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Präge-Paplerei alsZwischenlagen f.Schokoladen etc., f. Schaufenst.- etc. Dekorat. Leipziger Wellpapier-Fabrih Graessle, Laupitz & Co. Ludia, S.-Alt. Aktendeckel 1313. Schiedspruch Schiedsprtlche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bin mit der hiesigen Papiergroßhandlung X überein gekommen, in folgender strittiger Sache Ihren Schiedspruch als entscheidend anzuerkennen. Ich bat um Angebot für 30 000 Aktendeckel und gab als Vor lage das anliegende Muster 2. Mir wurden verschiedene Proben angeboten, von denen mein Kunde Nr. 2, aber in Färbung wie 1, wählte. Es wurden geliefert 30 000 Deckel Nr. 3. Der Abnehmer bemängelt: Sein Muster Nr. 1 sei holzfrei, Nrn. 2 und 3 seien holz haltig. Bei Bestellung wurde besonderes Gewicht auf Bruch- und Biegewiderstand gelegt; die Frage holzfrei und holzhaltig wurde nicht erwähnt; Besteller und ich meinen aber, daß — da die Probe holzfrei war — Angebot und Lieferung es ebenfalls hätten sein müssen. Wir bitten deshalb um Ihre Entscheidung über folgendes: 1. Ist die Beschwerde, somit also auch die Verfügungstellung, be rechtigt ? 2. Wenn nicht, welche Wertunterschiede — etwa in Prozenten ausgedrückt — bestehen zwischen 1., 2., 3., d. h. welcher Nachlaß auf 3 erschiene im Verhältnis zu 1 angemessen ? Y, Handlung für Bürobedarf * * * Ich bitte Sie im Einverständnis mit meinem Abnehmer um Ihren Schiedspruch in folgender Angelegenheit: Von meinem Geschäftsfreunde erhielt ich eine Anfrage nach grauen Aktendeckeln laut anliegendem Anfragemuster 1. Ich gab ein Angebot ab und bot dabei holzfreie sowie holzhaltige Qualitäten in verschiedener Preislage an in der Erwägung, daß eine größere Auswahl stets zweckmäßig und erwünscht ist, und alte Qualitäten nicht in allen Fällen ewig beibehalten werden. Der Auftrag wurde mir in meiner Qualität laut Muster 2 erteilt mit der Be stimmung, den Deckel in Färbung nach Muster 1 zu liefern. Muster 3 zeigt den Ausfall der Lieferung. Der Abnehmer meines Auftrag gebers beanstandet die Lieferung mit der Begründung, das Anfrage muster sei holzfrei und die Lieferung nicht, diese sei holzhaltig und darum viel minderwertiger. Die Frage des Holzgehalts oder der Stoffzusammensetzung ist bei der Anfrage nicht erwähnt worden, und es muß angenommen werden, daß es dem Abnehmer meines Geschäftsfreundes bis jetzt garnicht bekannt gewesen ist, daß sein Anfragemuster holzfreie Ware darstellt. Es wird vermutet, daß er darauf erst von meinem Mitbewerber aufmerksam gemacht worden ist, der damit den außerordentlich erheblichen Preisunter schied zu begründen versucht haben mag. Der Abnehmer meines Kunden stellt sich gleichwohl auf den Standpunkt, daß sein Lieferant ihn hätte darauf aufmerksam machen müssen, daß sein Muster holzfrei ist. Ich bestreite, daß eine derartige Verpflichtung vorliegt. Indem ich um Ihren Schiedspruch in diesem Falle bitte,, wäre ich Ihnen mit Rücksicht darauf, daß der Auftraggeber meines Kunden in der Beimischung von Holzschliff die Erklärung für den nahezu enormen Preisunterschied sehen will, sehr dankbar, wenn Sie in Ihrem Schiedspruch auch zum Ausdruck bringen würden, welchen Wertunterschied Sie in den beiden Qualitäten laut An lagen 1 und 3 erblicken. X, Großhandlung Die Bürobedarfshandlung hat nach dem Stoffmuster 2 der Großhandlung bestellt. Dieses Stoffmuster enthält nach unserer Prüfung mit Dr. Wursters Reagenzien 3C bis 40 v. H. Holzschliff. Das Liefermuster 3 enthält nur 15 bis‘20 v. H. Holzschliff, ist also im Stoff besser als das Vorlagemuster und kann wegen der Stoffzusammensetzung nicht beanstandet werden. Die Falzfestigkeit des Liefermusters 3 ist nach unseren Hand- versuchen’so groß, daß es allen Anforderungen, die man ge wöhnlich an Aktendeckel stellt, entspricht. Die Großhandlung,, hatte nicht die Pflicht, darauf hinzuweisen, daß ihre Mustery holzschliffhaltig sind, denn erstens konnte sie annehmen, daß! die Bürobedarfshandlung selbst sich darüber Aufklärung ver-f schaffen kann, und zweitens wird Papier in der Regel nach» seinen Festigkeitseigenschaften und nicht nach seiner Stoff zusammensetzung bewertet. An Farbe ist das Bestellmuster durch die Lieferung gut getroffen. Wir entscheiden demnach, daß zur Beanstandung der Lieferung 3 kein Anlaß vorliegt, daß also die Bürobedarfshandlung die Lieferung zum ver einbarten Preise übernehmen muß. Den Wertunterschied zwischen dem Farbmuster 1 und dem Liefermuster 3 schätzen wir auf etwa 5 v. H. Rex-Ordner di r Triumph der Briefordnerfabrikation 76075 ] LOUIS LEITZ • FEUERBACH (Württ)) Marmorkalk-E)ydrat se blendend weiss und laut Analyse chemisch lein, liefert Marmorkalkwerk Brennermühle München II, Augustenstr. 65. 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