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Wassermesser Kassa- oder Waren-Skonto ? Reuthers neuer Wassermesser „Universal“ wird von der Wasser messerfabrik Bopp & Reuther in Mannheim-Waldhof gebaut und ist in vielen Staaten zum Patent angemeldet. Er ist für Rohr leitungen von 100 mm an geeignet und kann ohne Betriebsstörung nachgesehen und aus der unter Druck stehenden Leitung zwecks Kontrolle, Reinigung usw. herausgenommen oder ausgewechselt werden. Auch läßt er sich in vorhandene Rohrleitungen ohne Betriebsunterbrechung mittels Reuthers Rohrschellen oder Hilfsmuffen einbauen. Er schließt, wie die nachstehenden bild lichen Darstellungen 1—3 zeigen, mit Absperrschieber an eine an die Leitung angebrachte Abgangsöffnung an. Der Absperrschieber ist oben mit Verschlußhaube und Säulenaufsatz versehen; in der Haube ist die Meßvorrichtung vertikal beweglich gelagert. Sie be steht aus dem freischwebend gelagerten Woltmannflügel; dieser überträgt seine Umdrehungen durch eine in dem Lagerraum ge führte Vertikal welle auf ein. ein gekapseltes Schneckengetriebe und das in dem Führungsflansch befindliche Uebersetzungswerk. Auf diesem ist ein Hohlarm befestigt, welcher Uebersetzungs- und Zähl werk miteinander verbindet und zur Lagerung der zum Zählwerks- antrieb dienenden vertikalen Uebersetzungsachse dient. Der Hohl arm ist oben durch Säulenaufsatz und Stopfbüchse, unten durch den Führungsflansch so gelagert, daß der Flügel genau auf Rohr mitte eingestellt und nach Lösen der oberen Säulenbrücke auf- und abgeschoben werden kann. Der Anschluß des Wassermessers „Universal“ an die Leitung erfolgt dadurch, daß ein Abzweigstück (T-Stück, Anbohr-Rohr schelle oder Hilfsmuffe) in diese eingebaut wird. Bei Verwendung einer Rohrschelle oder Hilfsmuffe wird das Rohr mit Anbohrapparat angebohrt, was unter dem Leitungsdruck mit Hilfe des Absperr schiebers ohne Betriebsunterbrechung erfolgt, hierauf die Verschluß haube mit Meßvorrichtung auf den Schieber montiert, dieser ge öffnet, die Meßvorrichtung mit dem schiebbaren Arm nieder geschoben, wodurch das Meßorgan in den Rohrdurchfluß zu sitzen kommt (Bild 2). Soll die Meßvorrichtung nachgesehen oder ausgewechselt werden, so wird sie am Arm hochgezogen, der Schieber gesperrt, worauf Verschlußhaube samt Meßvorrichtung fortgenommen werden können. (Bild 3). Wie durch fortgesetzte Versuche ermittelt worden ist, ver ursacht der Wassermesser „Universal“ nur unbedeutenden Druck verlust, und seine Leistung ist so groß, daß er stets kleiner als der Rohrdurchmesser gewählt werden kann. Er wird auch mit selbst tätiger elektrischer Fernregistrierung ausgeführt. Diese hat den Zweck, genauen Ueberblick über die Verteilung des Wasserbedarfs auf die einzelnen Tagesstunden zu geben, oder einen im Betrieb befindlichen Messer im Büro zu beobachten. Marram-Gras als Rohstoff für Papier Die englischen Papierchemiker Clayton Beadle und Dr. H. Stevens veröffentlichen im Bulletin of the Royal Botanic Gardens, Kew, eine zweite Versuchsreihe zur Ermittlung der papier technischen Eigenschaften des Marram-Grases (Ammophila arundi- nacea, Host.). Danach besitzen die Fasern dieses Grases ähnliche papierbildende Eigenschaften wie Espartogras, und da Marram- Gras in manchen Teilen Großbritanniens reichlich wächst, empfehlen die Verfasser das Gras der Aufmerksamkeit der Papiermacher. Sie empfehlen sogar, dieses Gras längs der britischen Seeküste an zubauen. Auch an den Küsten von Australien soll Marram-Gras in bedeutenden Mengen vorkommen. (Angesichts des großen und bequem erreichbaren Vorkommens von Esparto-Gras erscheinen diese Vorschläge recht aussichtslos, Schriftleitung.) Im zweiten Absatz des Gutachtens Ihres rechtskundigen Mit arbeiters über „Ausnahme-Skonto von 30 v. H.“, s. Nr. 100 S. 3720, ist erwähnt, daß ein Skonto von mehr als 4 v. H. nicht mehr als reiner Kassaskonto angesehen werden kann, wenn außerdem drei Monate Ziel gewährt worden sind. Ich habe einen langjährigen Großabnehmer und Verbraucher, dem ich für Packpapiere und Pappen folgende Bedingungen ein geräumt habe: „Lieferung frei Fabrikhof, Kasse 90 Tage mit 5 v. H. Skonto.“ Im allgemeinen werden hier Packpapiere zu den Bedingungen „Kasse innerhalb 30 Tagen mit 2 (oder 4 v. H. Skonto) oder 3 Monate Ziel rein netto“ gehandelt. Den obigen Ausnahme fall bin ich in der Voraussetzung eingegangen, daß nach Ueber- schreitung von 90 Tagen der Skonto von 5 v. H. wegfällt. Diese meine Ansicht wird aber von dem Kunden nicht geteilt. Er hat letzthin 4 Wochen nach Ablauf der 90 Tage bezahlt und trotzdem 5 v. H. Skonto abgezogen. Auf meine wiederholten Vorstellungen hat er nachträglich für die 4 Wochen den heutigen Diskont vergütet, der nur einen kleinen Bruchteil der Summe ausmacht, die er als 5 v. H. Skonto abgerechnet hat. Während ich dem Kunden die 5 v. H. Skonto nicht mehr zugestehen will, trotz der Diskont vergütung, stellt sich mein Abnehmer auf den Standpunkt, daß er den Skonto mit Recht abziehen kann. Meines Erachtens sind die 5 v. H. Skonto in diesem Falle nicht als Warenskonto zu betrachten. Kein Papiergroßhändler gewährt Warenskonto sondern nur Kassaskonto, und ich bin der Ansicht, daß mein Abnehmer nicht deshalb anderer Meinung sein darf, weil ich ihm hier ausnahmsweise 5 v. H., also mehr als 4 v. H., gewährt habe. Wer ist im Recht und wie muß die Zahlungsbedingung lauten, wenn darin meine Auffassung klar ausgedrückt werden soll ? Papier-Großhandlung Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der hier in Rede stehende Skonto von 5 v. H. wird nach den früher mit geteilten Gutachten der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft dahin aufzufassen sein, daß 2 v. H. als Zahlungsskonto und 3 v. H. als Warenskonto anzusehen sind, so daß der Kunde letztere auch nach Ablauf des Zahlungsziels abziehen darf. Wenn die ganzen 5 v. H. reiner Kassaskonto sein sollen, müßte die Zahlungsbedingung etwa dahin lauten: „Zahlungsziel 90 Tage, bei Innehaltung desselben 5 v. H. Kassaskonto.” Papiermärkt in China Die Einfuhr von Papier nach Schanghai bewertete sich im Jahre 1912 in H. T.,*) wie folgt: Druckpapier 405744, desgl. japanisches 104380, Streichpapier 39932, Schreibpapier 63 655, Tapeten 36 653, Seidenpapier 40 698, gefärbtes Papier 62 164, Zigarettenpapier unter 2x4 Zoll 8961, desgl. über 2x4 Zoll 96 645, Glanzpapier (enamelled) 119 460, M. G. Cap 251 853, Marmoriertes 2863, Pack- und Einschlagepapier 189143, Wachs- und Oelpapier 10 611. Die im Jahre 1912 eingeführten Waren sind in bezug auf Be schaffenheit der Hauptsache die früheren geblieben. Es sind vor nehmlich noch M. G. Caps sowie dünne holzhaltige Druck- und Streichpapiere, holzfreie Stoffe werden auch gelegentlich eingeführt, indessen nur in beschränktem Maße, da die Chinesen den Hauptwert auf Billigkeit legen. Weil nun eben die geringen, stark holzartigen Sorten die vor herrschenden sind, so kommt Deutschland für die Deckung des chine sischen Verbrauchs wenig in Frage, sondern die Lieferung liegt zum größten Teile in Händen skandinavischer und österreichischer Fa briken, denen die Beschaffung der großen Mengen Holzstoff billiger und leichter ist als für die deutschen Werke. Es scheint bei den deutschen und auch anderen Fabrikanten noch immer die Meinung zu herrschen, daß dem Einfuhrhändler in Schanghai ein glänzendes Geschäft blühe; jeder mit den Verhältnissen Bekannte weiß, daß dies nicht der Fall ist, und wenn die Einfuhr häuser beständig allemiedrigste Preise erbitten, so ist dies keine Preisdrückerei ihrerseits, sondern der Anstoß geht von den Chinesen aus. Mancher Fabrikant würde, wenn er einen Einblick in die Ge schäftslage tun könnte, erstaunt sein zu sehen, mit welch beschei denem Verdienste sich die Chinahäuser begnügen müssen. Mit steigender Kultur dürften später die in Deutschland her gestellten mittelfeinen und besseren Briefpapiere und Kartone viel leicht in größerem Umfang absatzfähig werden, indessen liegt diese Möglichkeit jetzt noch fern. In Druckerei- und Papierbearbeitungsmaschinen konnten eine Anzahl Aufträge in Deutschland untergebracht werden. Die Nachfrage für Schreibmaschinen scheint vorläufig ihre Höhe erreicht zu haben, jedenfalls sind die Einfuhren abgefallen. (Aus einem Berichte des Handelssachverständigen beim Kaiserl Generalkonsulat in Schanghai.) ♦) H. T. (Haikwan Tael) 1908 = 2,74 M., 1909 = 2,66 M., 1910 = 2,76 M., 1911 = 2,75 M. und 1912 = 3,12 M.