Druck-Indust Diese ist die leistungsfähigste Schnellpresse ftlr automatischen Kuvertdruck u. für Akzidenzdruck aller Art 588 , Piccolo' Buchdruck-schneipree Ateliers de l’ATLAS vormals D m • T e Rochette & Cie. Lc-i Dyer - Bourcart 4 Passage de l’Htlas Frankreich liefert erstklassige» Kuvertmaschinen Weitestes Haus der Branche! Gegründet 1854 ! J.GMAILANDERCANIUARt • SCHNELLPRESSENFABRIK r